Jahrgang 
1903
Seite
XVI
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Wochenmarkt⸗Ordnung.

XVI

Bäcker und Brodhändler.

Wochenmarkt⸗Ordnung.

§S 1. Am Dienstag, Donnerstag und Sams⸗ tag jeder Woche findet in Gießen Wochen markt statt. § 2. Die Marktzeit danert dabei vom 15. April bis 15. September einschl von 7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Nachmittags, im Uebrigen von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten zugelassen sind die sämmtlichen in§ 66 der Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des Wochenmarktverkehres: die Wochenmärkte sind aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land⸗ und Forstwirthschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von Blumen, Pflanzen und Samen. 8.4. Zu Wocheumarktplätzen sind zu nächst bestimmt: a. e für Geflügel, Wildpret und Ische, b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzeluen Körben, c. der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im Kleinen, Pflanzen, Blumen u. Samen, d. die Marktlaubenstraße für Butter, Käse und Eier, e. der Kanzleiberg und Brand für Kartoffeln, Kraut und Obst auf Wagenladungen, f. der Oswaldsgarten für Heu und Stroh, Holz⸗ und Brennmaterialien auf Wagen⸗ ladungen, die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände. § 5. Die auf den offenen Marktplätzen (a bis kf des§ 4) Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waaren gleicher Gattung sich thunlichst in denselben Reihen befinden

Büher und

§. 1. Von den Bäckern und Brodhäudlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ansgeboten werden.

§ 2. Das von den Bäckern und Brod⸗ händlern zum Verkause ausgebotene Brot muß stets mit dem wohlausgedruckten Namens⸗ zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.

§ 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitag spätestens bis Vormittags 9 Uhr, dem Großherzoglichen

Polizeiamt dahier auf einer mit Tinte be⸗

und der freie Durchgang nicht verhindert wird; ebenso müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern frei bleiben. Kein Verkäufer darf ohne Erlaubniß des Marktmeisters den einmal eingenommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verkänfer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu eutrichten.

§ 6. Die gedeckten Marktlauben(g des 8 4) dagegen werden je auf die Dauer eines Rech⸗ nungsjahres meistbietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht fürs ganze Jahr ver geben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum Mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der tarifmäßigen Gebühr ab⸗ gegeben.

§ 7. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeng nissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Thoren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher Weise von Großherzoglichem Polizeiamt im Einverständnis mit der Stadtverordneten Versammlung und gegen im Einzelfall festzusetzende Gebühren erlaubt werden.

§ 8. Gegenstände des Wochenmarktver kehrs, welche an Markttagen ohne feste Be stellung von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Marktzeit nur auf den dafür bestimmten und angewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.

Brodhändler.

schriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stem⸗ pel des Großherzoglichen Polizeiamts versehen sofort zurückgegeben. Diese Anzeigen werden amtlich in den am Samstag Abend dahier er scheinenden Blättern veröffentlicht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.

§ 4. Die Bäcker und Brodhändler sind ver⸗ pflichtet, das ihuen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslokal an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den