Jahrgang 
1910
Seite
321
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Auszug aus der Gesinde⸗Ordnung ꝛc. Gesindevermieter und Stellenvermittler

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Vertrags erheben oder das Einschreiten der rtspolizeibehörde gegen den Dienstboten in nspruch nehmen.

Artikel 20.

Wird ein Dienstbote von der Dienstherr⸗ schaft vertragswidrig nicht im Dienste ange⸗ nommen oder vor Ablauf der Dienstzeit ent⸗ lassen, so kann er entweder gerichtliche Klage auf Erfüllung des Vertrages erheben oder das Einschreiten der Ortspolizeibehörde gegen die Dienstherrschaft in Anspruch nehmen.

Der Anspruch auf Entschädigung ist in gleicher Weise begründet, wenn der Dienst⸗ bote infolge eines Verschuldens der Dienst⸗ herrschaft auf Grund des Artikels 16 seinen

ustritt nimmt.

Die Draufgabe(Mietgeld, Mietpfennig) ist im Zweifel auf den Lohn nicht anzurechnen.

Artikel 21.

Bei dem auf eine kürzere Zeit als auf ein Vierteljahr gemieteten Gesinde beläuft sich die Entschädigung auf den Betrag des Lohnes ur die Hälfte der Dienstzeit.

Artikel 22.

Ist ein Dienstbote verpflichtet, seiner Dienst⸗ herrschaft Schadenersatz zu leisten, so darf die Dienstherrschaft den schuldigen Lohn gegen ihre Entschädigungsforderung aufrechnen oder

s zum Betrage derselben zurückbehalten din soweit sie hierdurch nicht befriedigt wird, le in die Wohnung eingebrachte Habe des tenstboten, mit Ausnahme der für seinen zedarf unentbehrlichen Kleidungsstücke, zu⸗ rückbehalten. Die Befugnis zur Aufrechnung oder Zurüchbehaltung des Lohnes erlischt, enn die Dienstherrschaft nicht innerhalb eines onats, nachdem sie Kenntnis von der Ent⸗ beädigungspflicht der Dienstboten erlangt hat, aunn Dienstboten zum Ersatze des Schadens uffordert. erlihas Zurückbehaltungsrecht an der Habe zwicht; wenn die Dienstherrschaft nicht binnen diei Wochen, nachdem sie das Verlangen des ienstboten nach Herausgabe der Habe ab⸗

gelehnt hat, ihre Entschädigungsforderung gerichtlich geltend macht oder wenn sie nicht binnen zwei Wochen nach Erlangung eines vollstreckbaren Titels die Zwangsvollstreckung betreibt.

Artikel 27.

Das von der Ortspolizeibehörde ausgestellte oder visierte Dienstbuch hat der Dienstbote bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark unverzüglich an seine Dienst⸗ herrschaft abzugeben.

Die Dienstherrschaft ist bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, innerhalb 48 Stunden nach er⸗ folgtem Dienstantritte den Dienstboten zur Abgabe des Dienstbuches an sie anzuhalten und im Falle der Verweigerung der Abgabe desselben hiervon der Ortspolizeibehörde so⸗ fort Anzeige zu machen.

Artikel 28.

Die Dienstherrschaften sind bei Vermeidung einer Geldstrafe von einer bis fünf Mark verpflichtet, den Tag des Diensteintrittes und den Tag des Dienstaustrittes ihrer Dienst⸗ boten in deren Dienstbücher einzutragen.

Es bleibt dem Ermessen der Dienstherr⸗ schaften überlassen, ob dieselben bei dem Dienstaustritt ihrer Dienstboten mit jenem Eintrag in das Dienstbuch zugleich auch ein Zeugnis über die Aufführung der Dienstboten verbinden wollen, in welchem Falle dieses Zeugnis der Wahrheit gemäß auszustellen und von der Dienstherrschaft eigenhändig zu unterschreiben ist.

Der Dienstbote, welchem ein ungünstiges Zeugnis erteilt worden ist, kann auf die Ausfertigung eines neuen Dienstbuches an⸗ tragen, wenn er nachweist, daß er sich wäh⸗ rend zwei Jahren tadellos geführt hat. Das Gleiche gilt, wenn in dem Dienstbuche die Verurteilung des Dienstboten wegen einer strafbaren Handlung eingetragen ist, sofern auf Geldstrafe erkannt worden war oder eine erkannte Freiheitsstrafe die Dauer von einem Monat nicht überstiegen hat.

Gesindevermieter und Stellenvermittler.

mitt Die Gesindevermieter und Stellenver⸗ gen ler sind verpflichtet, jeder Vermittlung zu laft Nachforschungen darüber vorausgehen nehmlen, ob die ihre Mitwirkung in Anspruch menden Personen ) für den Fall ihrer Minderjährigkeit die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters oder des Vormundschaftsgerichts er⸗ halten haben, in Dienst oder in Arbeit

7 zu treten, und nicht durch ältere Verpflichtungen an

der Eingehung und Erfüllung eines neuen Dienstvertrags gehindert sind. Die Gesindevermieter sind insbesondere verpflichtet, über alle ihre Vermittlung an⸗ sprechenden Dienstboten alsbald bei den Orts⸗ polizeibehörden Auszüge aus den dort ge führten Dienstbotenregistern zu erheben und auf Verlangen den Dienstgebern vorzulegen. 2. Den Gesindevermietern und Stellenver⸗ mittlern ist es untersagt, Personen Vermittler⸗ dienste zu leisten, von denen sie wissen oder

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