Jahrgang 
1903
Seite
XIV
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Schutz der Eisbahn. Friedhofs-Ordnung.

XIV Beaussicht. d. Hunde. Benutzung d. Exerzierpl.

Schutz der Eisbah

§ 1. Das Betreten der Eisbahn des Eis⸗ vereins ist, solange der Vorstand desselben es nicht gestattet, verboten.

§ 2. Ohne das Vereinszeichen oder die Tageskarte, welche sichtbar zu tragen sind, ist das Betreten des Eises nicht gestattet.

Criedhofs⸗

§ 1. Der Friedhof ist geöffnet: vom 16. März bis 15. Mai von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16 Mai bis 15. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr; vom 16. August bis 15. Oktober von Morgens 6 bis Abends 8 Uhr; vom 16. Oltober bis 15. März von Morgens 8 bis Abends 5 Uhr. Die auf dem Friedhof Verweilenden werden eine Viertelstunde vor Schluß desselben auf diesen durch ein Glockenzeichen aufmerksam gemacht.

§ 2. Das Mitnehmen oder Laufenlassen

Beaufsichtigun § 1. Es ist untersagt, Hunde in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen, sowie in den Anlagen vor den Bahnhöfen un⸗ beaufsichtigt umherlaufen, oder die Gebüsche, Grasplätze und Beete in denselben betreten zu lassen.

S 2. Das Mitnehmen von Hunden auf den Friedhof, in öffentliche Dienstgebäude, in Wirthschaftslokale innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf den Wochenmarkt, den Jahrmarkt und zu öffentlichen Festlichkeiten ist verboten.

§ 3. Es ist verboten, Hunde zur Nachtzeit auf der Straße frei umherlaufen zu lassen.

§ 4. Für jeden Hund, welcher in das nach Vorschrift der Verordnung vom 16. November 1874, die Hundesteuer betreffend, von der Bür germeisterei zu führende Deklarationsregister eingetragen ist, erhält der Besitzer des Hundes eine Blechmarke mit fortlaufender Nummer, welche der Hund auf der Straße ꝛc. stets am Halsband oder am Maulkorb zu tragen hat.

§ 5. Alle bissigen Hunde, ferner alle größeren Hunde, ausgenommen Jagdhunde, namentlich Bullenbeißer, Bulldoggen, Metzger und Schäferhunde, Neufundländer, Bernhar diner, Leonberger und Ulmerhunde, dann alle an einem Fuhrwerk angespannten, oder zur

udes Eigvereins.

§ 3. Es ist verboten, Steine, Holz oder sonstige harte Körper auf das Eis zu werfen.

§ 4. Das Betreten der Dämme ist Unbe⸗ fugten untersagt.

§ 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit einer Strafe bis zu 30 Mk. bestraft.

Ordnung.

von Hunden, sowie das Rauchen auf dem Friedhofe ist untersagt.

§ 3. Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung Erwachsener den Friedhof be treten. Das Befahren des Friedhofs mit Kinderwagen ist gäuzlich untersagt.

§ 4. Von dem Friedhofe dürfen Blumen⸗ sträuße nur mit Vorwissen des Friedhofs Aufsehers mitgenommeu werden.

§ 5. Das unbefugte Betreten fremder Be⸗ gräbnißstätten ist verboten.

9 der Hunde.

Bewachung irgendwie angebundenen Hunde, endlich solche Hunde, bezüglich welcher die Polizeibehörde desfallsige besondere Anordnung getroffen hat, müssen innerhalb der bewohnten Theile der Stadt, auf der Straße mit einem das Beißen wirksam verhindernden Maulkorb versehen sein, oder an einer kurzen Leine oder dergleichen geführt werden

§ 6. Hunde, welche in dem Botanischen Garten, in den städtischen Anlagen(§ 1), oder zur Nachtzeit auf der Straße(§S 3) ohne Beaufsichtigung umherlaufen, oder welche auf

der Straße ꝛc. nicht die im§4 vorgeschriebene

Blechmarke tragen, oder der Vorschrift zuwider nicht mit einem das Beißen wirksam ver⸗ hindernden Maulkorb versehen sind, bezw. nicht an der Leine geführt werden, sollen einge fangen und dem Wasenmeister überliefert werden, sofern der Eigenthümer nicht zur Stelle ist und den Hund in Gewahrsam nehmen kann. Die Rückgabe des Hundes er⸗ folgt an ihre gehörig legitimirten Eigenthümer oder Besitzer nur innerhalb der nächsten 5 Tage nach dem Einfangen der Hunde und nur gegen Erstattung der von der Polizeibehörde zu be stimmenden Futterkosten. Die binnen der ge⸗ nannten Frist nicht ausgelösten Hunde werden zu Gunsten der Gemeindekasse veränßert oder getödtet.

Benutzung des Exerzierplatzes durch Civilpersonen.

§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil⸗ personen, sowie das Viehtreiben auf dem

§ 2. Das Radfahren auf dem Exerzierplatz ist Civilpersonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf

Regiments⸗Exerzierplatz ist verboten. x

demsel ben abgehalten werden.