Jahrgang 
1909
Seite
337
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Ein⸗ und Durchfuhr von frischem Fleisch Erhebung des städtischen Oktrois

beträgt für Ukg Fleisch oder Eingeweide, soweit letzteres nicht im ganzen eingeführt wird, 2 Pfg.; für das gesamte Eingeweide eines Stückes Großvieh sind 30 Pfg., eines Stückes Kleinvieh 20 Pfg. zu entrichten.

Wird eingeführtes frisches Fleisch bean standet, so sind neben einer verwirkten Strafe die Verbrauchssteuer und die Beschaugebühr zu Gunsten der Stadthasse verfallen.

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Das zur Durchfuhr bestimmte Fleisch muß bei der Ausfuhr noch mit dem oben genannten amtlichen Zeichen versehen sein.

Die Einfuhr gehackten Fleisches ist ver boten.

Diese Bestimmungen finden keine An wendung auf frisches Fleisch, das von Pri vaten eingeführt wird und zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt ist.

Erhebung des städtischen Otrois.

§ 3. Obtroipflichtige Gegenstände dürfen Vom 1. August 1908 ab gilt lt. Bekannt⸗ nur am Neustädter, Selters-, Neuenweger

und Walltor eingeführt, auch müssen die Ab gaben, für welche keine besondere Erhebungs stätte besteht, an die Ohtroierheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle oltroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Toren, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und auch versteuert werden.

§ 5. Die vor den Toren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche oltroi pflichtige Gegenstände empfangen, haben so gleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofreite, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Oktroi an demjenigen Tore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Einteilung der Stadt nach angehören. Passieren solche Gegenstände ein Tor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

§ 6. Ueber alle Oktroibarzahlungen müssen die betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Deklaranten augenblicklich be händigen. Die mit der Eisenbahn eingehenden oktroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten (Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Selterstor oder Neustädter Tor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuernde Sache bei der Ein fuhr nicht nach Art und Menge genau an gegeben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2Tagen unter Vorlage der betreffenden Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu entrichtenden Abgaben an derjenigen Hebe stelle, welche den Transportschein ausstellte, einzureichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt Ordnungsstrafe von Ibis 5 Mk. gegen den Empfänger ein.(Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.)

machung Großh. Bürgermeisterei Gießen vom 20. Juli 1908 nachstehender

Ottroi⸗CTarif.

A. Schlachtvieh, Wildbret, Fleisch und Fleischwaren. 1.Ochen das Stück 6,85 2. Faselochsen, Rühe. 4,58 3. Gailstiene 0 2,70 2. Stiere, Rinden 5 2.75 5. Stoppelkälber i. 7 2,1⁵ 6. Kälber, Hämmel, Schafe, Schaflämmer. 0,58 7. Schweine 3 0 1,72 8. Spanferkel 0,12 9. Hirsche, Schmaltiere, nier 102 10. Wildkälber unter 20kK8B 0,58 11. Wildschweine, 27007 1.2 12. Rehe 0/43 13. Hasen 6 0,06 14. Frisches Fleisch von Schlachtvieh. d. Kilogramm 0,05 15. Frisches Fleisch von Wildbret 0/03 16. Würste aller Art, ge⸗ salzenes, geräuchertes, getrocknetes oder kon serviertes Fleisch,(auch in Büchsen), 0,05 B. Früchte und deren Erzeugnisse. 17. Backwaren H3 1/½ 8 0,01 18. Meh 5KE 0,28 19. Mehl in Mengen unter 9kg 1 Posten 0,06 20. Mals ,18 21. Maismehl, Maisschrot, geschälter Hafer, Gries, Grütze 1 b1= 56 kg 0,28 22. Hirse, geschälte Gerste, geschälte Erbsen und andere Mühlen fabrikateIhl⸗ 78 kR 0,28 23. Hafer 100 kg 0,16