Jahrgang 
1898
Seite
4
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Arbeits⸗Nachweis.

Kranken⸗Versicherung.

Arheits⸗Nachweis.

Der Arbeits-Nachweis hat die Aufgabe, zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Arbeitern jeglicher Art, Dienstboten und Lehrlingen und zwar überall beiderlei Ge schlechts) Arbeit unentgeltlich zu vermitteln. Das Bureau desselben befindet sich im Bürgermeistereigebäude Zimmer Nr. 14 und ist an den Werktagen von 8 bis 1 Uhr und von 3 bis 6 Uhr geöffnet.

Die Anmeldungen können schriftlich oder mündlich, auch telephonisch erfolgen. Schrift liche Anmeldungen sind auf entsprechenden Formularen, welche auf Großh. Bürger meisterei Zimmer Nr. 14 und bei den Verkaufsstellen von Postwerthzeichen unent geltlich verabfolgt werden, einzureichen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Arbeitsnachweis in Anspruch nehmen, sind ver pflichtet, demselben sofort Kenntniß zu geben, sobald sie, sei es durch den Arbeitsnachweis, sei es ohne denselben, die erforderten Arbeits kräfte oder die gesuchte Arbeit erlangen.

Gesuche, welche nicht binnen 14 Tagen erledigt, zurückgezogen oder erneuert sind, gelten als erloschen.

Der Beamte des Arbeitsnachweises ist ver pflichtet, über Fragen der Gewerbe-Ordnung der Kranken-, Unfall-, Invaliditäts- und Alters-Versicherung sowie anderer sozial⸗ politischen Gesetze auf Anfrage unentgeltlich Auskunft zu ertheilen oder nöthigenfalls den Nachfragenden an die zuständigen Beamten Großh. Bürgermeisterei zu verweisen.

Kranken⸗Versicherung.

Der Versicherungszwang erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 ¼. Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben:

1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An⸗ stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und Hüttenwerke, Eisenbahn-, Binnenschiffahrts und Baggereibetriebe, Werft- und Bau arbeiten.

2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehenden Gewerbebetriebe.

3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs Anstalten.

4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

5. Land- und forstwirthschaftliche Arbeiter (auch unständige).

6. Unständige gewerbliche Arbeiter, insofern dieselben nicht einer Betriebs-(Fabrik), Bau⸗, Innungs- oder Knappschaftskasse angehören, oder Mitglieder einer freien

eingeschriebenen oder einer freien auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskasse sind.

Die unter Ord. Nr. 15 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenkasse, diejenigen unter Ord Nr. 6 der Gemeinde krankenversicherung an.

Zum Zweck der Controle der Mitgliedschaft und Beitragleistung ist die Meldepflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei dem Rechner der Ortskrankenkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krankheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob

Unständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An- und Abmeldung zur Krauken versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Been digung derselben bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bewirken.