Jahrgang 
1910
Seite
340
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340 Erheb d. städt. Oktrois Tarif f.d. Dienstmänner Vorschr. f. d. Verkehr u. Schutz ꝛc.

Traubenwein und Most in Fässern, Flaschen und Krügen bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Flaschen oder

Krügen für je 1M. 3. Obstwein und Most in Fässern oder Flaschen bei einer tägl. Mindest⸗ ausfuhr von 40 Flaschen für je 1 hl 0,70 Branntwein in die Stadt abgesetzt l: unter 38/ e 30 von 38 41% 1.60 von 42- 49% 1j85 von 50/ an 2,15 Likor hn ũ 1,50 Bier eingeführt in Fässern oder Flaschen bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Litern für je 1 sjñKʒsik 0,10 Bier, in der Gemarkung hergestellt bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Litern für je 1 hl 0.10

Tarif für I. Bestimmte Gänge: ö

a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter bbezeichneten Punkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck

bis zu 5 Kiloy 30 Pfg. 2. mit Gepäck von 10 15 Kilo 40 3. 7 7 7 1520 7 50

4. 7 2550 8⁰ nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen⸗ haus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rodberg, Textors Hardt und Hardthof: 1. ohne Gepäck oder mit Gepäck ö

bis zu 5 Killͤͤ 50 Pfg. 2. mit Gepäck von 525 Kilo 80

Für Rückaufträge ist in allen Fällen

die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.

II. Zeitarbeit:

a) ohne Gerätschaften: 1. für die erste Stunde 50 Pfg. 2. für jede weitere Stunde. 40

vorschriften für den

b)

Steinkohlen und Koks bei einer tägl. Mindestausfuhr von 3 Zentnern für

ge 1 Zentner 0j,04 Ferner wird die Abgabe nicht erhoben

oder zurückvergütet:

von dem in den Militärspeise⸗An⸗ stalten mit Ausnahme der Offiziers⸗ speise⸗Anstalt verbrauchten Fleisch ein⸗ schließlich der Frankfurter Würstchen.

ö Es werden zur Zeit vergütet:

von IUkg Ochsenfleisch 2.35

1 Kuhsteisch

von Ukg Rindfleisch und Stierfleisch 1,83 1Kalbfleisch, Hammelfleisch,

Schaffleisch. 2,64

1Schweinefleisch 1,55 1 geräucherten und gedörrten

Fleisch, Frankf. Würstchen 500

eingeführten Fleischkonserven, Steinkohlen und Holz der bezahlte Betrag.

die Dienstmänner.

b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunde. 60 Pfg. 2. für jede weitere Stunde. 50 Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.

III. Führung von Geschäftsreisenden.

a) mit Mustern: 1. für die erste Stunde 50 Pfg. 2. für jede weitere Stunde. 40 b) mit Musterkoffern auf Handwagen: 1. für die erste Stunde..70 2. für jede weitere Stunde. 60 Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet. Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er⸗ höhen sich die vorstehenden Sätze um 20 9706 mindestens aber um 10 Pfg. Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148, pos. 8 der Gewerbe⸗Ordnung mit Geld⸗ strafe bis zu 150 Mk. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.

verkehr und den Schutz der städtischen

elektrischen Straßenbahn.

(Vom 8. November 1909.)

I. Verhalten der Fahrgäste.

8 1. Die den Straßenbahnwagen benützenden Personen haben den Anordnungen des mit Dienstkleidung, Dienstabzeichen oder Legitima⸗ tion versehenen Bahnpersonals Folge zu leisten.

§ 2. Zum Ein⸗ und Aussteigen der Fahr⸗ gäste halten die Wagen nur an den durch eine Tafel kenntlich gemachten Haltestellen, und zwar mit Ausnahme der Umsteigestellen nur nach Bedarf.

in der Fahrtrichtung rechts liegenden geschehen.

Personen, die an den Haltestellen einen

Wagen besteigen wollen, haben dem Wagen⸗ führer ein Zeichen zum Halten zu geben.

Fahrgäste, die den Wagen verlassen wollen.

müssen dies dem Wagenführer rechtzeitig vo der nächsten Haltestelle durch Anziehen de Signalglocke anzeigen.

Das Ein⸗ und Aussteigen darf nur auf der Seite