Jahrgang 
1910
Seite
322
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den Umständen nach annehmen müssen, daß die vorstehend unter 12 erwähnte Ermäch⸗ tigung nicht vorhanden sei, oder daß die be⸗ treffenden Personen durch ältere Verpflich⸗ tungen an der Eingehung eines neuen Dienst⸗ vertrages gehindert waren.

3. Gesindevermieter und Stellenvermittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu mißbrauchen, in einem Gesinde⸗ oder Dienstverhältnis stehende Personen zum Verlassen oder zum Nichtantreten des ODienstes oder der Stelle, oder zur Verletzung des Gesinde⸗oder Dienst⸗ vertrages zu veranlassen.

4. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern weiter untersagt, den ihre Dienste in Anspruch nehmenden Personen über die persönlichen Verhältnisse der Arbeit⸗ oder Dienstgeber und der Arbeit⸗ oder Dienst⸗ nehmer, über die Art des Dienstes oder die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.

5. Die Geschäftsankündigungen der Ge⸗ sindevermieter und Stellenvermittler müssen den Tatsachen entsprechen. Insbesondere ist die öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder auf anderem Wege nur dann zulässig, wenn nachweisbar Aufträge für diese Stelle vorliegen.

6. Das Beherbergen, sowie Verköstigen von Stellensuchenden durch Gesindevermieter und Stellenvermittler ist untersagt.

7. Für die Vermittlung von Wohnung an Stellensuchende dürfen die Gesindevermieter und Stellenvermittler eine Gebühr nicht erheben.

Gebühren.

8. Den Gesindevermietern und Stellenver⸗ mittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde⸗ oder Dienst⸗ vertrag infolge ihrer Tätigkeit zu stande ge⸗ kommen ist; es ist denselben untersagt, ein anderes zu vereinbaren.

10. Die Gebühr ist nur einmal zu erheben. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Tätigkeit des Gesindevermieters oder Stellen⸗ vermittlers gemeinsam vergüten, so darf der von beiden gezahlte Gesamtbetrag die Taxe nicht übersteigen.

11. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern untersagt, höhere Gebühren, als sie die Taxe vorschreibt, zu verlangen, oder ihre besondere Mühewaltung von der

. esndevermieter und Stellenvermittler Arbeitsnachwe

Zahlung einer besonderen Gebühr abhängig

zu machen.

12. Die Entrichtung der Gebühr hat der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angibt, auch dann zu be⸗ scheinigen, wenn der Zahlende ein schriftliches Empfangsbekenntnis nicht verlangt. Eine Abschrift der Quittung hat der Gesindever⸗ mieter oder Stellenvermittler aufzubewahren.

13. Außer der Gebühr nach Ziff. 8 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung der sogenannten Einschreib⸗ gebühr, d. h. einer Vergütung für Ueber⸗ nahme des Vermittlungsauftrages, unzulässig.

14. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb des Geschäftsraumes an augen⸗ fälliger Stelle auszuhängen.

15. Die Gebührentaxe ist von den Gesinde⸗ vermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Abänderung der selben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Kosten der zur Vorlage Verpflichteten in den amtliche Bekanntmach- ungen enthaltenden Lokalblättern öffentli bekannt gibt.

Aufsichtsrecht der Polizeibehörde

16. Der Gewerbebetrieb der Gesindever⸗ mieter und Stellenvermittler unterliegt de Beaufsichtigung der Polizeiorgane.

Strafbestimmungen.

17. Zuwiderhandlungen gegen die 6 stehenden Vorschriften werden gemäß 8 10 Absatz 1 Ziffer 44a der Gewerbeordnung mi Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unver⸗ mögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen be⸗ straft, soweit nicht in Fällen des§8 8 5 strafung nach Artikel 5 des Gesetzes, 5 Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 189 (Regierungsblatt Seite 427) verwirkt ist.

18. Die Taxe sämtlicher Gesindevermie beträgt z. Zt.: a) Für Vermittlung eines Dienstboten 0

eine Herrschaft in Gießen 5 Ml. b) Für Vermittlung eines Dienstboten

eine Herrschaft nach auswärts 7 MI.

wovon der Dienstbote jeweils 2 M

zu entrichten hat.

vor⸗

Arbeitsnachweis.

Der Arbeitsnachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (auch Dienstboten und Lehrlingen) Arbeit un⸗ entgeltlich zu vermitteln. Das Geschäfts⸗ zimmer desselben befindet sich im Hause

6 Asterweg 9 und ist an den Werktagen 99 81 Uhr und von 3=6 Uhr geöffnet.»en Die Anmeldungen können schriftlich 6 mündlich, auch telephonisch erfolgen. del Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche