Jahrgang 
1910
Seite
333
Einzelbild herunterladen

Auszug aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs- und Begräbnis⸗Ordnung ꝛc. 333

werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt. Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne Rücksicht auf die Todesursache oder den Zustand der Leiche verpflichtet. Verricht⸗ ungen der Leichenwartung müssen sie sich auf Verlangen jederzeit und ohne Rücksicht auf die Wohnung der Beteiligten unterziehen. Die Annahme von Trinkgeldern, sowie von Geschenken, insbesondere Kleidungsstücken oder Bettzeug der Verstorbenen ist den Leichen⸗ wärtern und Leichenfrauen unbedingt verboten. Jeder Todesfall ist unverzüglich dem städtischen Begräbnisamt durch einen er⸗ wachsenen Hausgenossen oder Leichenwärter oder eine Leichenfrau anzuzeigen. Der Be⸗ gräbnisordner sorgt alsdann für die Er⸗ ledigung aller Leistungen, welche die Gemeinde gemäß dieser Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗ Ordnung oder freiwillig übernommen hat. Derselbe veranlaßt insbesondere, soweit noch erforderlich, die Leichenschau, sowie die Erteilung der polizeilichen Beerdigungserlaub⸗ nis, bestellt auf Wunsch einen Leichenwärter

oder eine Leichenfrau, sowie den Sarg, be⸗ nachrichtigt auf Verlangen der Angehörigen den zuständigen Geistlichen, erteilt dem Fried⸗ hofsaufseher Anweisung wegen Herstellung des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Beerdi⸗ gung unter Mitwirkung eines Geistlichen er⸗ folgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.

Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Todesscheins mit dem Leichen⸗ wagen in die Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den

Leichenwagen geschieht unter Beihilfe des⸗

jenigen, der den Sarg geliefert hat. Alle Beerdigungen finden von der Leichen⸗ halle aus statt.

Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung für die Stadt Gießen.

I. Gräber. 1. Grufthallen. Platz für je 2 Särge übereinander 2000 Mk., vorbehaltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft,

.

entsprechend der oberen Säulen⸗ eimelung.. 33990. Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der Gruft⸗ hallen und der Stützen zum Ueber⸗ ö einanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten. ö 2. Erbbegräbnis an der Mauer ö (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben) a) für jede Grabstätte.. 200. 0 Platz zum Aufstellen einer Aschenurne 3. Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht 44b für 1ed a) für jede Grabstätte. 100. b) Platz zum Aufstellen einer Aschenurne. I 4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur einzeln aogegeben))) 400. 5. Reihengrab a) für einen Erwachsenen a) beiEinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 2600 Mk. an

100.

50.

20.

6) beiEinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 MRK.

b) für ein Kind von 3 10 Jahren

) beiEinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 2600 Mk. an

6) beiEinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 Mk.

e) für ein Kind unter 3 Jahren a) beiEinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 2600 Mk. an 9) beiinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 MMM.u. q́5. Bei Einkommen des Zahlungspflich⸗ tigen bis zu 900 Mk. ausschließlich werden die Reihengräber unentgelt⸗ lich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mk. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung erlassen werden. (Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein⸗ kommensteuer berechnet.)

10.

15.

7.50

10.

6. Ueberschreibung der Besitzurkunde eine Gruft oder ein Erdbegräbnis bei Wechsel des Nutzungsberech⸗ tigten. E.