208 Beaufsicht d. Hunde— Benuthg.d. Exerzierpl.—Jahrmärkte— Wochenmarkt⸗Ordnung
Beaufsichtigung der Hunde.
5 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirtschaftslokale innerhalb der bewohnten
Teile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den ö
Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.
§ 4. Für jeden Hund erhält der Besitzer eine Blechmarke mit Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.
8 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle grö⸗ ßeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentl. Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger⸗ und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar⸗ diner, Leonberger und Ulmer Hunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anord⸗ nung getroffen hat, müssen innerhalb der Stadt auf der Straße mit einem das Beißen
wirksam verhindernden Maulkorb versehen ö
sein, oder an einer kurzen Leine oder der⸗ gleichen geführt werden.
8 Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen oder zur Nachtzeit auf der Straße ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf der Straße ꝛc. nicht die vorgeschriebene Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maul⸗ korb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen eingefangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigentümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe der Hunde erfolgt an ihre gehörig legiti⸗ mierten Eigentümer oder Besitzer nur inner⸗ halb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu bestimmenden Futterkosten. Die binnen der genannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veräußert oder getötet.
Benutzung des Exerzierplatzes durch Zivilpersonen.
Das Fahren und Reiten sowie das Vieh⸗ treiben auf dem Exerzierplatz ist verboten.
Das Radfahren ist nur in der Zeit ge⸗ stattet, in welcher keinerlei militärische Ueb⸗ ungen abgehalten werden.
verzeichnis der Gießener Jahrmärkte für 1007.
a) Viehmärkte. „Dienstag u. Mittwoch, 8. u. 9. Januar 2.
7 7*— 1
5. 7 19.
b) Vieh⸗ und Krämermärkte.
5. Dienstag u. Mittwoch, 29 u. 13. März 6.* 7 7/* 7/ (Am 27. März wird auch Pferdemarkt ab⸗ gehalten.) 7. Dienstag u. Mittwoch, 16. u. 17. April 0 1 7.„ 8. Mai 28.„ 29.„
1
—
„ 7 V
10. Dienstag u. Mittwoch, 18. u. 19. Juni 11. 7 2. I 3. Juli 12.* O„* 16.„ 17. 7 13. 0 6.„ 7. August 14.„ 7 20.— 7 15.„ 7„ 3.„ 4. Sept. (Am 4. September wird auch Pferdemarkt abgehalten.)
16. Dienstag u. Mittwoch, 8. u. 9. Oht. 17. 5„ 0 22.„ 23.„ 18. 5 6 12.„13. Nov 19.„„„ 26.„ 27.„ 20.„ 7 10. 17 11. Dez
Wochenmarkt⸗Ordnung.
81. Am Dienstag, Donnerstag und Samstag
jeder Woche findet in Gießen Wochenmarkt statt. 2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15. April bis 15. September einschl. von 7 Uhr morgens bis 1 Uhr nachmittags, im übrigen von 8 Uhr morgens bis 2 Uhr nachmittags. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämtlichen in§ 66 der Gewerbe⸗Ordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehrs.
9.4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst bestimmt:
a) der Marktplatz für Geflügel, Wildbret und Fische, 0
b) die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben,
e) der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen,
d) die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier,
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