Jahrgang 
1897
Seite
15
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Bäcker und Brodhändler.

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Erhebung des städtischen Oetrois.

Weise von Großherzoglichem Polizeiamt im Einverständniß mit der Stadtverordneten⸗ Versammlung und gegen im Einzelfall fest⸗ zusetzende Gebühren erlaubt werden.

§ 8 Gegenstände des Wochenmarktverkehrs, welche an Markttagen ohne feste Bestellung

von außerhalb hier eingeführt werden, dürfen vor Beginn der Marktzeit überhaupt nicht und während der ersten drei Stunden der Markt⸗ zeit nur auf den dafür bestimmten und an⸗ gewiesenen Verkaufsplätzen, also auch nicht im Umherziehen, feilgeboten werden.

Bäcker und Brodhändler.

§ 1. Von den Bäckern und Brodhändlern darf das Brod nur in Laiben von 1, 2 und 3 Kilogramm(2, 4 und 6 Pfund) zum Ver⸗ kauf ausgeboten werden.

§ 2. Das von den Bäckern und Brod händlern zum Verkaufe ausgebotene Brod muß stets mit dem wohl ausgedruckten Namens⸗ zeichen des betreffenden Bäckers versehen sein.

§ 3. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, die Preise und das Gewicht, zu welchen sie das Brod verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, Freitags spätestens bis Vormittags 9 Uhr der Großherzoglichen Polizeiverwaltung dahier auf einer mit Tinte beschriebenen und mit Namen unterzeichneten Anzeige in zwei Exemplaren einzusenden. Die eine dieser Anzeigen wird ihnen mit dem Stempel der Großherzoglichen Polizeiverwal tung versehen sofort zurückgegeben. Diese An⸗ zeigen werden amtlich in den am Samstag Abend dahier erscheinenden Blättern veröffent⸗

licht und treten dann für die nächsten 14 Tage von Sonntag Morgen bis Sonntag Morgen in Kraft.

§ 4. Die Bäcker und Brodhändler sind verpflichtet, das ihnen zurückgegebene Exemplar der Anzeige an ihrem Verkaufslokale an einer von außen sichtbaren Stelle täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. Nur nach den so festgesetzten Preisen und Gewichten dürfen die Bäcker und Brodhändler verkaufen.

§ 5. Die Bäcker und Brodhändler sind ge halten, im Verkaufslocale eine gesetzlich ge stempelte Waage mit den erforderlichen ge aichten Gewichten an einem leicht zugänglichen Orte aufzustellen und die Benutzung derselben zum Nachwiegen des verkauften Brodes zu gestatten.

Das etwa am festgesetzten Gewichte Feh⸗ lende sind die Bäcker und Brodhändler auf Verlangen zu ergänzen verbunden.

Erhebung des städtischen Ortrois.

§ 2. Die in dem beigefügten Tarif ent⸗ haltenen Gegenstände sind dem in demselben angegebenen Octroi unterworfen.

§ 3. Gegenstände, welche diesen Abgaben unterworfen sind, dürfen nur am Neustädter-, Selters⸗, Neuenweger- und Wallthor eingeführt, auch müssen die Abgaben, für welche keine besonderer Erhebungsstätte besteht, an die Octroi-Erheber sogleich entrichtet werden.

§ 4. Alle oetroipflichtigen Gegenstände müssen an demjenigen Thore, wo sie zuerst anlangen, vorgezeigt und mit Ausnahme der Getränke, wovon das Octroi auf dem Haupt⸗ steueramt erhoben wird, auch versteuert werden.

§. 5. Die vor den Thoren in der Gemarkung Gießen wohnenden Personen, welche octroi⸗

pflichtige Gegenstände empfangen, haben sogleich bei deren Ankunft und ehe dieselben abgeladen, oder in die Hofraithe, oder an den sonstigen Bestimmungsort gebracht werden, den Oetroi an demjenigen Thore zu entrichten, dem die Abgabepflichtigen der Eintheilung der Stadt nach angehören. Passiren solche Gegenstände ein Thor, so müssen an diesem die Abgaben bezahlt werden.

§ 6. Ueber alle Octroibaarzahlungen müssen die betr Erheber Bescheinigungen ausstellen und den Declaranten augenblicklich behändigen. Jeder Zahlungspflichtige hat anzugeben, was er zu versteuern hat, und ist für die Angaben verantwortlich.