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Kranken-Versicherung— Invaliden-Versicherung
Uranken⸗versicherung.
Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben: ö
1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs⸗An⸗
stalten, Brüche und Gruben, Fabriken
und Hüttenwerke, Eisenbahn⸗, Binnen⸗ schiffahrts⸗ und Baggereibetriebe, Werft⸗ und Bauarbeiten.
.Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehende Gewerbebetriebe.
. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, No⸗ tare und Gerichtsvollzieher, der Kranken⸗ kassen, Berufsgenossenschaften und Ver⸗ sicherungsanstalten.
„Betriebe, in denen Dampflessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗ werke zur Verwendung kommen.
Land⸗ und forstwirtschaftliche Arbeiter (auch unständige).
.Die Hausgewerbetreibenden.
Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern
Invaliden⸗Versicherung. Tagelöhner, „Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Näherinnen und Kochfrauen vc.):
Versicherungspflicht unterliegen:
Gesellen, Lehrlinge oder Bienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.
Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und sonstige Angestellte, sowie Handlungs⸗ gehilfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht übersteigt. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗
tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäf⸗
tigung, für welche als Entgelt nur freier
Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine
die Versicherungspflicht begründende Beschäf⸗
tigung.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Einziehung und Verwendung der Beiträge erfolgt:
a) für die Mitglieder von Betriebs⸗ und Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,
b) für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Ortskrankenkasse Gießen.
Es betragen die Beiträge zu der Inva⸗ liden⸗Versicherung für Personen, welche einer eingeschriebenen Hilfskasse angehören, oder für solche, welche der Kranken⸗Versicherung nicht unterworfen sind(3. B. Dienstboten für häusliche Arbeiten, Laufmädchen und Lauf⸗ frauen, sowie die sog. unständigen Arbeiter,
dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗), Bau⸗, Innungs⸗ oder Rnappschaftska angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landrechtlicher Vorschriften er⸗ richteten Hilfskasse/ sind. Zum Zweck der Kontyolle der Mitgliedschast und Beitragsleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber einwetende Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch 7 den Arbeitgeber ange⸗ meldet werden. Die Nichtbefolgung ist straf/ bar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.* Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An⸗ und Abmeldung zur Kranken⸗Versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Beendigung derselben bei der Ortskrankenkasse selbst zu bewirken.
Büglerinnen, Schneiderinnen a) für männliche Personen 94 Pfg. pro Woche b)„ weibliche 1
Für die in der Land⸗ und Forstwirtschaft beschäftigten Personen betragen die wöchent⸗ lichen Beiträge: für männliche 24 Pfg. u. für weibliche 20 Pfg.
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Durch⸗ schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.
Für die Angehörigen der Ortskrankenkasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden⸗ Versicherung nicht erforderlich bezw. ist der⸗ selben durch die Anmeldung zur Krankenkasse genügt.
Die unständigen Arbeiter sind verpflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Ortskrankenkasse zu beantragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Kontrolle vor⸗ zulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwortlich, daß fur die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungsmarke eingeklebt und durchAufschrift des Datums entwertet wird.


