Ausz. a. d. Geb.⸗Ordn. ꝛc.— Beaufsicht. d. Hunde— Benutzg. d. Exerzierpl.— Jahrmärkte 335
a) Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
b) Die Gräber der zweiten Stufe werden möglichst zu Ostern mit Frühjahrs⸗ pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing⸗ sten, mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unter⸗ halten. Die Pflanzen werden um Mitte Oltober entsernt.
e) Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge⸗ blühten Zwiebelgewächse werden sofort
durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer⸗ pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt und dar⸗ nach, soweit dies die Rücksicht auf die Frühjahrspflanzung zuläßt, einige grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind. 5. Die Abänderung dieser Bestimmungen bleibt der Friedhofskommission vorbe⸗ halten.
Beaufsichtigung der Hunde.
§ 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den
Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den
Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
8§ 4. Für jeden Hund erhält der Besitzer eine Blechmarke mit Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.
§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle grö⸗ zeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentl. Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur ewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anord⸗ nung getroffen hat, müssen innerhalb der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen
sein, oder an einer kurzen Leine oder der⸗ gleichen geführt werden.
§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen oder zur Nachtzeit auf der Straße ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maul⸗ korb verfehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe der Hunde erfolgt an ihre gehörig legiti⸗ mierten Eigentümer oder Besitzer nur inner⸗ halb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.
Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.
Das Fahren und Reiten sowie das Vieh⸗ treiben auf dem Exerzierplatz ist verboten.
Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Ueb⸗ ungen abgehalten werden.
verzeichnis der Gießener Jahrmärkte für 1009.
a) Viehmärkte. Dienstag u. Mittwoch, 4. u. 5. Januar
8
b) Vieh⸗ und Krämermärkte. Dienstag u. Mittwoch, 8. u. 9. März 2
V V I
„ 5.„ 6. April (Am 6. April auch Pferdemarkt) Dienstag u. Mittwoch, 19. u. 20. April „„ 4. Mai 24.„25.„
7. u. 8. Juni
— — 2
„„ 7
* 7
12. Dienstag u. Mittwoch, 21. u. 22. Juni
13., 6 5.„ 6. Juli
14. 7 77 7* 19. U 20. 7
15.„ 0„ 2.„ 3. August
16.* U* 16. U 17. 7*
17.„ 30.„ 31. 18. 13.„14. Sept 10 27 28
(Am 28. September auch Pferdemarkt) 20. Mittw., 19. Okt.(Schweine⸗u Krämerm.) 21. Donnerstag, 20. Okt.(Rindviehmarkt)
22. Dienstag u. Mittwoch, 1. u. 2. Nov. 23. 7 7 15. V 16.„* 24. 29.„ 30. 25. 10 10 13.„14. Dez.


