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Wochenmarkt⸗Ordnung
— Bäcker u. Brothändler.— 337
das Wiegen veranlaßt hat. Den Verkäufern ist nicht gestattet, auf den ihnen gehörigen Wagen fremde Ware zu verwiegen.
§ 11. Von allen zum Verkauf aufge⸗ stellten oder ausgelegten Gegenständen ist ein Marktstandgeld an die mit der Erhebung be⸗ trauten städtischen Beamten gegen Empfang⸗ nahme von Quittungen zu entrichten, sobald die Verkäufer die ihnen angewiesenen Plätze eingenommen haben.
Das Standgeld beträgt:
a) für jeden Tag und jeden in Benutzung genommenen laufenden Meter Platz 10 Pfg.
b) für den Verkauf von Marktgegenständen vom Wagen aus: für jeden Handwagen und jeden bespannten Wagen von weniger als 2 m Länge 20 Pfg., für jeden bespannten Wagen von mehr als 2 m Länge 30 Pfg.
Die Quittungen sind sichtbar zu tragen.
Die Entrichtung des Standgeldes ist den
Aufsichtsbeamten auf Verlangen durch Vor⸗ zeigen der Quittungen während der Dauer des Marktes jederzeit nachzuweisen. Wer sich bei der Kontrolle nicht im Besitz eines gültigen Ausweises befindet, hat den dreifachen Betrag des geschuldeten Standgeldes zu zahlen.
§ 12. Für den Eingang des Standgeldes
haftet die ihm unterworfene Ware, welche bei verweigerter Zahlung ohne weiteres mit Be⸗ schlag belegt und sofort aufKosten desZahlungs⸗ pflichtigen an Ort und Stelle öffentlich gegen Barzahlung veräußert werden kann. Aus dem erzielten Erlös ist zunächst das schuldige Stand⸗ geld samt den entstandenen Kosten zu decken, ein etwa verbleibender Ueberschuß ist dem Eigentümer der Ware auszuhändigen.
§ 13. Außerhalb der Markttage und Markt⸗
zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen
Bäcker und § 1. Von den Bächern und Brothändlern
darf das Brot nur in Laiben von 1, 2 und
3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ auf ausgeboten werden.
§ 2. Das von den Bächern und Brot⸗
händlern zum Verkaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namens⸗ zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein. 93. In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Brot feilgehalten wird, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkauf kommen⸗ S Brotes durch einen mit dem polizeilichen Wempel versehenen von außen sichtbaren nschlag täglich während der Verkaufszeit *Kenntnis des Publikums zu bringen. Der Anschlag ist in gut lesbarem Zustande
des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen ver⸗ boten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet.
Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand, an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jeder Zeit widerruflicherweise gegen eine von der Stadtverordnetenversammlung festzusetzende Gebühr gestattet werden.
§ 14. Gegenstände des Wochenmarktver⸗ kehrs, welche an Markttagen ohne feste Ge⸗ stellung hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Markt⸗ zeit nur auf den dafür bestimmten und ange⸗ wiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.
Jedes laute marktschreierische Anpreisen, sowie das öffentliche Versteigern von Waren und Gegenständen aller Art durch die Ver⸗ käufer auf dem Wochenmarkt ist untersagt.
§ 15. Die Handhabung der Marktplatz⸗ ordnung auf dem Wochenmarkt liegt dem städtischen Marktmeister ob. Derselbe hat die Zahlung der Standgelder zu überwachen.
Den von dem Marktmeister getroffenen An⸗ ordnungen ist bei Meidung der Wegweisung von dem Marktplatz unweigerlich Folge zu leisten.
5§ 16. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Marktordnung werden nach§ 149 Ziffer 6 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 8 Tagen bestraft.
§ 17. Vorstehende Marktordnung trittzam 20. September 1909 an die Stelle der Wochen⸗ marktordnung vom 16. Juli 1896.
Brothändler.
zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu ver⸗ sehenden neuen Anschlag zu ersetzen.
Das Feilhalten von Brot zu höheren als den angeschlagenen Preisen, sowie der Ver⸗ kauf von Brot mit geringerem als dem an⸗ geschlagenen Gewicht ist verboten.
§ 4. Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach⸗ wiegen des verkauften Brotes zu gestatten.
Für etwaiges Mindergewicht hat der Ver⸗ käufer aufzukommen.
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