Jahrgang 
1912
Seite
346
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Auszug aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs und Begräbnis⸗Ordnung ꝛc.

des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Beerdi⸗ gung unter Mitwirkung eines Geistlichen er⸗ folgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.

Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden

nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Todesscheins mit dem Leichen⸗ wagen in die Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe des⸗ jenigen, der den Sarg geliefert hat.

Alle Beerdigungen finden von der Leichen⸗ halle aus statt.

Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für die Stadt Gießen.

I. Gräber. 200 1. Grufthallen. Platz für je 2 Särge übereinander 2000 Mk., vorbehaltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft, ö entsprechend der oberen Säulen⸗ einteilung Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der Gruft⸗ hallen und der Stützen zum Ueber⸗ einanderstellen der Särge geschieht ö durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten. Erbbegräbnis an der Mauer (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben) a) für jede Grabstätte b) uche zum aftee einer Aschenurne. 100.

3. Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht WaRuned

für jede Grabstätte. 0 Platz zum 2 90.00 einer Aschenurne.

4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur 43 5 ö aboeseben 00ü.00.

5. Reihengrab

a) für einen Erwachsenen é

a) beickinkommen desZahlungs⸗

pflichtigen von 2600 Mk. an

6) beiEinkommen desZahlungs⸗

pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk.

b) für ein Kind von 3 10 Jahren

a) beiEinkommen desgahlungs-

pflichtigen von 2600 Mk. an

6) beiinkommen desZahlungs⸗

pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk.

c) für ein Kind unter 3 Jahren

a) beiEinkommen desZahlungs⸗

pflichtigen von 2600 Mk. an 10.ä

5000.

0

5) beiEinkommen desZahlungs⸗& pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk.

Bei Einkommen des Zahlungspflich⸗ tigen bis zu 900 Mk. ausschließlich werden die Reihengräber unentgelt⸗ lich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mk. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadt⸗ verordneten-Versammlung erlassen werden.

(Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein⸗ kommensteuer berechnet.)

9.

6. Ueberschreibung der Besitzurkunde qH

eine Gruft oder ein Erbbegräbnis bei Wechsel des tigten 5.

Verschonungsgebühr für j 6 ogahre

a. für ein Reihengrab 20. b.Einfassungsgrab 90.

8. Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten a. Reihengrab

a) bei Einkommen d. Zahlungs⸗ pflichtigen von 2600 M. an. 40.

6) bei Einkommen des Zah⸗

lungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mk. 90.

) bei Einkommen des Zah an 20. b. Einfassungsgrab 1.50

II. Beerdigung.

1. Begräbnis eines Erwachsenen ein⸗ schließlich derebühren des Leichen wärters oder der Leichenfrau, Verbringung der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes 50.

2. desgleichen eines Kindes von 3 bis 10 Jahren. 30.

3. desgl. eines Kindes unter 3 Jahren 20.