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Ein⸗ und Durchfuhr
Ueber die Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch bestimmt die Polizeiverordnung vom 8. August 1905 im wesentlichen:
Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlach⸗ tete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nach⸗ untersuchung festgestellt wird, daß die Schlacht⸗ tiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor⸗ geschriebenen amtlichen Untersuchung unter⸗ legen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch in⸗ zwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Aenderung seiner Beschaffenheit erlitten hat. Zum Nachweis, daß die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung der Schlachttiere stattfand, muß das Fleisch mit einem bezügl. amtlichen Stempel ver⸗ sehen sein.
Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch ist nach Entrichtung der Verbrauchssteuer auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthof zu verbringen.
Ein⸗ u. Durchfuhr von frischem Fleisch— Erhebung des städtischen Oktrois
von frischem Fleisch.
Die Untersuchung findet täglich mit Aus⸗ nahme der Sonn⸗ und Feiertage von 7 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nach⸗ mittags statt.
Außer der Verbrauchssteuer ist eine Be⸗ schaugebühr zu entrichten, die mit jener zu⸗ sammen erhoben wird. Die Beschaugebühr beträgt für 1 kg Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh sind 30 Pfg., eines Stüches Kleinvieh 20 Pfg. zu entrichten.
Wird eingeführtes frisches Fleisch bean⸗ standet, so sind neben einer verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschaugebühr zu Gunsten der Stadtkasse verfallen.
Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem oben genannten amtlichen Zeichen versehen sein.
Die Einfuhr gehackten Fleisches ist ver⸗ boten.
Diese Bestimmungen finden keine An⸗ wendung auf frisches Fleisch, das von Pri⸗ vaten eingeführt wird und zum Verbrauch
im eigenen Haushalt bestimmt ist.
Erhebung des städtischen Ottrois.
§ 3. Oktroipflichtige Gegenstände dürfen nur am Neustädter, Selters⸗, Neuenweger und Walltor eingeführt, auch müssen die Ab⸗ gaben, für welche keine besondere Erhebungs⸗ stätte besteht, an die Oktroierheber sogleich entrichtet werden.
§ 4. Alle oktroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Toren, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und auch versteuert werden.
§ 5. Die vor den Toren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche oktroi⸗ pflichtige Gegenstände empfangen, haben so⸗ gleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofreite, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Oktroi an demjenigen Tore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Einteilung der Stadt nach angehören. Passieren solche Gegenstände ein Tor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.
8 6. Ueber alle Oltroibarzahlungen müssen die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den ODellaranten augenblicklich be⸗ händigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten (Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädter Tor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Ein⸗
fuhr nicht nach Art und Menge genau an⸗ gegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebe⸗ stelle, welche den Transportschein ausstellte, einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von 1bis 5 Mk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)
Vom 1. August 1908 ab gilt lt. Bekannt⸗ machung Großh. Bürgermeisterei Gießen vom 20. Juli 1908 nachstehender
Oktroi⸗Tarif.
A. Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch und Fleischwaren. 1. Ochsen das Stück 6,86 2. Faselochsen, Rühe„„ 4,58 3. Caseistier... 2,7⁵ 4. Stiere, Rinder„. 2/,½5 5. Stoppelkälber„%2,10
6. Kälber, Hämmel, Schafe, Schaflämmer 4. 9/½%0 7. Schweine 1,12 8. Spanferlnñgaeall 0,/12


