Jahrgang 
1911
Seite
338
Einzelbild herunterladen

338

Wochenmarkt-Ordnung

vormittags bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen

von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags.

§ 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen im§ 66 der Gewerbe-Ordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs. Die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feil bieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land- und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen.

§.4. Als Wochenmarktplätze werden zunächst bestimmt:

a) der Lindenplatz für Pflanzen, Blumen und Samen. zeugnissen auch Gemüse zu Markt bringt, kann ausnahmsweise und soweit noch

Platz vorhanden ist, auch hier zugelassen

werden.)

b) der Kanzleiberg für Beeren und Obst in Körben;

c) der Brandplatz für Geflügel, Wildbret

(Wer außer vorstehenden Er⸗

und Fische, sowie Gemüse und Kartoffeln

im kleinen;

d) die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier;

e) die Marktlauben für alle vorstehend auf⸗ geführten Gegenstände;

1) der Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obst, Heu und Stroh, Holz und Brenn materialien auf Wagenladungen.

Im Einvernehmen mit Großherzoglicher Bürgermeisterei kann obige Platzeinteilung jederzeit geändert und können auch andere Plätze für das Feilhalten der Wochenmarkt gegenstände bestimmt werden. Der Marktver kehr auf anderen als den nach diesem Para graphen zugelassenen Straßen und Plätzen ist untersagt.

§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres

Eintreffens und in der Art angewiesen, daß

die Waren gleicher Gattung sich tunlichst in denselben Reihen befinden, und der freie Durch gang nicht behindert wird. Zufahrten zu den umliegenden Häusern müssen frei bleiben. Die Plätze dürfen ohne Erlaubnis des Markt

Die Zugänge und

einmal eingenommenen

meisters nicht gewechselt werden. Eine Stunde

nach Schluß des Marktes muß der Markt

platz von Verkaufsgegenständen und Gerät⸗

schaften aller Art vollständig geräumt sein. Das Aufschlagen überdeckhter Stände an den Wochenmärkten ist nicht gestattet.

§ 6. Die gedeckten Marktlauben(e des § 4) werden je auf die Dauer eines Rech nungsjahres meistbietend versteigert. Lauben, welche nicht für das ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten auf die Dauer einer Woche, an die Verkäufer

nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der von der Bürgermeisterei festgesetzten Gebühr abgegeben.

§ 7. Das Betasten der unverhüllt zum Ver kauf ausliegenden Nahrungs-und Genußmittel, welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden Publikum unter⸗ sagt und darf von Verkäufern nicht geduldet werden.

Beim Verpacken von Nahrungs- und Ge⸗ nußmitteln im allgemeinen darf nur reines Papier wobei auch Zeitungspapier zuge⸗ lassen ist verwendet werden. Bei Ver packung solcher Nahrungs- und Genußmittel, die nicht völlig trocken sind, oder auch nur teilweise fette oder überzuckerte Oberfläche haben, darf nur sauberes und ungebrauchtes Papier, das weder gedruckt noch beschrieben ist, verwendet werden.

§ 8. Die Abgabe von Kostproben von Butter und Käse darf nur derart geschehen, daß die Verkäufer die Kostproben mit einem reinen, in einem Glas frischen Wassers bereit gehaltenen Tischmesser entnehmen und den Käufern auf einem Stückchen unbedruckten Papier verabfolgen. Die Käufer dürfen Butter und Käse nicht berühren.

§ 9. Das Mitbringen und Umherlaufen von Hunden während der Marktzeit ist ver boten.

§S 10. Zum Verwiegen von Marktwaren und insbesondere auch zum Verwiegen der Butter sind auf den Marktplätzen städtische Wagen aufgestellt, deren Benutzung den Ver käufern und Käufern gegen die tarifmäßigen Gebühren freisteht. Die Gebühren betragen:

A für das Verwiegen von Butter: für je 5 kg 3 Pfg.

(Angefangene 5 ke werden für voll gerechnet.) B für das Verwiegen von Kartoffeln, Obst und sonstiger Marktgegenstände.

a) in Mengen bis zu 25 kg 4 Pfg.

b) für jede weiter angefangene 254E2 Pfg. und sind von demjenigen zu entrichten, der das Wiegen veranlaßt hat. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Wagen fremde Ware zu verwiegen.

§ 11. Von allen zum Verkauf aufge stellten oder ausgelegten Gegenständen ist ein Marktstandgeld an die mit der Erhebung be trauten städtischen Beamten gegen Empfang nahme von Quittungen zu entrichten, sobald die Verkäufer die ihnen angewiesenen Plätze eingenommen haben.

Das Standgeld beträgt:

a) für jeden Tag und jeden in Benutzung

genommenen laufenden Meter Platz 10 Pfg.

b) für den Verkauf von Marktgegenständen

vom Wagen aus: für jeden Handwagen