Jahrgang 
1910
Seite
341
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Vorschriften für den Verkehr u. den

Schutz der städt. elektr. Straßenbahn 341

§ 3. Sind sämtliche Sitz- und Stehplätze beansprucht, so wird dies durch Herunterklappen einer Tafel mit der AufschriftBesetzt angezeigt.

§ 4. Jedes unziemliche und andere Mit⸗ fahrende belästigende Betragen der Fahrgäste ist untersagt.

Es ist insbesondere untersagt: Das Rauchen im Innern der geschlossenen Wagen, wie auch das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten in das Innere der Wagen, das Beschmutzen der Wagen durch Ausspucken, das Lärmen während der Fahrt, das eigenmächtige Oeffnen der Plattformabschlüsse, das Hinaus⸗ lehnen des Körpers aus dem Wagen, das Stehenbleiben auf dem Trittbrett, der Aufenthalt von unbeaufsichtigten Kindern unter 14 Jahren auf der Plattform; Das Auf- und Abspringen während der Fahrt, das Besteigen eines durch eine Tafel als besetzt bezeichneten Wagens, sowie der Versuch und die Hilfeleistung hierzu; Das Anfassen der zur Fortbewegung und Beleuchtung dienenden Wagenteile, nament⸗ lich der Signalapparate, das Mitnehmen von Hunden auf den Wagen, das Mit⸗ nehmen gefährlicher Gegenstände, insbe⸗ sondere geladener Schußwaffen, Schießpulver und leicht entzündlicher chemischer Präpa⸗ rate, sowie endlich das Mitführen solcher Gegenstände, welche den Mitfahrenden durch den Geruch, Umfang, schmutzige Beschaffen⸗ heit oder in anderer Weise lästig werden. Der an der Deche der Plattform jedes Motorwagens befindliche, mit Aufschrift kennt⸗ lich gemachte Starkstromausschalter ist nur in Notfällen zu benutzen.

8 5. Kleine leicht tragbare Gegenstände können, soweit Platz vorhanden und die Be⸗ timmungen in§ 4 nicht entgegenstehen, in den

agen mitgenommen werden.

Tragkörbe, kleine Koffer usw. dürfen von en Fahrgästen nur gegen Vergütung der im Tarif hierfür festgesetzten Gebühren mitgeführt werden und sind auf den Plattformen unter⸗ zubringen. Durch solche Gegenstände darf die Bequem⸗ lichkeit des Publikums nicht beeinträchtigt und er Durchgang nicht behindert werden.

Jäger und im öffentlichen Dienst stehende Dersonen dürfen ungeladene Gewehre und

andmunition mitführen. Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß

ets nach oben gerichtet sein. o56 6. Personen, die an einer ansteckenden er abschreckenden Krankheit leiden, durch nreinliches Aeußere den Mitfahrenden lästig

sthrden oder den auf Grund dieser Be⸗ benmungen an sie gerichteten Aufforderungen

es Fahrpersonals nicht entsprechen, können

von der Mitfahrt ausgeschlossen werden. Sie

haben alsdann den Wagen beim nächsten Halten zu verlassen. Ein Anspruch auf Rück⸗ vergütung des gezahlten Fahrgeldes steht ihnen nicht zu.

§ 7. Der Fahrgast hat sofort nach dem Ein⸗ steigen und bei Ueberschreitung der Tarif⸗ grenze den Betrag der festgesetzten Taxe ohne besondere Aufforderung in den vorderen Zahl⸗ kasten einzuwerfen.

Fahrgäste, die absichtlich keine Zahlung leisten, haben die Taxe(vom Ausgangspunkt des Wagens oder, wenn sie nachweisen können, wo sie eingestiegen sind, von da ab) nachzu⸗ zahlen und außerdem sofort den Betrag von drei Mark zu entrichten.

Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.

Zum Wechseln ist der Wagenführer nur nach Maßgabe seines vorhandenen Wechselgeldes und höchstens bis zum Betrage von 1 Mark verpflichtet.

§ 8. Das Umsteigen muß in den nächsten an der Umsteigestelle anͤkommenden, noch nicht vollbesetzten Wagen erfolgen.

Weiterbeförderung kann nur, soweit Platz vorhanden, gewährleistet werden.

§ 9. Umsteigemarken sind sofort bei dem Besteigen des Umsteigewagens in den vorderen Zahlkasten zu werfen.

Sie sind nicht übertragbar und verlieren ihre Gültigkeit mit dem Verlassen des Umsteige⸗ wagens.

Wer mit einer ungültigen Umsteigemarke betroffen wird, hat die Taxe nachzuzahlen, sowie den Betrag von drei Mark zu ent⸗ richten. Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann der Polizeiverwaltung zugeführt werden.

II. Schutz der Bahnanlagen und des Bahnbetriebes.

§ 10. Das Fahren auf den Gleisen der Straßenbahn in der Längsrichtung der Schienen ist verboten, soweit neben ihnen die Fahrbahn genügend Raum für den Fuhrwerksverkehr bietet. Spurfahren ist unter allen Umständen verboten.

Bei der Annäherung eines Straßenbahn⸗ wagens oder beim Ertönen der Warnungs⸗ signale haben Reiter, Fußgänger, Radfahrer, Leiter von Fahrzeugen aller Art, Viehtreiber usw. sofort die Fahrbahn für den Betrieb frei zu machen und den Straßenbahnwagen soweit auszuweichen, daß weder diese in der Fahrt, noch die Fahrgäste beim Ein- und Aus⸗ steigen behindert oder gefährdet werden.

Wo die Umstände es gestatten, hat das Ausweichen nach rechts zu geschehen.

Es ist untersagt, vor herannahenden Straßen⸗ bahnwagen die Geleise zu kreuzen.

Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für marschierende Militärabteilungen, Postwagen und zur Brandstätte fahrende Feuerwehrleute.