Jahrgang 
1910
Seite
323
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Arbeitsnachweis Wohnungsnachweis Kranken⸗Vers. Invaliden⸗Vers.

Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, demselben sofort Kenntnis zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeits⸗ nachweis, sei es ohne denselben, die erfor⸗ derten Arbeitskräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.

Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver⸗

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pflichtet, über Fragen der Gewerbeordnung, der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliden⸗Versicherung sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf An⸗ frage unentgeltlich Auskunft zu erteilen oder nötigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.

Wohnungsnachweis.

§ 1. Die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weises erstreckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt Gießen.

§ 2. Für jede Wohnung wird bei der Anmeldung vom Vermieter eine Einschreibe⸗ gebühr erhoben. Diese beträgt bei Wohnungen mit einem jährlichen Mietwert bis 300 Mk. einschließlich 20 Pfg., von mehr als 300 Mk. bis 500 Mk. einschließlich 50 Pfg. und von mehr als 500 Mk. 1 M˙k. Für die Woh⸗ nungsuchenden geschieht die Vermittlung un⸗ entgeltlich.

§ 4. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Wohnungsnachweis die erfolgte Vermietung,

sei diese durch den Wohnungsnachweis ver⸗ mittelt oder nicht, spätestens am folgenden Wochentage anzuzeigen. Bei der Anmeldung der Wohnung hat der Vermieter 1 Mk. zu hinterlegen, welche bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung oder bei wahrheitswidrigen Angaben(§ 3) zu Gunsten der Stadt Gießen verfällt.

§ 6. Der Wohnungsuchende erhält zur Besichtigung passend erscheinender Wohnungen eine Ausweiskarte, welche an den Vermieter abzugeben ist und von letzterem zur Anzeige 505 erfolgten Vermietung benutzt werden ann.

Äranken⸗Versicherung.

Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden

etrieben und Gewerben:

1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs⸗An⸗ stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und Hüttenwerke, Eisenbahn⸗, Binnen⸗ schiffahrts- und Baggereibetriebe, Werft⸗ und Bauarbeiten.

2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehende Gewerbebetriebe.

3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, No⸗ tare und Gerichtsvollzieher, der Kranken⸗ kassen, Berufsgenossenschaften und Ver⸗ sicherungsanstalten. ö

4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗ werke zur Verwendung kommen.

5. Land⸗ und forstwirtschaftliche Arbeiter (auch unständige).

6. Die Hausgewerbetreibenden.

7. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern

dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗), Bau⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landrechtlicher Vorschriften er⸗ richteten Hilfskasse sind.

Zum Zweck der Kontrolle der Mitgliedschaft und Beitragsleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch den Arbeitgeber ange⸗ meldet werden. Die Nichtbefolgung ist straf⸗ bar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.

Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An⸗ und Abmeldung zur Kranken⸗Versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Beendigung derselben bei der Ortskrankenkasse selbst zu bewirken.

Invaliden⸗Versicherung.

Versicherungspflicht unterliegen:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, Werkmeister, Technier

und sonstige Angestellte, sowie Handlungs⸗

gehilfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht übersteigt.

Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäf⸗ tigung, für welche als Entgelt nur freier

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