Jahrgang 
1910
Seite
336
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Wochenmarkt⸗Ordnung

WochenmarttOrdnung.

(Vom 14. September 1909)

Auf Grund der§§ 69 und 149 der Ge⸗ werbeordnung, sowie des Artikel 56 der Städteordnung wird im Einverständnis mit der Stadtverordneten⸗Versammlung und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. Juli 1909 zu Nr. M. d. J. III 8342 die nachfolgende

Wochenmarktordnung

für die Provinzialhauptstadt Gießen erlassen.

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag jeder Wochefindet in Gießen Wochenmarktstatt. § 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen von 8 Uhr vormittags bis 2 Uhr nachmittags. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen im§ 66 der Gewerbe⸗Ordnung aufgeführten Gegenstände

des Wochenmarktverkehrs. Die Wochenmärkte kauf ausliegenden Nahrungs-und Genußmittel,

sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feil⸗ bieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirtschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen.

§ 4. Als Wochenmarktplätze werden zunächst bestimmt:

a) der Lindenplatz für Pflanzen, Blumen und Samen.(Wer außer vorstehenden Er⸗ zeugnissen auch Gemüse zu Markt bringt, kann ausnahmsweise und soweit noch

Platz vorhanden ist, auch hier zugelassen werden.)

b) der Kanzleiberg für Beeren und Obst in Körben;

c) der Brandplatz für Geflügel, Wildbret und Fische, sowie Gemüse und Kartoffeln im kleinen;

d) die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier;

e) die Marktlauben für alle vorstehend auf⸗ geführten Gegenstände;

1) der Oswaldsgarten für Kartoffeln, Kraut, Obst, Heu und Stroh, Holz und Brenn⸗ materialien auf Wagenladungen.

Im Einvernehmen mit Großherzoglicher Bürgermeisterei kann obige Platzeinteilung jederzeit geändert und können auch andere Plätze für das Feilhalten der Wochenmarkt⸗ gegenstände bestimmt werden. Der Marktver⸗ kehr auf anderen als den nach diesem Para⸗ graphen zugelassenen Straßen und Plätzen ist untersagt.

§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waren gleicher Gattung sich tunlichst in denselben Reihen befinden, und der freie Durch⸗ gang nicht behindert wird. Die Zugänge und

Zufahrten zu den umliegenden Häusern müssen frei bleiben. Die einmal eingenommenen Plätze dürfen ohne Erlaubnis des Markt⸗ meisters nicht gewechselt werden. Eine Stunde nach Schluß des Marktes muß der Markt⸗ platz von Verkaufsgegenständen und Gerät⸗ schaften aller Art vollständig geräumt sein. Das Aufschlagen überdeckter Stände an den Wochenmärkten ist nicht gestattet.

§ 6. Die gedeckten Marktlauben(e des § 0 werden je auf die Dauer eines Rech⸗ nungsjahres meistbietend versteigert. Lauben, welche nicht für das ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der von der Bürgermeisterei festgesetzten Gebühr abgegeben.

§ 7. Das Betasten der unverhüllt zum Ver⸗

welche ihrer Art nach ein sofortiges Verzehren zulassen, ist dem kaufenden Publikum unter⸗ sagt und darf von Verkäufern nicht geduldet werden.

Beim Verpacken von Nahrungs⸗ und Ge⸗ nußmitteln im allgemeinen darf nur reines Papier wobei auch Zeitungspapier zuge⸗ lassen ist verwendet werden. Bei Ver⸗ packung solcher Nahrungs⸗ und Genußmittel, die nicht völlig trocken sind, oder auch nur teilweise fette oder überzuckerte Oberfläche haben, darf nur sauberes und ungebrauchtes Papier, das weder gedruckt noch beschrieben ist, verwendet werden.

§ 8. Die Abgabe von Kostproben von Butter und Käse darf nur derart geschehen, daß die Verkäufer die Kostproben mit einem reinen, in einem Glas frischen Wassers bereit gehaltenen Tischmesser entnehmen und den Käufern auf einem Stückchen unbedruckten Papier verabfolgen. Die Käufer dürfen Butter und Käse nicht berühren.

§ 9. Das Mitbringen und Umherlaufen von Hunden während der Marktzeit ist ver⸗ boten.

§ 10. Zum Verwiegen von Marktwaren und insbesondere auch zum Verwiegen der Butter sind auf den Marktplätzen städtische Wagen aufgestellt, deren Benutzung den Ver⸗ käufern und Käufern gegen die tarifmäßigen Gebühren freisteht. Die Gebühren betragen:

A. für das Verwiegen von Butter: für je 5 keg 3 Pfg.

(Angefangene 5 kg werden für voll gerechnet.) B für das Verwiegen von Kartoffeln, Obst und sonstiger Marktgegenstände⸗

a) in Mengen bis zu 25 ke 4 Pfg.

b) für jede weiter angefangene 25 E7 2 Pfg. und sind von demjenigen zu entrichten, der