Verbringung der Leiche in die
2.
3. 4.
2 Leichenhalle und zum Grabe, Herrichtung des Grabes 0. desgleichen eines Kindes von 3 bis 10 Jahreen 30.— desgl. eines Kindes unter 3Jahren 20.— Begräbnis eines Erwachsenen ohne Zuziehung eines Leichen⸗ ö wärters oder einer Leichenfrau. 45.— desgleichen eines Kindes von 3310 Zahren4. desgl. eines Kindes unter 3Jahren 15.— Grabgeläununut 3.—
Die Ansätze unter Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6 können von der Stadtver⸗ ordneten⸗Versammlung bei einem
Bestimmungen über die gärtnerische Unter⸗
haltung von Gräbern durch die Stadt. 1.
Die Stadt übernimmt die dauernde gärt⸗ nerische Unterhaltung aller Arten von Gräbern gegen eine einmalige oder jähr⸗ liche Vergütung. Die Unterhaltungspflicht währt solange wie die Nutzungsberech⸗ tigung des unterhaltenen Grabes; bei jährlicher Vergütung erlischt sie, wenn der Zahlungspflichtige mit der Zahlung ein volles Jahr im Rückstand und eine ihm unter Androhung des Aufhörens der fer⸗ neren Unterhaltung des Grabes gesetzte Frist von zwei Monaten erfolglos ver⸗ strichen ist.
Einkommen des Zahlungspflich⸗ 2. Die Unterhaltung erfolgt nach drei ver⸗ tigen bis zu 2600—2 auf Rach⸗ schiedenen Stufen, nach denen sich die Höhe suchen bis auf die Hälfte ermäßigt der Vergütung bemißt.
werden. Dieselbe beträgt:
J. Stufe II. Stufe III. Stufe ein- jähr⸗ ein- jähr⸗ ein⸗ jähr⸗ mal lich[mal lich mal lich .. ö I. NI...
Für ein Grab ·· 250 10[500 20 01000 40 „2 zusammenliegende Gräber 325 13 800 32ÄC1500 60 4 25 400 16 ö1100 44(2000 680 + 4„ 475 19 ö1400 56 2500 100 +„ 550 221700 68 3000 120 3—„ 625 25 ö2000 80( 3500 140 „ jedes Grab mehr 75 3 300 12 500 20
3. Ueber die Unterhaltung von Grabdenk⸗
mälern, sowie eine reichere Ausstattung derselben, als in diesen Bestimmungen vorgesehen, bleibt besondere Vereinbarung mit der Friedhofskommission vorbehalten. Für die Unterhaltung der Gräber gilt folgendes: Sämtliche Gräber sind nach Bedarf umzuarbeiten, so daß keine Sen⸗ kungen des Bodens entstehen. Stein⸗ einfassungen sind in gärtnerischer Weise zu unterhalten, bezw. neu herzurichten, Raseneinfassungen nach Bedürfnis zu er⸗ neuern. Regelmäßig zu Ostern sind die Gräber und die anstoßenden Wege zu reinigen und die Wege mit Kies zu be⸗ streuen. Die Gräber sind nach Bedarf zu gießen und zu pflegen. Im Spätherbst hat wieder eine besondere Reinigung und die Bestreuung der Wege mit Kies statt⸗ zufinden. Die Gräber sind sodann, solange es die Witterung gestattet, von dürrem Laub zu reinigen. 3 Die Gräber der ersten Stufe werden mit Efeu oder Immergrün bepflanzt und unterhalten.
b) Die Gräber der zweiten Stufe werden
möglichst zu Ostern mit Frühjahrs⸗ pflanzen, demnächst, möglichst zu Pfing⸗ sten, mit blühenden und einigen grünen Sommerpflanzen bepflanzt und unter⸗ halten. Die Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt.
Die Gräber der dritten Stufe werden möglichst zu Ostern reicher, insbesondere auch mit einigen blühenden Hyazinthen und Tulpen bepflanzt. Die abge⸗ blühten Zwiebelgewächse werden sofort durch andere blühende oder bald zur Blüte gelangende Pflanzen ersetzt. Möglichst zu Pfingsten findet eine reichere und stets nach Bedürfnis durch bessere Pflanzen zu ergänzendesommer⸗ pflanzung statt. Diese Pflanzen werden um Mitte Oktober entfernt und dar⸗ nach, soweit dies die zulaht, auf die Frühjahrspflanzung zuläßt, einige grüne und blühende Winterpflanzen gesetzt, die später je nach der Witterung zu entfernen sind.
5. Die Abänderung 955 Bestimmungen
bleibt der Friedhofs halten.
ommission vorbe⸗
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