Jahrgang 
1900
Seite
11
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Reinhaltung d. Straßen u. öffentl. Plätze.

11 Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlöschordnung.

Schneefall so oft als nöthig wiederholt werden.

h. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße ge bracht werden, ohne daß für augenblickliche Wegschaffung gesorgt wird. § 6. Für Befolgung der vorstehenden Be

stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten,

Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen

thümer derselben oder diejenigen, welche der

Polizeibehörde desfalls als deren Stellver

treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge

bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund stücken, die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstigen Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich.

Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wo

zu nach vorstehenden Vorschriften für einen

Andern keine Verbindlichkeit besteht; die Rei

nigung der öffentlichen Plätze und Brücken

soll auf Kosten des Fiskus resp. der Stadt geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. § 7. Das Einwerfen von Steinen, Sand,

Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den

Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs

(Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist unter

sagt; alle Gossen und Rinnen müssen immer

offen und von allem Schlamm, Unrath, über haupt von allen den Abzug des Wassers hin dernden Dingen frei bleiben. Für die Be

folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6

Vexpflichteten verantwortlich. § 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht

in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit

einer Einfriedigung versehen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen,

sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grund stücken, welche an diese Plätze stoßen, zu rei nigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrath, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.

Abfuhr des Hauslehrichts.

1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergl. enthalten, werden seitens der Kehrmannschaft nicht entleert, noch deren Inhalt abgefahren.

2. Ebensowenig ist die Kehrmannschaft ver pflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu ent leeren, welche den nachstehenden Bestimmungen, insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungs raumes nicht entsprechen.

3 Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60cbam Inhalt keinesfalls überschreiten.(Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50/ 40 4 30 em Größe kann auf dem Stadt bauamt eingesehen werden).

Ausschütten von Wasser aus den Häusern auf die Straßen.

Es ist verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze aus zuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Strafe.

Bezirkseintheilung zur Ortsfeuerlöschordnung und keuer⸗Alarm⸗Signale.

Zwecks leichterer Verständigung der Ein

wohner über die Oertlichkeit eines ausge⸗ brochenen Brandes ist die Stadt in die unten

näher bezeichneten 5 Bezirke eingetheilt worden, und sollen diese Bezirke bei Alarmirung durch den Stadtthürmer, wie folgt, näher kenntlich gemacht werden.

Der 1. Bezirk(Stadtinneres)

umfaßt alle von der Nord-, Ost-, Süd⸗ und

Westanlage umschlossenen Hofraithen und einzelnen Gebäude der inneren Stadt, also

Kreuz⸗, Markt-, Kirchen-, Linden- und Brand platz, Neuenweg, Diezstraße, Neuen Bäue, Triller-, Weiden- und Erlengasse, Johannes straße, Mäusburg, Sonuenstraße, Dreihäuser-, Wagen⸗, Wetter- und Rittergasse, Schulstraße, Kanzleiberg, Kaplanei- und Schloßgasse, Marktlauben- und Senkenbergstraße, Linden-, Hunds⸗, Brand- und Braugasse, Wallthor straße, Asterweg bis zur Nordanlage, Schiller und Dammstraße bis zur Nordanlage, Zozels und Wetzsteingasse, Wetzsteinstraße, Auf der Bach, Kirchstraße, Burggraben, Marktstraße,