Jahrgang 
1911
Seite
336
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336 Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis-Ordnung ꝛc. 4. Begräbnis eines Erwachsenen suchen bis auf die Hälfte ermäßigt ohne Zuziehung eines Leichen werden. wärters oder einer Leichenfrau. 45. 5. desgleichen eines Kindes von Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗ 3 10 Jahren 25. haltung von Gräbern durch die Stadt. 7 Grabgelaut Hunder unter 3 Jahren 1973 J. Die Stadt übernimmt die dauernde gärt⸗ 8. Genehmigung zur Aufstellung oder Graber Unterhaltung alale Arten von zum Eingraben einer Aschenurne 10. 1695 n. Arann 79 ter ige oder jähr⸗ 9. Eingraben einer Aschenurne. iche 4oia ung. Die Unterhaltungspflicht 10. Herrichtung einer Leiche und Ver 570 ange ie die Nutzungsberech. bringung nach dem Bahnhof.. 25⸗ tigung des unterhaltenen Grabes; bei 2 licher Vergütung erlischt sie, wenn der 11. Verbringung einer Leiche nach Bal 4. ö; dem Bahnhof 15. 901 ungspflichtige mit der Zahlung ein 12. Ueberführung einer Leiche mittels 35 W uro im Rückstand und eine ihm Leichenwagens nach auswärts wird rnn. 31nmrn des Aufhörens der fer⸗ nur gegen eine im Einzelfall beson Ivist n des Grabes gesetzte ders vereinb. Vergütung ausgeführt kie Bnalt zwei Monaten erfolglos ver⸗ Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, Hetchengist 5, 6 können von der Stadtver 2. Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗ ordneten-Versammlung bei einem schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe Einkommen des Zahlungspflich der Vergütung bemißt. tigen bis zu 2600 Mk. auf Nach⸗ Dieselbe beträgt:

J. Stufe 11. 1. Stufe I. Stufe ein⸗ jähr⸗]Pein⸗ jähr⸗Pein⸗ jähr⸗ mal lich mal lich mal lich . I... 2

Für ein Grab 250 10 500 20 1000⁰ 4⁰0 V2 zusammenliegende Gräber 32⁵ 13 800 32 1500 60 3 1 400⁰ 16 s1100 44 2000 8⁰ 4 47⁵ 19 1400 56 2500 100 585 550 22[1700 68 3000 120 73 0 1 6²⁵ 252000 80 3500 140 jedes Grab mehr 7⁵ 3 300 12 500 20

3.

Ueber die Unterhaltung von Grabdenk mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen kungen des Bodens entstehen. Stein einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be streuen. Die Gräber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.

à) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.

Die Gräber der zweiten Stufe werden

möglichst zu Ostern mit Frühjahrs

pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing⸗ sten, mit blühenden und einigen grünen

Sommerpflanzen bepflanzt und unter

halten. Die Pflanzen werden um Mitte

Ohtober entfernt.

e) Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Olktober entfernt und dar

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