Erhebung des städtischen Oktrois— Tarif für die Dienstmänner— Omnibusverkehr 339
Ferner wird die Abgabe nicht erhoben oder zurückvergütet: ö von 1 kg Rindfleisch und Stierfleisch 1,83
von dem in den Militärspeise⸗-An⸗„ 0, Kalbstisch Onomelmench stalten mit Ausnahme der Offiziers— Schaffleiset.... 264 speise⸗Anstalt verbrauchten Fleisch ein⸗ 1„ Schweinefleischh.... 1,55 schließlich der Frankfurter Würstchen.„ 1„ geräucherten und gedörrten
Es werden zur Zeit vergütet:„, Fleisch, Frankf. Würstchen 5,00 von 1kg Ochsenfleisch. 2,35„eingeführten Fleischkonserven, Steinkohlen „„Ruhfleisch 2.,44 und Holz der bezahlte Betrag.
Tarif für die I. Bestimmte Gänge:
a) in der inneren und äußeren Stadt(mit Ausnahme der unter bbezeichneten Punkte): 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch bis zu 5 Kildd 30 Pfg. 2. mit Gepäck von 10— 15 Kilo 40„ „ 50 7„ p) nach folgenden Punkten: Neue Kaserne, Provinzialsiechenanst., Germania, Schützen⸗ haus, Liebigshöhe, Philosophenwald, Friedhof am Rodberg, Textors Hardt und Hardthof: 1. ohne Gepäck oder mit Gepäch bis zu Kily30 Pfg. 2. mit Gepäck von 5—25 Kilo 80„ Für Rückaufträge ist in allen Fällen die Hälfte der vorstehenden Sätze zu zahlen.
II. Zeitarbeit: a) ohne Gerätschaften:
1. für die erste Stunden. 50Pfg. 2. für jede weitere Stunde..40„
Einrichtung des
§ 5. Das Fahrpersonal darf betrunkenen
oder solchen Personen, welche die Mitfahrenden durch unanständiges Benehmen oder durch ihr Aeußeres belästigen würden, das Mit— fahren nicht gestatten, ebenso die Mitnahme von Hunden, geladenen Gewehren, feuer— gefährlichen Gegenständen, oder solchem Hand— gepäck, welches durch seinen Umfang, üblen Geruch oder schmutzige Beschaffenheit die Fahrgäste belästigen könnte; auch darf es nicht mehr als die bestimmungsmäßige Zahl von Personen aufnehmen.
Die Kutscher müssen mit einer nach der Bahnhofsuhr zu regulierenden Taschenuhr versehen sein.
§ 6. Beim Ertönen der Omnibusglocke haben Reiter und Fuhrwerke, mit Ausnahme der Postwagen und der Wagen der Feuer— wehr, sowie Viehtransporte dem Omnibus vollständig und so zeitig auszuweichen, daß die Fahrt desselben nicht aufgehalten oder gefährdet wird.
§ 7. Rauchen, Singen, Lärmen und Musi⸗ zieren im Innern des Wagens ist verboten,
Dienstmänner.
b) mit Gerätschaften: 1. für die erste Stunden. 60 Pfg. 2. für jede weitere Stunde.. 50„ Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
III. Führung von Geschäftsreisenden. a) mit Mustern:
1. für die erste Stunden. 50 Pfg
2. für jede weitere Stunde.. 40„ b) mit Musterkoffern auf Handwagen:
1. für die erste Stunden. 70
2. für jede weitere Stunde. 60„
Die angefangene Stunde wird als voll gerechnet.
Für die Tätigkeit außerhalb der Zeit im Sommer 6 Uhr vorm. bis 8 Uhr nachm., im Winter 7 Uhr vorm. bis 7 Uhr nachm. er— höhen sich die vorstehenden Sätze um 20 /, mindestens aber um 10 Pfg.
Tarifüberschreitungen seitens der Dienst⸗ und Lohnmänner werden in Gemäßheit des § 148, pos. 8 der Gewerbe-Ordnung mit Geld— strafe bis zu 150 Mä. und im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft.
Omnibusverkehrs.
ferner jedes unanständige Verhalten, sowie jede Belästigung der Mitfahrenden.
Zuwiderhandelnde sind von demFahrpersonal aus dem Wagen zu verweisen und haben dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.
§ 8. Der Kutscher ist verpflichtet, an den durch Tafeln kenntlich gemachten Haltestellen zur Aufnahme und zum Absetzen von Fahr— gästen zu halten.
Der Kutscher darf nicht eher weiterfahren, bis der Hinzukommende eingestiegen ist oder der Aussteigende die Erde erreicht hat.
Die Fahrgäste haben das Ein- und Aus— steigen möglichst zu beschleunigen.
Das Aufsteigen auf einen vom Fahr— personal als vollständig besetzt bezeichneten Wagen ist untersagt.
§ 9. Sofern nicht besondere Schaffner mit der Erhebung des Fahrgeldes beauftragt sind, ist das tarifmäßige Fahrgeld alsbald nach dem Einsteigen ohne jede Aufforderung an den Kutscher abzugeben.
§ 11. Der Führer des Wagens hat nach dessen Eintreffen auf den Endpunkten den⸗
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