Benutzung der öffentl. Brunnen ꝛc. X
II Bade⸗Anstalteu.
Benutzung der öffenklichen Brunnen und der stüdtischen Wasserleitung.
§S 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventil⸗ brunnen der städtischen Quellwasserleitnng ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorüber— gehend auch für die öffentlichen PBumphrunnen auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.
Das Wasser aus allen öffentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zubern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufenlassen der Ventilbrunnen ist verboten.
Beim Wasserholen gebührt dem zuerst Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§ 2. Jede Verunreinigung der ösfentlichen Bruunen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte und Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge
Bade⸗A
§ 1. Die polizeiliche Aufsicht über die Badeanstalten und die öffeutlichen Badeplätze an der Lahn steht dem Großherzoglichen Polizeiamte zu, welches dieselbe durch die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt.
§ 2. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten(s.§ 1) ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde bei Großherzoglichem Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten.
§ 3. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädiguug der Badeanstalten, der Ufer⸗— bauten an denselben, der Nachen, sowie aller dazu gehörigen Geräthe und Einrichtungen untersagt.
§ 4. Das Mituehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet.
§ 5. Von dem letzten unterhalb der Pul-— vermühle gelegenen Badehause an, stromauf— wärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der offenen Lahn,(außer⸗ halb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten.
Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Badeanstalten haben sich die
Gießener
Haus⸗ und Bade⸗Ordnung. Allgemeine Vestimmungen.
und Rinnen, desgl. das Ausspülen, Ab⸗ und Auswaschen aller Art von Gegenständen, sowie das Waschen von Gemüse ꝛc. und das Viehtränken an den öffentlichen Brunnen ist untersagt, unbeschadet der Befugnis zur Ent— nahme von Wasser zu letzterem Zweck.
Desgleichen sind verboten alle Handlungen beim Gebrauch der öffentlichen Brunnen, welche im Winter zu gefährlicher Eisbildung Anlaß geben können, ferner das Entleeren von Wasser in die Schächte der Pumpbrunnen und in die Vor-(oder Einlauf-) Schächte der Ventilbrunnen. ö
§ 3. Die unbefugte Entziehnng von Wasser aus der Quellwasserleitung, sowie jede den Bestimmungen für den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Gießen wider⸗ sprechende Benutzung der Wasserleitung ist verboten.
Bei Brandausbruch in der Stadt sind alle Zapfstellen der Privatleitungen bis nach Be⸗ wältigung des Feuers möglichst geschlossen zu halten.
ustalten.
Badenden, falls sie sich nicht in einer ge— schlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen.
§ 6. Die Benutzung von Seife, das Wa⸗ schen von Kleidungsstücken innerhalb der Bade⸗ anstalten, sowie jede sonstige Verunreinigung der Badezellen und Hallen ist untersagt.
§ 7. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonnirt sind oder das Bade⸗ honorar uicht bezahlt haben, nicht betreten werden.
In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden.
§ 8. Das Tränken, Schwemmen oder Waschen von Rindvieh, Schafen und Schweinen in der Lahn zwischen den beiden ober- und unterhalb der Lahnbrücke gelegenen Wehren ist vom 1. Mai bis 15. September untersagt. Pferde dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. August nur bis 7 Uhr Morgens und nach 8 Uhr Abends und an den übrigen Tagen der Monate Mai und August, sowie im Monat September nur bis 7 Uhr Morgens und nach 7 Uhr Abends zur Schwemme ge— bracht werden.
Volksbad.
bis 31. August von Morgens 6 bis Abends 9 Uhr. Im April und September von 7 Uhr
§ 1. Badezeiten: Im Sommer vom 1. Mai
Morgens bis 8⅛½ Uhr Abends.


