Jahrgang 
1909
Seite
338
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39. 40.

Erhebung des städtischen Oktrois9

O. Getränke.

Traubenwein u. Most in Fässern 1 hl Traubenwein und Most in Flaschen

oder Krügen nicht über 1 Liter haltend 1 Flasche oder 1 Krug

Obstwein und Most in Fässern 1hl

Obstwein in Flaschen oder Krügen, nicht über 1 1 haltend.. 1 Fl.

Branntwein innerhalb der Ge markung hergestellt Ihl

Als Grundlage für die Erhebung der Abgabe dient die steueramtlich festgesetzte Alkoholmenge. Die Brennerei-Besitzer sind verpflichtet, die von Großh. Bürgermeisterei vorgeschriebenen Bücher zu führen und deren Einsicht und Prüfung dem Oktroi-Inspektor jederzeit zu gestatten. Befreit von der Ab gabe ist derjenige Branntwein, der unter steueramtlicher Aufsicht unbrauchbar ge macht worden ist. Die Denaturierung ist vom Brennerei-Besitzer schriftlich nachzuweisen.

Branntwein, eingeführt: a) versüßter Branntwein, Likör 1 hl b) Spiritus, Arrak, Rum u. sonstige weingeisthaltige Getränke werden nach dem von dem Einbringer schriftlich nachzuweisenden Alko 2* Gehalt R und zwar Ihl

in die Gemarkung

Bier, eingeführt in Fässern oder Flaschen 4 8 I hl Bier in der Gemarkung hergestellt von. 100 kg Malz

Da die Herstellung von Bier aus anderem Material als Hopfen und Malz durch das Reichsgesetz vom 3. Juni 1906 verboten ist, fallen die im früheren Oktroi⸗ Tarif vorgesehenen weiteren Ansätze fort.

I). Brennstoffe.

Laubholz, Scheit-, Prügel- und Klotzholz... 1 Raummeter Nadelholz, Scheit-, Prügel- und Klotzholz.... 1 Raummeter Stockholz ohne Unterschied

1 Raummeter Laubholzwellen auf Wagen mit einem Pferd oder einem Ochsen bespannt 1 Pferd od. 1 Ochs Nadelholzwellen auf Wagen mit einem Pferd oder einem Ochsen bespannt 1 Pferd od. 1 Ochs Laubholzwellen auf Wagen mit Kühen bespannt. Kuh Nadelholzwellen auf Wagen mit

Kühen bespannte. Kuh Steinkohlen und Koks 1 Zentner Braunkohlen und Braunkohlen Briketts 1Zentner

3,00

6,00

0/18

0j,750

0/24

0,16

0,12

0,18

0,12 0,12

0,09 0j04

0,02

Anmer kung.

Zu 18. Wird Schlachtvieh auf den Wasen verwiesen, so erfolgt die Rückvergütung der be⸗ zahlten Beträge.

Zu 14. Wird ungereinigtes Geraub ein⸗ geführt, so kommt ½ des Gewichtes für Schmutz in Abzug.

Zu 17-19. Die Erhebung der Abgabe ist seit 16. Juni 1898 ausgesetzt.

Zu 2427. Alkoholfreier Trauben- u. Obst⸗ wein wird zu denselben Oktroisätzen wie der alkoholhaltige zur Abgabe herangezogen.

Zu 28 u. 29. Der zu wissenschaftlichen und Heilzwechen verwendete Branntwein und Spiritus ist frei

Alkoholfreie Biersorten, die der Staatssteuer unterliegen, werden wie alkoholhaltige zur Ab gabe herangezogen.

Oktroi⸗Rückvergütungssätze.

Frisches Fleisch von Schlachtvieh bei einer tägl. Mindestausfuhr von 20 kg für je 1 kRS Hanne

Würste aller Art, gesalzenes, ge räuchertes, getrocknetes und konserv. Fleisch(auch in Büchsen) bei einer tägl. Mindestausfuhr von 20 kg für je 1kg.

Backwaren bei einer tägl. Mindest ausfuhr von 50 kg für je 200 kg

Mehl bei einer tägl. Mindestausfuhr von 56 kg für je 56 kg= 1 bl.

Maismehl, Maisschrot, geschälter Hafer, Gries, Grütze bei einer tägl. Mindestausfuhr von 56 kg für je 565 K& IIn

Hirse, geschälte Gerste, geschälte Erbsen und andere Mühlenfabrikate für je 78 KS=S Ihl.

Hafer bei einer tägl. Mindestausfuhr von 50 kg für je 100 kg.

Traubenwein und Most in Fässern, Flaschen und Krügen bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Faschen oder Krügen für je 1hl

Obstwein und Most in Fässern oder Flaschen bei einer tägl. Mindest ausfuhr von 40 Flaschen für je 1 hl

Branntwein in die Stadt abgesetzt Ihl: unter 387½5 von 38 41%½ von 42 am von 50½

Nitör⸗ ubt

Bier eingeführt in Fässern oder Flaschen bei einer tägl. Mindestausfuhr von 40 Litern für je 1hl

Bier, in der Gemarkung hergestellt bei einer tägl. I. von 40 Litern für je 1 hl

Steinkohlen und Koks bei einer tägl. Mindestausfuhr von 3 Zentnern für je 1 Zentner*

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