ö die Zahl der zu desinfizierenden Räume.
Anzeigepflicht ꝛe.— Wohnungsdesinfektion— Benutzung der öffentl. Brunnen ꝛce. 343
§ 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Ver⸗ lassen der Krankenwohnung zu desinfizieren.
Die Krankenzimmer, sowie sämtliche in den⸗ selben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinfizieren.
Bei der Desinfektion von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.
Wohnungsdesinfektion.
Wünscht jemand die Desinfektion seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und der darin befindlichen Sachen, so hat er davon auf dem Tiefbauamt, Asterweg 9 (Zimmer Nr. 1), persönlich oder schriftlich Meldung zu machen und im letzteren Falle genau anzugeben: die Lage der Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗ oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen deren die Desinfektion gewünscht wird, und
Soll die Desinfektion noch am folgenden Tage ausgeführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr abends bei dem Tief⸗ bauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginnes der Desinfektion wird den Inter⸗ essenten mitgeteilt werden, sie soll in der Regel frühestens morgens um 8 Uhr und spätestens nachmittags 2 Uhr beginnen.
Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht übernommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfektion polizeilich nicht vorgeschrieben ist, nur eine Desinfektion der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, o muß in allen Fällen der Transport nach und von der Desinfektionsanstalt durch die städtischen Transportwagen erfolgen; die Einlieferung der infizierten Sachen in der Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.
Die Gebühren für Ausführung der Des⸗ infektion sind nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten„Gebührensätze“ an die Stadt⸗ asse zu entrichten.
Gebühren-Sätze ber die durch die städtischen Desinfektoren esorgte Wohnungsdesinfektion und für
die Desinfektion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗Apparat.
Die Gebühren, welche von den zur J. Ab⸗ teilung der Einkommensteuer(Einkommen über 2600 Ml.) Eingeschätzten zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:
K. Für die Desinfektion der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfektor verwendeten Zeit.
B. Für die Desinfektion von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfektions⸗ Apparat:
a) für die Tätigkeit der Desinfektoren ein⸗ schließlich der Abholung und Rückliefe⸗ rung der Sachen, je nachdem eine, zwei oder drei Abteilungen des Apparates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.
p) für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei oder drei Abtei⸗ lungen benutzt werden, 4, 5 oder 6 Mk.
Für Sachen, welche, wie einzelne Kleidungs⸗ stücke, nicht einmal eine Abteilung des Appa⸗ rates ausfüllen 2 Mk.
Die in den Klassen 6 bis 10 der II. Ab⸗ teilung der Einkommensteuer(Einkommen von 1300 bis 2600 Mk.) Eingeschätzten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu ent⸗ richten, während v. den mit weniger als 1300 M. Einkommen oder gar nicht Besteuerten Ge⸗ bühren überhaupt nicht erhoben werden.
Für Gebührenpflichtige, denen infolge von
Unglücks⸗, Krankheits⸗ oder Sterbefällen die
Entrichtung der Gebühren besonders schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder teilweise er⸗ lassen werden.— Die Befreiung von Ge⸗ bühren hat nicht den Charakter einer Armen⸗ unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Die Gebühren sind auf Anfordern an die Stadtkasse zu entrichten.
Benutzung der öffentlichen Brunnen und der städtischen Wasserleitung.
§ 1. Die Benutzung der auf den öffent⸗ chen Straßen und Plätzen aufgestellten entilbrunnen der städtischen Quellwasser⸗ bed ist nur für den gewöhnlichen Haus⸗ Dor gestattet; jede weitergehende Entnahme on Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen
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Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
§ 2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgleichen das Aus⸗ spülen, Ab⸗ und Auswaschen aller Art von


