Jahrgang 
1912
Seite
335
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Auftraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nachgewiesen sind.

Die Stellenvermittler dürfen Dienst⸗ bücher(Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeu gnisse, Ausweispapiere und son⸗ stige Gegenstände, Stellenvermittlung

sind, gegen den Willen

Stellenvermittler Wohnungsnachweis

die aus Anlaß der in ihren Besitz gelangt des Eigen⸗

tümers nicht zurückbehalten, insbesondere

an solchen Gegenständen ein Zurückbehal⸗ tungs⸗oder Pfandrecht nicht ausüben.

Die Stellenvermittlersind verpflich⸗ tet, je einen Abdruch des obigen Ge⸗ setzes, der ministeriellen Vorschriften und des Gebührentarifs in großer Schrift

in ihren Geschäftsräumen am Eingang

an gut zugänglicher Stelle auszu⸗ hängen. Sie haben über jede von ihnen

bewirkte Vermittlung sowohl dem Ar⸗ beitgeber als auch dem Arbeitnehmer

einen Ausweis auszustellen und zu über⸗

mitteln. Ueber alle empfangenen gah⸗

lungen ist von ihnen sofort Suittung zu erteilen. Geschieht die Zahlung bei Abschluß

des Dienstvertrages, so muß die Quittung auf

dem Ausweis erteilt werden. Die Stellenvermittler haben sorgfältige Er⸗

dundigungen über die Dienstverhältnisse

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sowie über die Brauchbarkeit des Arbeitnehmers für die in Aussicht genommene Beschäftigung einzu⸗ ziehen. Sie dürfen hinsichtlich solcher Stellen,

deren Dienst⸗ oder Arbeitsverhältnisse ihnen

nicht bekannt sind, eine Vermittlung über⸗ haupt nicht ausführen.

Die Stellenvermittler dürfen Personen, von

denen sie wissen oder den Umständen nach

annehmen müssen, daß sie ohne Einhaltung

der Kündigungsfrist ihre letzte Stellung ver⸗ lassen haben, keine Dienstleistung gewähren, ofern nicht ein gesetzlicher Grund für das

erlassen der Stelle nachgewiesen wird; die

Verwendung solcher Personen zu Dienst⸗ leistungen im eigenen Haushalt ist verboten. Dasselbe gilt für Personen, die sich den ge⸗ setzlichen Vorschriften zuwider nicht im Besitz eines ordnungsmäßig ausgestellten Gesinde⸗ oder Arbeitsbuchs befinden, oder welche die zur Verdingung erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht nachweisen können.

Die Stellenvermittler dürfen nur Ammen, die sich über ihren Gesundheitszustand durch das höchstens acht Tage alte Zeugnis eines approbierten Arztes ausweisen können, eine Stelle vermitteln.

Den Stellenvermittlern ist jede Einwirkung auf Arbeitnehmer dahin, daß diese ihre Stel⸗ lung mit einer anderen vertauschen, sowie jede Einwirkung auf Arbeitgeber wegen Entlassung von Arbeitnehmern untersagt.

Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein anderes Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellenvermittlers nicht durch Räume erfolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.

Ohne vorherigen Auftrag ist es den Stellen⸗ vermittlern untersagt, außerhalb ihrer Ge⸗ schäftsräume, insbesondere auf öffentlichen Straßen und an anderen öffentlichen Orten, mit Arbeitgebern oder Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebes in unmittel⸗ baren persönlichen Verkehr zu treten.

Sie dürfen weder Dritten(sogenannten Schleppern) den Auftrag zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, die von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Ausübung des Gewerbebetriebs im Um⸗ herziehen oder durch Agenten oder durch andere Stellenvermittler, sowie jede Tätigkeit für den Betrieb eines anderen Stellenvermitt⸗

lers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht

errichtet werden.

wohnungsnachweis.

§1. Die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗

der erstreckt sich auf den Gemeindebezirk er Stadt Gießen.

§ 2. Für jede bei der

Wohnung wird

Anmeldung vom Vermieter eine Einschreibe⸗

gebühr erhoben. Diese beträgt bei Wohnungen

mit einem jährlichen Mietwert bis 300 Mk.

einschließlich 20 Pfg., von mehr als 300 Mk. bis 500. einschließlich 50 Pfg. und von 95 0 500 Mk. 1 Mk. Für die Woh⸗ gsuchenden geschieht die Vermittlung un⸗ entgeltlich. 8.4. Der Vermieter ist verpflichtet, dem ohnungsnachweis die erfolgte Vermietung,

sei diese durch den Wohnungsnachweis ver⸗ mittelt oder nicht, spätestens am folgenden Wochentage anzuzeigen. Bei der Anmeldung der Wohnung hat der Vermieter 1 Mk. zu hinterlegen, welche bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder bei wahrheitswidrigen Angaben(§ 3) zu Gunsten der Stadt Gießen verfällt.

S§ 6. Der Wohnungsuchende erhält zur Besichtigung passend erscheinender Wohnungen eine Ausweiskarte, welche an den Vermieter abzugeben ist und von letzterem zur Anzeige der erfolgten Vermietung benutzt werden kann.