324 Invaliden⸗Vers.— Ortsübl. Tagelöhne ꝛc.
Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäf⸗ tigung.
Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Einziehung und Verwendung der Beiträge erfolgt:
a) für die Mitglieder von Betriebs⸗ und Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,
b) für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Ortskrankenkasse Gießen.
Es betragen die Beiträge zu der Inva⸗ liden⸗Versicherung für Personen, welche einer eingeschriebenen Hilfskasse angehören, oder für solche, welche der Kranken⸗Versicherung nicht unterworfen sind(3. B. Dienstboten für häusliche Arbeiten, Laufmädchen und Lauf⸗ frauen, sowie die sog. unständigen Arbeiter, Tagelöhner, Büglerinnen, Schneiderinnen, Näherinnen und Kochfrauen ꝛc.):
9 für männliche Personen 30 Pfg. pro Woche
b 1 weibliche 7 2⁴* 7* Für die in der Land⸗ und Forstwirtschaft beschäftigten Personen betragen die wöchent⸗ lichen Beiträge:
für männliche 24 Pfg. u. für weibliche 20 Pfg.
— Armenpflege— Bezirkseintelung er.
Sofern im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Durch⸗ schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be⸗ schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.
Für die Angehörigen der Ortskrankenkasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden⸗ Versicherung nicht erforderlich bezw. ist der⸗ selben durch die Anmeldung zur Krankenkasse genügt.
Die unständigen Arbeiter sind verpflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Ortskrankenkasse zu beantragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Kontrolle vor⸗ zulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungsmarke einge⸗ klebt und durch Aufschrift des Datums ent⸗ wertet wird.
Festsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter, sowie der Durchschnittswerte der Naturalbezüge.
Die ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter sind für die Stadt Gießen wie folgt festgesetzt worden: 1. für männl. Pers. über 16 Jahren Mk. 3.00 2.„ weihl. 2.00 3.„ männl.„ unter 10„ 190 4.„weibl. V8„S 1.20 5.f.männl.u. weibl. Pers.unt.16 Jahren Mk. O.80
Die Durchschnittswerte der Naturalbezüge sind z. Zt. festgesetzt:
7*
Wohnungen alleinstehender Betriebsbeam⸗ ten, Gewerbe⸗ und Handlungsgehilfen, Dienst⸗ boten ꝛc. jährlich 72 Mk., Familienwohnung 180 Mk. Freie Kost für männliche und weib⸗ liche Personen: a) Morgenkaffee 10 Pfg. b) Frühstück 15 Pfg., e) Mittagessen 45 Pfg. c) Vesper 10 Pfg., e) Abendbrot 30 Pfg.⸗ volle Kost zusammen 1,10 Mk. oder jährlich rund 400 Mk. Heizung 20 Mk. Beleuchtung jährlich 10 Mk.
Ausübung der offenen Armenpflege.
§ 1. In der Ausübung der Armenpflege wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch Bezirksvorsteher und Armen⸗ pfleger.— Jeder stimmberechtigte und wahl⸗ fähige Einwohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen Armenpflege nach Maßgabe der Art. 112 und 113 der Städte-Ordnung an⸗ zunehmen.
8 5. Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirks⸗
versammlung unter dem Vorsitze des Bezirks⸗ vorstehers zusammen.
§ 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen⸗ hilfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem Städtischen Armenamt vorgebrach werden.
Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hilfesuchende unmittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher dana seinerseits den erforderlichen Antrag bei der Bezirksversammlung stellt.
Bezirkseinteilung, Bezirksvorsteher und Armenpfleger
I. Bezirk:
Walltor und Marburger Straße. Bezirksvorsteher:
Wilhelm Riebel, Zeugwart.
Stellvertreter: 91 Rehnelt, Friedr., Univ.⸗Garten⸗Inspekior.
Armenpfleger:
Jakob Atzbach, Steinmetzmeister


