Jahrgang 
1910
Seite
334
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334 Auszug aus der Gebühren-Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begrähnis⸗Ordnung.

7⁰

8.

*

Verschonungsgebühr für je 30Jahre a. für ein Reihengrab 4

b. Einfassungsgrab 50. Erwerb eines Grabes auf 90 Jahre für Israeliten 11 9 A. Reihengraabt a) bei Einkommen d. Zahlungs⸗ pflichtigen von 2600 M. an-40. 6)bei Einkommen des Zah⸗ lungspflichtigen von 900 bis ausschließlich 2600 Mk. 30. )) bei Einkommen des Zah⸗ lungspflichtigen unter 900 M. 20. b. Einfassungsgrab 50 II. Beerdigung. Begräbnis eines Erwachsenen ein⸗ schließlich derebühren des Leichen⸗ wärters oder der Leichenfrau, Verbringung der Leiche in die Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes 50. desgleichen eines Kindes von 3 bis 10 Jahren 320. desgl. eines Kindes unter 3Jahren 20. Begräbnis eines Erwachsenen ohne Zuziehung eines Leichen⸗ wärters oder einer Leichenfrau. 45.ä desgleichen eines Kindes von 310/Jahren 238238. desgl. eines Kindes unter 3Jahren 15. Grabgelaut w=38. Genehmigung zur Aufstellung oder zum Eingraben einer Aschenurne 10. Eingraben einer Aschenurne. 5..

12. Ueberführung einer Leiche mittels

10. Herrichtung einer Leiche und Ver⸗.

bringung nach dem Bahnhof. 25. 11. Verbringung einer Leiche nach dem Bahnhof. 15.

Leichenwagens nach auswärts wird nur gegen eine im Einzelfall beson⸗ ders vereinb. Vergütung ausgeführt

Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung bei einem Einkommen des Zahlungspflich⸗ tigen bis zu 2600 Mk. auf Nach⸗ suchen bis auf die Hälfte ermäßigt werden.

Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗

haltung von Gräbern durch die Stadt.

1. Die Stadt übernimmt die dauernde gärt⸗

nerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jähr⸗ liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberech⸗ tigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der fer⸗ neren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos ver⸗ strichen ist.

Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗

schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe der Vergütung bemißt. Dieselbe beträgt:

ein⸗ jähr⸗ ein⸗ jähr⸗ ein⸗ mal lich mal lich mal lich

II. Stufe III. Stufe

jähr⸗

Für ein Grab

7

3.

2 zusammenliegende Gräber

4 7

9

5 6* jedes Grab mehr

Ueber die Unterhaltung von Grabdenk⸗ mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen

vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen⸗ kungen des Bodens entstehen. Stein⸗ einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten,

,A. II, II.

250 10 500 20 1000 40⁰ 325 13 800 32äͤ1500 60 400 16 ö1100 44 2000 8:0 475 101400 6 2500 100 550 22!1700 683000 120 625 25 2000 80 3500 140 75 3

300 12 500 20

Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er; neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be⸗ streuen. Die Gräber sind nach Bedar zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung un die Bestreuung der Wege mit Kies statt zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen.