Jahrgang 
1906
Seite
300
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verpflichtet, demselben sofort Kenntnis zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeits⸗ nachweis, sei es ohne denselben, die erfor⸗ derten Arbeitskräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen. ö

Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver⸗ pflichtet, über Fragen der Gewerbeordnung,

Wohnungs

§ 1. Die Tätigkeit des Wohnungsnach⸗ weises erstreckt sich auf den Gemeindebezirk der Stadt Gießen.

§ 2. Für jede Wohnung wird bei der Anmeldung vom Vermieter eine Einschreibe⸗ gebühr erhoben. Diese beträgt bei Wohnungen mit einem jährlichen Mietwert bis 300 Mk. einschließlich 20 Pfg., von mehr als 300 Mk. bis 500 Mk. einschließlich 50 Pfg. und von mehr als 500 Mk. 1 Mk. Für die Woh⸗ nungsuchenden geschieht die Vermittlung un⸗ entgeltlich.

9. 4. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Wohnungsnachweis die erfolgte Vermietung,

Kranken⸗Versicherung.

Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Naturalbezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben:

1. Bergwerke, Halinen, Aufbereitungs⸗An⸗

stalten, Brüche und Gruben, Fabriken

und Hüttenwerke, Eisenbahn⸗, Binnen⸗ schiffahrts⸗ und Baggereibetriebe, Werft⸗ und Bauarbeiten.

Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehende Gewerbebetriebe.

3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, No⸗ tare und Gerichtsvollzieher, der Kranken⸗ kassen, Berufsgenossenschaften und Ver⸗ sicherungsanstalten. ö

Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Trieb⸗ werke zur Verwendung kommen.

5. Land⸗ und forstwirtschaftliche Arbeiter

(auch unständige).

Die Hausgewerbetreibenden. ö

7. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern

Invaliden⸗Versicherung.

Versicherungspflicht unterliegen: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehilfen, esellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden. ö Betriebsbeamte, Werkmeister, Techniker und sonstige Angestellte, sowie Handlungs⸗

Erpeitsnachueis Wohnungsnachweis Kranhen.Berl. Drvaliden,Der

der Kranken⸗, Unfall⸗ Invaliden⸗Versicherung sowie anderer sozialpolitischer Gesetze auf An⸗ frage unentgeltlich Auskunft zu erteilen oder nötigenfalls den Nachfragenden an dis zuständigen Beamten Großh. Bürgermeistere zu verweisen. ö

nachweis.

sei diese durch den Wohnungsnachweis ver⸗ mittelt oder nicht, spätestens am folgenden Wochentage anzuzeigen. Bei der Anmeldung der Wohnung hat der Vermieter 1 Mk. 3u hinterlegen, welche bei Nichteinhaltung dieset Verpflichtung oder bei wahrheitswidrigen Angaben(§ 3) zu Gunsten der Stadt Gießen verfällt.

5. 6. Der Wohnungsuchende erhält zur Besichtigung passend erscheinender Wohnungen eine Ausweiskarte, welche an den Vermieter abzugeben ist und von letzterem zur Anzeige der erfolgten Vermietung benutzt werden kann.

dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik⸗) Bau⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landrechtlicher Vorschriften er⸗ richteten Hilfskasse sind.

Zum Zweck der Kontrolle der Mitgliedschaft und Beitragsleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei der Orts⸗ krankenkasse durch den Arbeitgeber ange⸗ meldet werden. Die Nichtbefolgung ist straf⸗ bar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältnis liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.

Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An⸗ und Abmeldung zur Kranken⸗Versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Beendigung derselben bei der Ortskrankenkasse selbst zu bewirken,

gehilfen und Lehrlinge, welche Lohr

oder Gehalt beziehen, deren regelmäßige Jahresarbeitsverdienst an Lohn 7141

Gehalt aber 2000 Mk. nicht übersteig

Als Lohn oder Gehalt gelten auch 11

tiemen und Naturalbezüge. Eine ieber tigung, für welche als Entgelt nur fre