Jahrgang 
1907
Seite
305
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Gieß ener Vo lksbad Auszug aus der Friedhofs⸗ und Begräbnis⸗Ordnung 305

bis 30. September. Erwachsene 16 Mk., Schüler 8 Mk. Winter⸗Abonnement vom 1. Oktober bis 31. März. Erwachs. 12 Mk., Schüler 6 Mk. Semester⸗Abonnement nur für Studierende gegen Vorzeigen der Legiti⸗ mationskarte gültig für die auerdesSemesters. Preis für Sommer und Winter je 8 Mk. Die Schülerkarten berechtigen nur zur Benutzung des Auskleideraumes auf der Galerie. Preisermäßigung beim Abonnement mehrerer zu demselben Hausstand gehörigen Personen: Die teuerste Karte wird voll be⸗ zahlt, auf alle übrigen 25e Ermäßigung. Diese Bestimmung gilt nicht für 10er und 25er Karten und nicht für Semesterkarten. Abonnementskarten lauten auf den Namen und sind nicht übertragbar. Brausebad. Ein Bad ohne Wäsche 1. Kl. 20 Pfg., 2. Kl. 10 Pfg. Schwimmunterricht. Für Erwachsene: Karte gültig 3 Monate 10 Mk. Für Schüler: Karte gültig 3 Monate 6 Mk. Außer der Karte für Schwimmunterricht ist noch eine Badekarte zu lösen. Für die jedesmalige Benutzung der in der Schwimmhalle aufge⸗ stellten Wage werden 10 Pfg. erhoben. Wannenbäder. Einzelkarte 1. Kl. 80 Pfg., 2. Kl. 60 Pfg., 10 Karten 1. Kl. 7 Mäk., 2. Kl. 5 Mk. Zuschlag für 1 Ab⸗ reibung 20 Pfg., 1 Massage 40 Pfg. Medi⸗ zinische Bäder werden in 2. Kl. gegeben und 1. Kl. dafür berechnet. Die Zutaten müssen zu den dafür festgesetzten Preisen in der Anstalt entnommen werden. Heißluft⸗ oder Dampfbäder. Einzel⸗ karte 1.60 Mk., 10 Karten 14 Mk. Heißluft⸗ und Dampfbäder. Einzel⸗ karte 2 Mk., 10 Karten 17 Mk. Massage u. Dusche. Einzelkarte 1.00 Mk.,

Auszug aus der Friedhofs⸗ ö

Der Friedhof wird in der Zeit vom

16. Oktober bis 15. März um 8 Uhr, sonst um 6 Uhr morgens geöffnet und in der Zeit vom 16. Oktober bis 15. März um 5 Uhr abends, vom 16. März bis 15. Mai und vom 16. August bis 15. Oktober um 8 Uhr abends, vom 16. Mai bis 15. August um 9 Uhr abends geschlossen.

Die Schließung des Friedhofes wird durch Läuten der Friedhofsglocke angezeigt. Bei Beginn des Läutens muß der Friedhof sofort verlassen werden. Eine Viertelstunde nach dem Läuten werden die Friedhofstore geschlossen.

Die Besucher, sowie die mit Arbeiten auf dem Friedhof beschäftigten Personen haben den Weifungen des Friedhofsaufsehers un⸗ bedingt Folge zu leisten.

Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter

Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten.

10 Karten 8.00 Mk. Heilbäder und Wannen⸗ bäder 2. Kl. mit 50%¾ Nachlaß an Minder⸗ begüterte auf ärztliche Verordnung und Be⸗ scheinigung der Bedürftigkeit.

Sämtliche Bäder ohne Wäsche, mit Aus⸗ nahme der römisch⸗irischen Bäder, bei welchen die erforderliche Wäsche zugegeben wird. Wäscheaufbewahrung für 6 Monate für Gefach und Person 1.50 Mk.

äschemiete oder Wäschereinigung. 1Frottiertuch od. Bademantel Reinigung 20Pfg. ein Badetuch 10 Pfg., ein Handtuch 5 Pfg., eine Badehose 5 Pfg., ein Badeanzug 10 Pfg., eine Badehaube 5 Pfg. Die Reinigung depo⸗ nierter Wäsche kann von der Anstalt vor⸗ genommen werden, sobald die Notwendigkeit vorliegt und ist dann der hierfür festgesetzte

Preis zu entrichten.

Materialien. Nauheimer Badesalz oder Soda das Kilo 20 Pfg., Mutterlauge, Nau⸗ heimer, das Liter 30 Pfg., Mutterlauge, Kreuz⸗ nacher, das Liter 50 Pfg., Seife per Stück 5 Pfg., Zutat. f. ein kohlensaur. Bad 1.75 Mk. Zutaten für ein Fichtennadel⸗Bad 30 Pfg.

Besichtigung der Anstalt pro Person 0 Pfg. Wr.

Kassenschlß für Dampfbad 1 Stunde, für alle anderen Bäder eine halbe Stunde vor Beendigung der Badezeit.

Die Annahme von Trinkgeldern ist der Badedienerschaft verboten. Für etwaige Ge⸗ schenke sind in den verschiedenen Stationen Kästchen angebracht.

Dagegen ist den Angestellten gestattet, gegen leihweise Abgabe von Kamm und Haarbürste eine Gebühr von 10 Pfg. zu er⸗ heben.

Beschwerden nimmt der Verwalter ent⸗ gegen, auch ist zur Eintragung derselben an der Kasse ein Buch aufgelegt.

und Begräbnis⸗Ordnung.

Das Mitbringen von Hunden und das Rauchen ist verboten.

Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke dürfen nur nach besonders erwirkter Erlaubnis des Bürgermeisters in den Friedhof fahren.

Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige, sofort vorzunehmende Arbeiten erforderlich ist.

Das unbefugte Betreten fremder Begräbnis⸗ stätten ist verboten.

Die auf den Grabstätten angebrachten Denkmäler, Einfassungen und dergleichen, sowie die auf den Grabstätten befindlichen Pflanzen und sonstigen gärtnerischen Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Fried⸗ hofsaufsehers unter Aufsicht entfernt werden.

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Sämtliche Beerdigungen, sowie Ueber⸗ führungen von Leichen nach dem Bahnhof,

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