unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine
liden⸗Versicherung für Personen, welche einer eingeschriebenen Hilfskasse angehören, oder
Invaliden⸗Vers.— Ortsübl. Tagelöhne ꝛc.— Armenpflege— Bezirkseinteilung ꝛc. 30¹
die Versicherungspflicht begründende Beschäf⸗ tigung
Die Ausstellung und der Umtausch der uittungskarten, sowie die Einziehung und erwendung der Beiträge erfolgt:
a) für die Mitglieder von Betriebs⸗ und Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,
b) für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Ortskrankenkasse Gießen.
Es betragen die Beiträge zu der Inva⸗
r solche, welche der Kranken⸗Versicherung nicht unterworfen sind(3. B. Dienstboten für äusliche Arbeiten, Laufmädchen und Lauf⸗ rauen, sowie die sog. unständigen Arbeiter, Tagelöhner, Büglerinnen, Schneiderinnen, äherinnen und Kochfrauen ꝛc.): à) für männliche Personen 24 Pfg. pro Woche weibliche 7 2 7 5 Für die in der Land⸗ und Forstwirtschaft eschäftigten Personen betragen die wöchent⸗
Pfg. u. für weibliche 20 Pfg.
ichen Beiträge: r männliche 24
Sofern im voraus für Wochen, Monate Vierteljahre oder Jahre eine feste bare Ver⸗ gütung vereinbart und diese höher ist, als der für den Versicherten maßgebende Durch⸗ schnittsbetrag, so ist diese Vergütung zu Grunde zu legen.
Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be⸗ schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.
Für die Angehörigen der Ortskrankenkasse ist eine besondere Meldung für die Invaliden⸗ Versicherung nicht erforderlich bezw. ist der⸗ selben durch die Anmeldung zur Krankenkasse genügt.
Die unständigen Arbeiter sind verpflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Ortskrankenkasse zu beantragen, auch die Quittungskarte in den letzten 7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Kontrolle vor⸗ zulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungsmarke einge⸗ klebt und durch Aufschrift des Datums ent⸗ wertet wird.
Hestsetzung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Cagearbeiter, sowie der Durchschnittswerte der Naturalbezüge.
Tedie ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher sol Jarbeiter sind für die Stadt Gießen wie olgt festgesetzt worden: ö
2 für männl. Pers. über 16 Jahren Mk. 2.50 „ weibl. 07 57 16„ 7 1.75 „ männl.„ unter 16„„ 1.20 „ weibl. 1 1 16 7„ 1.
ö
—
sndie Durchschnittswerte der Naturalbezüge nd z. Zt. festgesetzt:
Wohnungen alleinstehender Betriebsbeam⸗ ten, Gewerbe⸗ und Handlungsgehilfen, Dienst⸗ boten ꝛc. jährlich 48 Mk., Familienwohnung 144 Mk. Freie Kost für männliche und weib⸗ liche Personen: a) Morgenkaffee 10 Pfg., 0 Frühstück 10 Pfg., e) Mittagessen 35 Pfg., d) Vesper 10 Pfg., e) Abendbrot 25 Pfg.;
volle Kost zusammen 90 Pfg. oder jährlich
rund 320 Mk. Heizung 15 Mk. Beleuchtung jährlich 5 Mk.
Ausübung der offenen Armenpflege.
W8 1. In der Ausübung der Armenpflege unte die Armendeputation der Stadt Gießen erstützt durch Bezirksvorsteher und Armen⸗
fül ger.— Jeder stimmberechtigte und wahl⸗ hibige Einwohner der Stadt ist verpflichtet,
Wahl zu einem solchen Amte in der Wrtishen Armenpflege nach Maßgabe der Zume 112 und 113 der Städte⸗Ordnung an⸗ noehmen
Die Armenpfleger eines Bezirks treten v 3255 pflege 3 egelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirks⸗
versammlung unter dem Vorsitze des Bezirks⸗ vorstehers zusammen.
8 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen⸗ hilfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem Städtischen Armenamt vorgebracht werden.
Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hilfesuchende unmittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher danach seinerseits den erforderlichen Antrag bei der Bezirksversammlung stellt.
Bezirkseinteilung, Bezirksvorsteher und Armenpfleger.
Wallto 5 Marbm r u Vezirksvorsteher: arburger Straße
Ludwig Traber, Hauptlehrer.
Stellvertreter:
Wilhelm Riebel, Zeugwart. Armenpfleger:
Heinrich Becker jun., Schmiedemeister


