Reinhaltung d. Straßen u. öffentl. Plätze.
11 Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlöschordnung.
Schneefall so oft als nöthig wiederholt werden.
h. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße ge— bracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird. § 6. Für Befolgung der vorstehenden Be—
stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten,
Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen—
thümer derselben oder diejenigen, welche der
Polizeibehörde desfalls als deren Stellver—
treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge—
bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund— stücken, die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstigen Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich.
Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wo
zu nach vorstehenden Vorschriften für einen
Andern keine Verbindlichkeit besteht; die Rei—
nigung der öffentlichen Plätze und Brücken
soll auf Kosten des Fiskus resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand,
Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den
Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs—
(Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist unter—
sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer
offen und von allem Schlamm, Unrath, über— haupt von allen den Abzug des Wassers hin— dernden Dingen frei bleiben. Für die Be—
folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6
Vexpflichteten verantwortlich. § 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht
in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit
einer Einfriedigung versehen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen,
sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof— raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grund— stücken, welche an diese Plätze stoßen, zu rei— nigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.
Abfuhr des Hauslehrichts.
1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergl. enthalten, werden seitens der Kehrmannschaft nicht entleert, noch deren Inhalt abgefahren.
2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft ver— pflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu ent— leeren, welche den nachstehenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungs— raumes nicht entsprechen.
3 Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60cbam Inhalt keinesfalls überschreiten.(Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50/ 40 4 30 em Größe kann auf dem Stadt— bauamt eingesehen werden).
Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen.
Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze aus zuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.
Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlöschordnung und keuer⸗Alarm⸗Signale.
Zwecks leichterer Verständigung der Ein
wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten
näher bezeichneten 5 Bezirke eingetheilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmirung durch den Stadtthürmer, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.
Der 1. Bezirk(Stadtinneres)
umfaßt alle von der Nord-, Ost-, Süd⸗ und
Westanlage umschlossenen Hofraithen und einzelnen Gebäude der inneren Stadt, also
Kreuz⸗, Markt-, Kirchen-, Linden- und Brand platz, Neuenweg, Diezstraße, Neuen Bäue, Triller-, Weiden- und Erlengasse, Johannes— straße, Mäusburg, Sonuenstraße, Dreihäuser-, Wagen⸗, Wetter- und Rittergasse, Schulstraße, Kanzleiberg, Kaplanei- und Schloßgasse, Marktlauben- und Senkenbergstraße, Linden-, Hunds⸗, Brand- und Braugasse, Wallthor— straße, Asterweg bis zur Nordanlage, Schiller— und Dammstraße bis zur Nordanlage, Zozels und Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Auf der Bach, Kirchstraße, Burggraben, Marktstraße,


