Jahrgang 
1912
Seite
342
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342 Reinigung der Schornsteine Anzeigepflicht ꝛc. bei ansteckenden Krankheiten

Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornsteine der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre und Besen, als auch für das Reinigen der engen sogen. russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste.

Für das Ausbrennen der letzteren ein⸗ schließlich der nachfolgenden Fegung derselben können die Schornsteinfeger das Doppelte der oben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen.

Das Brennmaterial zum Ausbrennen der Kamine ist von dem Hauseigentümer zu stellen

oder mit 20 Pfg. per Schornstein an den Kaminfeger zu vergüten. Für die Reinigung von Schornsteinen für größere Feuerungen zu

gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder teilweise

freistehen(S 8), sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung vereinbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfg. als Feger⸗ lohn zu entrichten.

§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfängt, sei dies über oder unter dem natür⸗ lichen Terrain und mag darin eine Feuerung sich befinden oder nicht, mitgezählt.

Bei Küchenschornsteinen wird das Stock⸗ werk, in welchem die Küche befindlich ist, als besonderer Stock gerechnet, und es muß daher auch der Rauchfang, soweit es notwendig ist, mitgekehrt werden.

Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansardendächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stochwerke berechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Einteilung haben, ist diese Einteilung der Berechnung des Feger⸗ lohns zu Grunde zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Einteilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.

Bei Schornsteinen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bezeichnen die Stockwerke dieses Hauses das Maß der Gebühren.

Der Raum unter der Dachspitze bleibt in der Berechnung des Fegerlohns außer Ansatz, insofern derselbe nicht eine Höhe von 3,5 Metern übersteigt. Ebenso ist, wenn bei den oben erwähnten Schornsteinen, in Dächern ohne stockwerkartige Einteilung und bei solchen, welche außen an einer Mauer eines Hauses hinlaufen, bei der oben angegebenen Berechnung der Stockwerke, ein Stück von weniger als 3,5 Meter übrig bleibt, für dieses Stück kein Fegerlohn zu berechnen.

Anzeigepflicht und sonstige Maßnahmen bei ansteckenden Krankheiten.

§ 1. Die Familien⸗ und Haushaltungs- vorstände, wie auch die Hauswirte und deren Stellvertreter sind verpflichtet:

1. längstens binnen 3 Stunden schrift⸗ lich oder mündlich der Polizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder cholera⸗ artigen Erscheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben;

2. längstens binnen 24 Stunden gleiche

Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an einer typhus⸗ artigen Krankheit(Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Flecktyphus), an Schar⸗ lach, Diphtherie, Croup, Puerperal⸗

fieber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie liches Zeugnis im einzelnen Falle wieder auf⸗

oder in ihrem Hause Kenntnis erhalten haben. § 2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder

in ihrer Praxis vorkommenden Erkrankung:

1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden, dem Großherzog⸗

lichen Kreisgesundheitsamte unter An⸗

gabe des Namens, Wohnung des Erkrankten Anzeige zu machen.

2. an einer typhusartigen Krankheit, Schar⸗ lach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber

Alters und der schriftliche

binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzoglichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten. § 3. Unterlassungen der nach§ 1 und 2 vorgeschriebenen Anzeigen werden mit Geld⸗ strafe bis zu 30 Mk. geahndet. Bestrafung der Familien und Haushaltungsvorstände, der Hauswirte und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist. § 6. Kindern aus Familien, in welchen jemand an Cholera, Diphtherie oder Schar lach leidet oder Sterbefälle infolge dieser Krankheit vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärzt⸗

gehoben wird.

§ 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§ und 2 genannten Krank⸗ heiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen 6 Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten ge storbenenPersonen längstens binnen12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus ver⸗ bracht werden.