5 Oeffentlicher Arbeitsnachweis— Stellenvermittler
derten Arbeitskräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.
Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver pflichtet, über Fragen der Gewerbeordnung, der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliden-Versicherung
sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf An⸗ frage unentgeltlich Auskunft zu erteilen oder nötigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.
Stellenvermittler.
Nach dem Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni 1910 darf, wer das Gewerbe eines Stellen⸗ vermittlers betreibt, Gastwirtschaft, Schank⸗ wirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Getränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn⸗ oder Schlafstellen, Handel mit Kleidungs-, Ge⸗ brauchs⸗, Genuß⸗ oder Verzehrungsgegen⸗ ständen oder mit Lotterielosen, das Barbier⸗ oder das Friseurgewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers, Pfandleihers oder Pfandver⸗ mittlers weder selbst noch durch andere be⸗ treiben. Für die den Stellenvermittlern zu⸗ kommenden Gebühren werden Taxen*) festgesetzt. ö
Eine Gebühr darf nur erhoben wer⸗ den, wenn der Vertrag infolge der Tätig⸗ keit des Vermittlers zustande kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in An⸗ spruch genommen, so ist die Gebühr
) Für den Kreis Gießen, einschließ⸗ lich der Stadt Gießen, betragen die Taxen(ogl. Bekanntmachung Großh. Kreis⸗ amts Gießen vom 22. Septbr. 1910), wenn vermittelt werden: ö 1. Hausbedienstete(Diener, Kutscher,
Wirtschafterinnen, Stützen, Kinder⸗ x‚
gärtnerinnen, Kochpersonal im Haus⸗ ö
halte, Dienst-, Stuben- und Haus⸗ mädchen), sowie sonstiges männ⸗ liches oder weibliches Dienst— oder Hauspersonal a) nach dem Wohnsitz des Stellen⸗ vermittlers Dosnach auswärtss 2. Männliches oder weibliches Aushilfspersonal für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten(3. B. Servier⸗, Putz⸗, Koch⸗, Waschfrauen, Näherinnen)) 3. Gast⸗ und Schankwirtschafts⸗ personal(Kellner, Köche, Zäpfer, Büfettdamen, Köchinnen, Hausdiener, Pförtner, Kellnerinnen, sowie alles sonstige männliche oder weibliche Per⸗ sonal a) nach dem Wohnsitz des Stellen⸗ Verutittters 5) nach auswärts 4. Aushilfsstellen für bestimmte Arbeiten oder Gelegenheiten der unter Nr. 3 genannten Art 5. Gewerbliche Gehilfen
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von dem Arbeitgeber und dem Arbeit nehmer je zur Hälfte zu zahlen; eine ent⸗ gegenstehende Vereinbarung zu un⸗
gunsten des Arbeitnehmers ist nichtig.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) der Arbeitnehmer die Stelle nicht antritt;
b) er(der Stellenvermittler) dem Arbeit⸗ geber bestimmte Eigenschaften des Arbeit⸗ nehmers zugesichert hat und der Dienst⸗ vertrag zum ersten zulässigenKündigungs⸗ termin gekündigt oder sonst innerhalb 4 Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich herausstellt, daß der Arbeitnehmer die zugesicherten Eigen⸗ schaften nicht besitzt; die Ausstellung und Aushändigung des Ausweises(s. unten) unterblieben ist.
Der Anspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälfte erlischt, wenn
a) er dem Arbeitnehmer bestimmte Eigen⸗
schaften der vermittelten Stelle zugesichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, weil sich die Unrichtigkeit der zugesicher⸗ ten Eigenschaften herausstellt;
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen
Grunde die Stelle nicht antritt;
c) der Arbeitgeber den Antritt der Stelle
verhindert;
c) die Ausstellung und Aushändigung des
Ausweises(s. unten) unterblieben ist.
In derartigen Fällen ist die bereits ge⸗ zahlte Gebühr auf Ersuchen des Berechtigten binnen drei Tagen zurückzuzahlen.
Ansprüche auf Rückzahlung der Ge⸗ bühr können nur binnen vier Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer den Dienst angetreten hat oder hätte antreten müssen oder zu dem der Vertrag gelöst ist,
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geltend gemacht werden.
Den Stellenvermittlern ist untersagt, den Anspruch auf Rückzahlung durch Ver⸗ trag aus zuschließen.
Neben den Gebühren dürfen Ver⸗ gütungen anderer Art nicht erhoben wer⸗ den. Die Erstattung barer Auslagen dar nur insoweit gefordert werden, als sie au Verlangen und nach Vereinbarung mit dem
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