Bezirkseintheilung und Armenpfleger.
Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.
Armenpfleger: Happel, Kaufm. Haubach, Wirth. Sack, Schreiner. Schneider, Kauf⸗—
mann. Treppinger, Bleicher. Troß, Ziegelei-Besitzer. Weidmann, Schuh— macher.
Bezeichnung der Straßen: Hammstraße, Hardt, Kornblumengasse, Krof— dorferstraße, Lahnstraße, große und kleine Mühlgasse, Neustadt, Rodheimerstraße, Sand⸗ gasse, Schützenstraße.
VI. Bezirk: Nordend.
Bezirksvorsteher: Eduard Sack, Kauf— mann.
Stellvertreter: schafts⸗Sekretär.
Armenpfleger: Barnaß, Fabrikant. Eisen⸗ hauer, Sparkassengehülfe. Köhler, Schreiner. Krogmann, Fabrikant. W. Müller, Schreiner. Reuling, Weißbinder. Röder, Kaufmann. Spörhase, Mechaniker. Rühl, Rentner.
Bezeichnung der Straßen:
Asterweg, Auf der Bach, Burggraben, Damm— straße, Ederstraße, Kirchenplatz, Kirchstraße,
Mann, Staatsanwalt-—
Nordanlage, Schillerstraße, Schottstraße, Steinstraße, Weserstraße, Wetzsteingasse, Zozelsgasse
Beinhaltung der Straßen und öffenklichen Plätze.
§ 1. Die Verunreinigung der Straß en und
Plätze überhaupt, und insbesondere durch Fuhr—
leute beim Fahren von Schutt, Dung, Abfällen
aus den Metzgereien und dergleichen, sowie durch Füttern der Zugthiere, ist verboten. Zu— widerhandlungen hiergegen ziehen außer der
Strafe zugleich die Verbindlichkeit zur augen—
blicklichen Reinigung der Straßen oder des
Platzes nach sich. Dieser Verbindlichkeit unter—
liegen auch die hiesigen Wirthe, vor deren
Wirthschaften die Straße oder der Platz durch
Fuhrwerke oder Zugthiere der bei ihnen ein—
kehrenden Fuhrleute verunreinigt werden. § 3. Bei anhaltend heißer und trockener
Witterung sind auf Auffordern der Polizei⸗
behörde Bankette und Straßen der im§ 2
angegebenen Ausdehnung täglich zweimal,
Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags
zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser
zu begießen. § 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen.
a. Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vor— handen ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend be— streut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nuchher. entsteht es aber in der Nacht, bis 7½ Uhr Morgens gestreut sein.
b. An den auf die Straße gehenden Dach— kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab-— leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern der Polizeibehörde aufgehauen und weg— geschafft werden.
e. Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.
d. Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufzueisen, oder mit Asche oder Sand streuen zu lassen.
e. Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Lokalpolizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von den Straßen ꝛc. entfernen zu lassen.
f. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das
Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und
Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem
9 sun zuwider dennoch Schleifen entstehen,
so sind diejenigen, welchen die Reinigung
überhaupt obliegt, auf Auffordern der
Polizeibehörde verbunden, die Schleifen
entweder mit Sand oder mit Asche tüchtig
bestreuen oder aufhauen zu lassen.
Beim Schneefall muß längs der Hofraithen
mit Einschluß der Höfe, Gärten und
sonstigen Grundstücke auf dem Bankett, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem
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