Beaufsicht. d. Hunde +* Benutzg. d. Exerzierpl.— Jahrmärkte— Wochenmarkt-Ordnung 337
nach, soweit dies die Rücksicht auf die einige
Frühjahrspflanzung zuläßt, grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.
5. Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Friedhofskommission vorbe— halten.
Beaufsichtigung der Hunde.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 4. Für jeden Hund erhält der Besitzer eine Blechmarke mit Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle grö— ßeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentl. Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger— und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar— diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anord— nung getroffen hat, müssen innerhalb der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen
sein, oder an einer kurzen Leine oder der— gleichen geführt werden.
§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen oder zur Nachtzeit auf der Straße ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maul— korb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe der Hunde erfolgt an ihre gehörig legiti— mierten Eigentümer oder Besitzer nur inner— halb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.
Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.
Das Fahren und Reiten sowie das Vieh— treiben auf dem Exerzierplatz ist verboten.
Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Ueb— ungen abgehalten werden.
verzeichnis der Gießener Jahrmärkte für 10Nl.
a) Viehmärkte.
1. Dienstag u. Mittwoch, 10. u. 11. Januar 2. 6 2. 25.. 3.„„ +. 8. Zebr 4. 2„ 2„
„„
p) Vieh⸗ und Krämermärkte.
5. Dienstag u. Mittwoch, 14. u. 15. März 6..„ 28.„29. März
(Am 29. März auch Pferdemarkt) 7. Dienstag u. Mittwoch, 25. u. 26. April 8.— 9.„ 10. Mai 9 23. ,% 24. 1 20. u. 21. Juni
„„„
11. Dienstag u. Mittwoch, 4. u. 5. Juli 12. 0. 18.„919•„ 13. 1.„2. August 14. 5 5 15. 6„ 16. 15. 1 29.„ 30.H„ 16 19.„ 20. Sept.
(Am 20. September auch Pferdemarkt) 17. Dienstag u. Mittwoch, 10. u. 11. Okt.
18. 24.„ 25.„ 19.„ 7.„ 8. Nov 20. 0 21.½% 220„ 21. 5 5 55½%. Des 22 191„ 20.„
Wochenmarkt⸗Ordnung.
(Vom 14. September 1909)
Auf Grund der§8 69 und 149 der Ge— werbeordnung, sowie des Artikel 56 der Städteordnung wird im Einverständnis mit der Stadtverordneten-Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1909 zu Nr. M. d. J. III 8342 die nachfolgende
Wochenmarktordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen erlassen. § 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Wochefindet in Gießen Wochenmarkt statt.
§ 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr 122


