Jahrgang 
1898
Seite
5
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Invaliditäts- und Altersversicherung. 5

Ausübung der offenen Armenpflege.

Innaliditits⸗ und Altersversicherung.

Der Versicherungspflicht unter- liegen:

1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeits⸗ verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mark nicht übersteigt.

Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan⸗ tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung.

Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten, sowie die Ein⸗ ziehung und Verwendung der Bei⸗ träge erfolgt:

a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch den Rechner dieser Kasse,

b. für die Mitglieder von Betriebs- und Fabrikkrankenkassen durch die Organe dieser Kassen,

C. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen (Zimmer Nr. 14).

Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be⸗ schäftigte versicherungspflichtige Person spä⸗ testens am dritten Tag nach Beginn der Be⸗ schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.

Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ kasse ist eine besondere Meldung für die Invaliditäts⸗ und Alters-⸗Versicherung nicht erforderlich bezw. ist derselben durch die An⸗ meldung zur Krankenkasse genügt.

Die unständigen Arbeiter sind ver⸗ pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu be⸗ antragen, auch die Quittungskarte in den letzten? Tagen eines jeden Monats daselbst zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiker sind dafür verant⸗ wortlich, daß für die Woche, in welcher eine Beschäftigung stattfindet, eine Versicherungs⸗ marke eingeklebt und durch Aufschrift des Datums kassirt wird.

Ansübung der offenen Armenpflege.

§ 1. In der Ausübung der offenen Arm en⸗ pflege, das ist der Pflege solcher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürfniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Ver⸗ sammlung nach Anhörung der Armendeputation jeweils festzusetzende Anzahl von Bezirksvor stehern und Armenpflegern.

8 2. Zu diesem Zweck sind vorläufig sechs nach Straßen und Hausnummern be⸗ stimmte Bezirke und innerhalb dieser eine größere Anzahl von Pflegschaften gebildet, welchen je ein Bezirksvorsteher bezw. ein Armenpfleger vorsteht.

§ 3. Die Armenpfleger und die Bezirks⸗ vorsteher, sowie die aus den Armenpflegern des Bezirks zu entnehmenden Stellverteter der Bezirksvorsteher werden von der Stadt verordneten-Versammlung nach Anhörung der Armendeputation je auf 3 Jahre gewählt. Jeder stimmberechtigte und wahlfähige Ein wohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen

Armenpflege nach Maßgabe der Art. 112 und 113 der Städte⸗Ordnung anzunehmen.

§ 5. Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirks⸗ versammlung unter dem Vorsitze des Bezirks⸗ vorstehers zusammen.

§ 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen⸗ hülfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem städtischen Armenamt vorgebracht werden. Die Aufnahme des Gesuchs geschieht durch Ausfüllung des Fragebogens.

Die dabei gemachten Angaben werden als⸗ bald in die entsprechenden Spalten des Ab⸗ hörbogens eingetragen und dieser durch den Hülfesuchenden an den zuständigen Bezirks⸗ vorsteher übersandt, welcher seinerseits den Fall dem zuständigen Armenpfleger überweist.

Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hülfesuchende unmittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher danach seiner⸗ seits den erforderlichen Antrag bei der Be⸗ zirksversammlung stellt.

§ 8. Der Armenpfleger hat sich nach Zu⸗ weisung eines Unterstützungsfalles sofort durch persönliche Untersuchung Kenntniß von den