Gießener Volksbad— Auszug aus der Friedhofs- und Begräbnis⸗Ordnung
Heißluft⸗- oder Dampfbäder. Einzel⸗ karte 1.60 Mk., 10 Karten 14 Mk.
Heißluft- und Dampfbäder. Einzel⸗ karte 2 Mk., 10 Karten 17 Mk.
Massage u. Dusche. Einzelkarte 1.00 Mk., 10 Karten 8.00 Mk. Heilbäder und Wannen⸗ bäder 2. Kl. mit 50¾% Nachlaß an Minder⸗ begüterte auf ärztliche Verordnung und Be⸗ scheinigung der Bedürftigkeit.
Sämtliche Bäder ohne Wäsche, mit Aus⸗ nahme der römisch⸗irischen Bäder, bei welchen die erforderliche Wäsche zugegeben wird.
Wäscheaufbewahrung für 6 Monate
für Gefach und Person 1.50 Mk. Wäschemiete oder Wäschereinigung. Frottiertuch od. Bademantel Reinigung 20Pfg. ein Badetuch 10 Pfg., ein Handtuch 5 Pfg., eine Badehose 5 Pfg., ein Badeanzug 10 Pfg., eine Badehaube 5 Pfg. Die Reinigung depo⸗ nierter Wäsche kann von der Anstalt vor⸗ genommen werden, sobald die Notwendigkeit
vorliegt und ist dann der hierfür festgesetzte
Preis zu entrichten.
Auszug aus der Friedhofs⸗
X. Der Friedhof wird in der Zeit vom
16. Oktober bis 15. März um 8 Uhr, sonst um 6 Uhr morgens geöffnet und in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. März um 5 Uhr abends, vom 16. März bis 15. Mai und
vom 16. August bis 15. Oktober um 8 Uhr
abends, vom 16. Mai bis 15. August um 9 Uhr abends geschlossen.
Die Schließung des Friedhofes wird durch
Läuten der Friedhofsglocke angezeigt. Bei eginn des Läutens muß der Friedhof sofort verlassen werden. Eine Viertelstunde nach dem
äuten werden die Friedhofstore geschlossen.
Die Besucher, sowie die mit Arbeiten auf dem Friedhof beschäftigten Personen haben en Weisungen des Friedhofsaufsehers un⸗ bedingt Folge zu leisten.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter
Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten.
Das Mitbringen von Hunden und das
auchen ist verboten.
Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke dürfen nur nach besonders erwirkter Erlaubnis des
ürgermeisters in den Friedhof fahren.
Handkarren und Handwagen dürfen nur
ann auf den Friedhof verbracht werden,
wWenn dies für zulässige, sofort vorzunehmende rbeiten erforderlich ist.
Das unbefugte Betreten fremder Begräbnis⸗
stätten ist verboten.
Die auf den Grabstätten angebrachten sawis da Einfassungen und dergleichen, owie die auf den Grabstätten befindlichen flanzen und sonstigen gärtnerischen Anlagen
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Materialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo 20 Pfg., Mutterlauge, Nau⸗ heimer, das Liter 30 Pfg., Mutterlauge, Kreuz⸗ nacher, das Liter 50 Pfg., Seife per Stüch 5 Pfg., Zutat. f. ein kohlensaur. Bad 1.75 Mk. Zutaten für ein Fichtennadel⸗Bad 30 Pfg.
Besichtigung der Anstalt pro Person 0 Pfg..
Kassenschluß für Dampfbad 1 Stunde, für alle anderen Bäder eine halbe Stunde vor Beendigung der Badezeit.
Die Annahme von Trinkgeldern ist der Badedienerschaft verboten. Für etwaige Ge⸗ schenke sind in den verschiedenen Stationen Kästchen angebracht.
Dagegen ist den Angestellten gestattet, gegen leihweise Abgabe von Kamm und Haarbürste eine Gebühr von 10 Pfg. zu er⸗ heben.
Beschwerden nimmt der Verwalter ent⸗ gegen, auch ist zur Eintragung derselben an der Kasse ein Buch aufgelegt.
und Begräbnis⸗Ordnung.
dürfen nur mitschriftlicher Erlaubnis des Fried⸗ hofsaufsehers unter Aufsicht entfernt werden.
II.
Sämtliche Beerdigungen, sowie Ueber⸗ führungen von Leichen nach dem Bahnhof werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt.
Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne Rücksicht auf die Todesursache oder den Zustand der Leiche verpflichtet. Verricht⸗ ungen der Leichenwartung müssen sie sich auf Verlangen jederzeit und ohne Rücksicht auf die Wohnung der Beteiligten unterziehen.
Die Annahme von Trinkgeldern, sowie von Geschenken, insbesondere Kleidungsstücken oder Bettzeug der Verstorbenen ist den Leichen⸗ wärtern und Leichenfrauen unbedingt verboten.
Jeder Todesfall ist unverzüglich dem städtischen Begräbnisamt durch einen er⸗ wachsenen Hausgenossen oder Leichenwärter oder eine Leichenfrau anzuzeigen. Der Be⸗ gräbnisordner sorgt alsdann für die Er⸗ ledigung aller Leistungen, welche die Gemeinde gemäß dieser Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗ Ordnung oder freiwillig übernommen hat.
Derselbe veranlaßt insbesondere, soweit noch erforderlich, die Leichenschau, sowie die Erteilung der polizeilichen Beerdigungserlaub⸗ nis, bestellt auf Wunsch einen Leichenwärter oder eine Leichenfrau, sowie den Sarg, be⸗ nachrichtigt auf Verlangen der Angehörigen den zuständigen Geistlichen, erteilt dem Fried⸗
hofsaufseher Anweisung wegen Herstellung


