Jahrgang 
1907
Seite
306
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06. Auszug aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung ꝛc.

werden durch das städtische Begräbnisamt (den städtischen Begräbnisordner) besorgt. Die Leichenwärter und Leichenfrauen sind zur Ausübung ihrer Berufsgeschäfte ohne Rücksicht auf die Todesursache oder den Zustand der Leiche verpflichtet. Verricht⸗ ungen der Leichenwartung müssen sie sich auf Verlangen jederzeit und ohne Rücksicht auf die Wohnung der Beteiligten unterziehen. Die Annahme von Trinkgeldern, sowie von Geschenken, insbesondere Kleidungsstücken oder Bettzeug der Verstorbenen ist den Leichen⸗ wärtern und Leichenfrauen unbedingt verboten. Jeder Todesfall ist unverzüglich dem städtischen Begräbnisamt durch einen er⸗ wachsenen Hausgenossen oder Leichenwärter oder eine Leichenfrau anzuzeigen. Der Be⸗ gräbnisordner sorgt alsdann für die Er⸗ ledigung aller Leistungen, welche die Gemeinde gemäß dieser Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗ Ordnung oder freiwillig übernommen hat. Derselbe veranlaßt insbesondere, soweit noch erforderlich, die Leichenschau, sowie die

Erteilung der polizeilichen Beerdigungserlaub⸗ nis, bestellt auf Wunsch einen Leichenwärter

oder eine Leichenfrau, sowie den Sarg, be⸗ nachrichtigt auf Verlangen der Angehörigen den zuständigen Geistlichen, erteilt dem Fried⸗ hofsaufseher Anweisung wegen Herstellung des Grabes und übermittelt demselben den polizeilichen Beerdigungserlaubnisschein. Der Begräbnisordner sorgt ferner für rechtzeitige Verbringung des Sarges in das Sterbehaus, bestimmt die Zeit der Ueberführung der Leiche in die Leichenhalle und, im Einvernehmen mit den Angehörigen und soweit die Veerdi⸗ gung unter Mitwirkung eines Geistlichen er⸗ folgt, mit diesem die Zeit der Beerdigung.

Die Leichen sind innerhalb 24 Stunden nach eingetretenem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung des Todesscheins mit dem Leichen⸗ wagen in die Leichenhalle zu überführen und dort bis zur Beerdigung zu verwahren. Die Einsargung der Leiche, sowie die Verbringung des Sarges aus dem Sterbehause auf den Leichenwagen geschieht unter Beihilfe des⸗ jenigen, der den Sarg geliefert hat.

Alle Beerdigungen finden von der Leichen⸗ halle aus statt.

Aus der Gebühren⸗Ordnung zur Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung

I. Gräber.

für je 2 Särge übereinander 2000 Mk., vorbehaltlich besonderer Vereinbarung; für eine Gruft, entsprechend der oberen Säulen⸗ einteilung 5000.

Anmerkung: Die Herstellung der Trennungswände zwischen den einzelnen Abteilungen der Gruft⸗ hallen und der Stützen zum Ueber⸗ einanderstellen der Särge geschieht durch die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten.

2. Erbbegräbnis an der Mauer (weniger als 2 Plätze werden nicht abgegeben)

a) für jede Grabstätte.. 200. b) Platz zum Aufstellen einer

schenurne. 100.

3. Erbbegräbnis an sonstigen Plätzen (weniger als 2 Plätze werden nicht Kur ied

9 für jede Grabstätte.. 100. b) Platz zum Aufstellen einer

Aschenurne. 350.

4. Einfassungsgrab (diese Gräber werden nur einzeln eee 100.

5. Reihengrab

a) für einen Erwachsenen a) beiEinkommen des gahlungs⸗

für die Stadt Gießen.

pflichtigen von 2600 Mk. an 20.

5) beicinkommen des Zahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 MM.

b) für ein Kind von 310 Jahren

a) beiEinkommen desgahlungs⸗ pflichtigen von 2600 Mk. an

6) beikinkommen desZahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 MMa..

e) für ein Kind unter 3 Jahren

0) beiEinkommen desgahlungs⸗ pflichtigen von 2600 Mk. an

i) beikinkommen des Zahlungs⸗ pflichtigen von 900 bis aus⸗ schließlich 2600 MKK. 5.

Bei Einkommen des Zahlungspflich⸗ tigen bis zu 900 Mk. ausschließlich werden die Reihengräber unentgelt⸗ lich abgegeben. Bei Einkommen von 900 Mk. bis ausschließlich 2600 Mk. kann auf Ansuchen und bei Nachweis wirklicher Bedürftigkeit die Zahlung für die Reihengräber durch die Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung erlassen werden.

(Das Einkommen wird nach der Veranlagung zur staatlichen Ein⸗ kommensteuer berechnet.)

II. Beerdigung.

1. Begräbnis eines Erwachsenen ein⸗ schließlich derGebühren des Leichen⸗ wärters oder der Leichenfrau,

v 10.

15.

7.50

10.