Jahrgang 
1906
Seite
299
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Gesindevermieter und Stellenvermittler Arbeitsnachweis.

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tungen an der Eingehung eines neuen Dienst⸗

vertrages gehindert waren. 55 Gesindevermieter und Stellenvermittler dürfen ihr Gewerbe nicht dazu mißbrauchen, in einem Gesinde⸗ oder Dienstverhältnis tehende Person zum Verlassen oder zum ichtantreten des Dienstes oder der Stelle, oder zur Verletzung des Gesinde⸗ oder Dienst⸗ vertrages zu veranlassen.

4. Es ist den Gesindevermietern und Stellenvermittlern weiter untersagt, den ihre dienste in Anspruch nehmenden Personen ber die persönlichen Verhältnisse der Arbeit⸗ oder Dienstgeber und der Arbeit⸗ oder Dienst⸗

nehmer, über die Art des Dienstes oder die

öhe des Lohnes eine Auskunft zu erteilen, von der sie wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen erhältnissen nicht entspricht.

5. Die Geschäftsankündigungen der Ge⸗ indevermieter und Stellenvermittler müssen en Tatsachen entsprechen. Insbesondere ist ie öffentliche Ankündigung von offenen Stellen in den Zeitungen oder auf anderem

ege nur dann zulässig, wenn nachweisbar ufträge für diese Stelle vorliegen.

Das Beherbergen, sowie Verköstigen von Stellensuchenden durch Gesindevermieter und Stellenvermittler ist untersagt.

817 Für die Vermittlung von Wohnung an tellensuchende dürfen die Gesindevermieter und Stellenvermittler eine Gebühr nicht erheben.

Gebühren.

8. Den Gesindevermietern und Stellenver⸗ mittlern ist nur dann gestattet, Gebühren zu verlangen, wenn der Gesinde⸗ oder Dienst⸗ hortrag infolge ihrer Tätigkeit zu stande ge⸗

ommen ist; es ist denselben untersagt, ein

nderes zu vereinbaren. Wen. Die Gebühr ist nur einmal zu erheben. Tötr Arbeitgeber und Arbeitnehmer die

ätigkeit des Gesindevermieters oder Stellen⸗ ermittlers gemeinsam vergüten, so darf der 45 beiden gezahlte Gesamtbetrag die Taxe icht übersteigen.

11. Es ist den Gesindevermietern und

Wellenvermüttlern untersagt, höhere Gebühren,

oder

Za lun 7* g einer besonderen Gebühr abhängi u machen. x hr abhängig

sie die Taxe vorschreibt, zu verlangen, ihre besondere Mühewaltung von der ö

12. Die Entrichtung der Gebühr hat der Empfänger durch eine Quittung, welche den gezahlten Betrag angibt, auch dann zu be⸗ scheinigen, wenn der Zahlende ein schriftliches Empfangsbekenntnis nicht verlangt. Eine Abschrift der Quittung hat der Gesindever⸗ mieter oder Stellenvermittler aufzubewahren.

13. Außer der Gebühr nach Ziff. 8 dürfen Gebühren nicht erhoben werden, insbesondere ist die Erhebung der sogenannten Einschreib⸗ gebühr, d. h. einer Vergütung für Ueber⸗ nahme des Vermittlungsauftrages, unzulässig.

14. Die Gebührentaxe ist innerhalb und außerhalb des Geschäftsraumes an augen⸗ fälliger Stelle auszuhängen.

15. Die Gebührentaxe ist von den Gesinde⸗ vermietern und Stellenvermittlern bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeden Jahres, sowie jedesmal binnen acht Tagen nach eingetretener Abänderung der⸗ selben der Ortspolizeibehörde vorzulegen, welche dieselbe auf Kosten der zur Vorlage Verpflichteten in den amtliche Bekanntmach⸗ ungen enthaltenden Lokalblättern öffentlich bekannt gibt.

Aufsichtsrecht der Polizeibehörde 16. Der Gewerbebetrieb der Gesindever⸗

mieter und Stellenvermittler unterliegt der Beaufsichtigung der Polizeiorgane.

Strafbestimmungen.

17. Zuwiderhandlungen gegen die vor⸗ stehenden Vorschriften werden gemäß§ 148 Absatz 1 Ziffer 44 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. und im Unver⸗ mögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen be⸗ straft, soweit nicht in Fällen des§ 8 Be⸗ strafung nach Artikel 5 des Gesetzes, die Gesindeordnung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1899 (Regierungsblatt Seite 427) verwirkt ist.

18. Die Taxe sämtlicher Gesindevermieter beträgt z. Zt.:

a) Für Vermittlung eines Dienstboten an

eine Herrschaft in Gießen 5 Mk.

b) Für Vermittlung eines Dienstboten an eine Herrschaft nach auswärts 7 Mk., wovon der Dienstbote jeweils 2 Mk. zu entrichten hat.

Arbeitsnachweis.

Der Arbeitsnachweis hat die Aufgab gabe, auschen Arbeitgebern und Arbeitnehmern cute Dienstboten und Lehrlingen) Arbeit un⸗ zimmeltlich zu vermitteln. Das Geschäfts⸗ mer desselben befindet sich im Bürger⸗

meistereigebäude Zimmer Nr. 14 und

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ist an den Werktagen von 81 Uhr und von 3-6 Uhr geöffnet. Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind