Bäcker und Brodhändler.
XVII
Erhebung des städtischen Octrois.
so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.
§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind gehalten, im Verkaufslokale eine gesetzlich ge⸗ stempelte Waage mit den erforderlichen ge⸗ aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen
Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.
Das etwa am festgesetzten Gewichte Fehlende sind die Bäcker und Brodhäudler auf Ver⸗ langen zu ergänzen verbunden.
Erhebung des städlischen Ottrois.
§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent⸗ haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.
§ 3. Gegenstände, welche diesen Angaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter⸗, Selters⸗, Neuenweger⸗ und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine besondere Erhebungsstätte besteht, an die Octroi-Erheber sogleich entrichtet werden.
§ 4. Alle octroipflichtigen Gegenstände müssen an denjenigen Thoren, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und auch versteuert werden.
§ 5. Die vor den Thoren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche octroi⸗ pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofraithe, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, das Octroi an demjenigen Thore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Eintheilung der Stadt nach angehören. Passiren sosche Gegenstände ein Thor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.
§ 6. Ueber alle Octroibaarzahlungen müssen bie betr. Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Declaranten augenblicklich behändigen. Jeder Zahlungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, und ist für die Angaben verantwortlich. Die mit der Eisenbahn ein⸗ gehenden octroipflichtigen Getränke sind sofort bei der Einfuhr vom Bahnhofe in die Stadt von den Empfängern oder deren Beauftragten (Spediteuren, Dienstmännern, Dienstboten und dergl.) an den Hebestellen Seltersthor oder Neustädterthor anzumelden und zu versteuern. Kann die zu versteuerude Sache bei der Ein⸗ fuhr nicht nach Art und Menge genau ange⸗ geben werden, so erhält der Einbringer einen Transportschein, welcher vom Empfänger binnen 2 Tagen unter Vorlage der betreffen⸗ den Frachtbriefe, Faßlisten, Rechnungen und dergl. zwecks Feststellung der alsbald zu ent⸗ richtenden Abgaben an derjenigen Hebestelle, welche den Transportschein ausstellte, einzu⸗ reichen ist. Bei verspäteter Vorlage der Transportscheine und bei verspäteter Zahlung der Abgabe tritt wie seither Ordnungsstrafe von 1 bis 5 Mark gegen den Empfänger ein. (Bekanntmachung vom 18. Dezember 1901.
Tarif. J. Ockraisütze. A. Beim Schlachtvieh.
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Von 1 Ochsen ohne Rücksicht auf Gewicht 6.86 „ 1 Faselochsen do. do. 4.58 „ 1 Kuh do. do. 4.58 „ 1Rind do. do. 2.7⁵ „1 Stier do. do. 2.75 „ 1Stoppelkalb do. do. 2.15 „ 1 Saugkalb do. do.—.58 „ 1 Schaf oder Hammel.—.58 „ 1 Schwen 1.72 „ 1 Spanferkel—.12
B. Bei geräuchertem, gedörrtem und frischem Fleisch. Würste, Euter, Zunge, sowie frisches Fleisch pro Kilo C. Bei Wildpret.
Von 1 Hirstree 1.72 „1 Spießer oder Schmalthier. 1.72 „ 1 Wildkalb unter 20 Kilo..—.58 ne „ 1 Hasen.—.06 „ 1 Schweiuin 1.29 „ zerlegtem Wildpret pro Kilo.—.03
D. Von Getränken. 1. Von Wein.
Von 1 Liter Traubenwein...—.03 „Wein in Flaschen und Krügen, die
nicht über 1 Liter halten, pro Flasche
Und Kru-ᷓngr?t?˖—
Von 1 Liter Obstwein.—0
2. Von Branntwein.
Bei der Vereitung des Branntweins in der Stadt Gießen und deren Umgebung innerhalb der Gemarkung:
a. aus mehligen Stoffen.
Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten und für jede Einmaischung:
Von denjenigen Brennern, welche mehr als 1000 L. des Rauminhalts der Maischbütte an einem Betriebstag einmaischen.. M.—.32
Von je 200 Liter des Rauminhalts der Maischbütten von solchen Brennern, deren Brennereien nur 7 Monate des Jahres im Gange sind und die nicht über w1000 Liter des Rauminhalts der Maischbütten an einem Be⸗ triebstage einmaischen... M.—.26


