Jahrgang 
1910
Seite
339
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17. 18. 19. 20. 21.

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29.

30. 31.

Wildbret 7

Würste aller Art, ge⸗

salzenes, geräuchertes, getrocknetes oder kon⸗ serviertes Fleisch,(auch in Büchsen)

B. Früchte und deren Erzeugnisse. Bachwaren K Meh Ihl= 56 kg Mehl in Mengen unter 9kg 1 Posten Malz Maismehl, Maisschrot, geschälter Hafer, Gries, Grütze 1 h1= 56 kg

Hirse, geschälte Gerste, geschälte Erbsen und andere Mühlen⸗ fabrikate 1 hl= 78 kg Hafer 100 kg

C. Getränke.

Traubenwein u. Most in Fässern 1 h Traubenwein und Most in Flaschen oder Krügen nicht über 1 Liter haltend1 Flasche oder 1 Krug Obstwein und Most in Fässern 1 hl Obstwein in Flaschen oder Krügen, nicht über 11 haltend. 1 Fl. Branntwein innerhalb der Ge⸗ markung hergestellt 1 hl Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei⸗Besitzer sind verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi⸗Inspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Ab⸗ gabe ist dersenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar ge⸗ macht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schriftlich nachzuweisen. Branntwein, in die Gemarkung eingeführt: a) versüßter Branntwein, Likör 1 hl b) Spiritus, Arrak, Rum u. sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alko⸗ hol⸗Gehalt versteuert und zwar

Bier, eingeführt in Fässern oder Haschen1 Bier in der Gemarkung hergestellt von. 100 kg Malz

Da die Herstellung von Bier aus anderem Material als Hopfen und Malz

Hirsche, Schmaltiere,..

Spießer das Stück 1,72 Wildkälber unter 20k4k9 5 0,58 Wildschweine 1,29 Reh: ũ 0,/3

Hasen 0 0,06 Frisches Fleisch von

Schlachtvieh... d. Kilogramm 0,05 Frisches Fleisch von

0,03

3.0⁰

6,0⁰ 0j,18 0,50

Erhebung des städtischen Oktrois

durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 verboten ist, fallen die im früheren Oktroi⸗ Tarif vorgesehenen weiteren Ansätze fort.

D. Brennstoffe.

32. Laubholz, Scheit⸗, Prügel⸗ und Klotzholz... 1 Raummeter 33. Nadelholz, Scheit⸗, Prügel⸗ und Klotzholz. 1 Raummeter

34. Stockholz ohne Unterschied 1 Raummeter 35. Laubholzwellen einem Pferd oder einem Ochsen bespannt 1 Pferd od. 1 Ochs 36. Nadelholzwellen auf Wagen mit einem Pferd oder einem Ochsen bespannt 1 Pferd od. 1 Ochs 37. Laubholzwellen auf Wagen mit Kühen bespannt. I1 Kuh 38. Nadelholzwellen auf Wagen mit Kühen bespannt 1 Kuh 39. Steinkohlen und Koks 1 Zentner 40. Braunkohlen und Braunkohlen⸗ Briketts 1 Zentner

Anmerkung.

Zu 1-8. Wird Schlachtvieh auf den Wasen verwiesen, so erfolgt die Rückvergütung der be⸗ zahlten Beträge.

Zu 14. Wird ungereinigtes Geraub ein⸗ geführt, so kommt ½ des Gewichtes für Schmutz

in Abzug. Zu 17-19. Die Erhebung der Abgabe ist

seit 16. Juni 1898 ausgesetzt.

Zu 2427. Alkoholfreier Trauben⸗ u. Obst⸗ wein wird zu denselben Oktroisätzen wie der alkoholhaltige zur Abgabe herangezogen.

Zu 28 u. 29. Der zu wissenschaftlichen und Heilzwecken verwendete Branntwein und Spiritus ist frei.

Alkoholfreie Biersorten, die der Staatssteuer unterliegen, werden wie alkoholhaltige zur Ab⸗ gabe herangezogen.

Oktroi⸗Rückvergütungssätze.

Frisches Fleisch von Schlachtvieh bei einer tägl. Mindestausfuhr von 20 kg für je E

Würste aller Art, gesalzenes, ge⸗ räuchertes, getrocknetes und konserv. Fleisch(auch in Büchsen) bei einer tägl. Mindestausfuhr von 20 kg für je 1 kg

Backwaren bei einer tägl. Mindest⸗ ausfuhr von 50 kg für je 200 kg

Mehl bei einer tägl. Mindestausfuhr von 56 kg für je 56 kg= 1 bl.

Maismehl, Maisschrot, geschälter Hafer, Gries, Grütze bei einer tägl. Mindestausfuhr von 56 kg für je 50 KH Th

Hirse, geschälte Gerste, geschälte Erbsen und andere Mühlenfabrikate für je 7 KE.=

Hafer bei einer tägl. Mindestausfuhr von 50 kg für je 100 kg.

auf Wagen mit

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0,/24 0,16 0,/12

0/18

0,12 0,12

0,09 0j04

0j02

0,02

0/02 0,7⁰ 0,28

0,28

0,28 0/16

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