336 Wochenmarkt-Ordnung— Bacher u. Brothandler— Ein- u. Durchfuhr von frishem Fleisch
6) der Kanzleiberg und Brand für Kar— toffeln, Kraut und Obst auf Wagen— ladungen, ) der Oswalds Garten für Heu und Stroh, Holz- und Brennmaterialien auf Wagen— ladungen, x g) die Marktlauben für die unter àa bis d aufgeführten Gegenstände. § 5. Kein Verhäufer darf ohne Erlaubnis des Marktmeisters den einmal eingenommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verhäufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.
§ 6. Die gedechten Marktlauben(g des§4 werden je auf die Dauer eines Rechnungs— jahres meistbietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht fürs ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der An— meldung zu der tarifmäßigen Gebühr ab— gegeben.
Bäcker und
§ 1. Von den Bäckern und Brothändlern darf das Brot nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver— kauf ausgeboten werden.
§ 2. Das von den Bäckern und Brot— händlern zum Verkaufe ausgebotene Brot muß stets mit dem wohl ausgedrückten Namens— zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.
§ 3. In jeder offenen Verkaufsstelle, in welcher Brot feilgehalten wird, sind die Preise und das Gewicht des zum Verkauf kommen— den Brotes durch einen mit dem polizeilichen Stempel versehenen von außen sichtbaren Anschlag täglich während der Verhaufszeit zur Kenntnis des Publikums zu bringen.
Der Anschlag ist in gut lesbarem Zustande
Ein⸗ und durchfuhr
Ueber die Ein- und Durchfuhr von frischem Fleisch bestimmt die Polizeiverordnung vom 8. August 1905 im wesentlichen:
Alles nicht im öffentlichen für die Stadt Gießen errichteten Schlachthaus ausgeschlach— tete frische Fleisch darf in den Stadtbezirk nur dann eingeführt und daselbst verwendet werden, wenn durch eine amtliche Nach—
untersuchung festgestellt wird, daß die Schlacht— tiere, von denen dieses Fleisch herrührt, der nach dem Reichsgesetz vom 3. Juni 1900 vor— geschriebenen amtlichen Untersuchung unter— legen haben und hierbei nicht beanstandet worden sind, sowie daß dieses Fleisch in⸗ zwischen nicht verdorben ist, noch auch sonst eine gesundheitsschädliche Aenderung seiner
§ 7. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedechten Markt— lauben gestattet.— Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeugnissen am Stand an be— stimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Toren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Groß— herzoglichem Polizeiamt im Einverständnis mit der Stadtverordneten-Versammlung und gegen— im Einzelfall festzusetzende— Ge— bühren erlaubt werden.
§ 8. Gegenstände des Wochenmarktver— kehrs, welche an Markttagen ohne feste Be— stellung von aͤußerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen feilgeboten werden.
Brothändler.
zu erhalten und bei gänzlicher oder teilweiser Abänderung der Preise oder Gewichte durch einen mit dem polizeilichen Stempel zu ver— sehenden neuen Anschlag zu ersetzen.
Das Feilhalten von Brot zu höheren als den angeschlagenen Preisen, sowie der Ver— kauf von Brot mit geringerem als dem an— geschlagenen Gewicht ist verboten.
§ 4. Die Bäcker und Brothändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine Wage mit den erforderlichen geeichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nach— wiegen des verkauften Brotes zu gestatten.
Für etwaiges Mindergewicht hat der Ver— käufer aufzukommen.
von frischem Fleisch.
Beschaffenheit erlitten hat. Zum Nachweis, daß die gesetzlich vorgeschriebene Untersuchung der Schlachttiere stattfand, muß das Fleisch mit einem bezügl. amtlichen Stempel ver— sehen sein.
Das zur Einfuhr bestimmte Fleisch ist nach Entrichtung der Verbrauchssteuer auf dem kürzesten Weg nach dem städtischen Schlachthof zu verbringen.
Die Untersuchung findet täglich mit Aus— nahme der Sonn- und Feiertage von 7 bis 12 Uhr vormittags und 2 bis 5 Uhr nach— mittags statt.
Außer der Verbrauchssteuer ist eine Be— schaugebühr zu entrichten, die mit jener zu— sammen erhoben wird. Die Beschaugebühr


