Jahrgang 
1897
Seite
14
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Benutzung des Exerzierplatzes.

16 Wochenmarktordnung

Fußgänger, Reiter, Leiter von Fuhrwerken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches denselben das Einhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermög⸗ licht, insbesondere ist jede Handlung verboten,

welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren muthwillig zu verhindern, ihm solches zu er schweren oder seine Person oder sein Fahrzeug zu gefährden.

Benutzung des Exerzierplahes durch Civilpersonen.

§ 1. Das Fahren und Reiten von Civil personen, sowie das Viehtreiben auf dem Re giments⸗Exerzierplatz ist verboten.

§ 2. Das Radfahren auf dem Exerzierplatz

ist Civilversonen nur in der Zeit gestattet, in welcher keinerlei militärische Uebungen auf dem⸗ ö selben abgehalten werden.

Morhenmarktordnung.

§ 1. Am Dienstag, Donnerstag und Sams- tag jeder Woche findet in Gießen Wochen markt statt.

§.2. Die Marktzeit dauert dabei vom 15.

April bis 15. September einschl. von 7 Uhr

Morgens bis 1 Uhr Nachmittags, im Uebrigen

von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmittags. § 3. Zum Verkauf auf den Wochenmärkten

zugelassen sind die sämmtlichen in§ 66 der

Gewerbeordnung aufgeführten Gegenstände des

Wochenmarktverkehrs; die Wochenmärkte sind

aber vorzugsweise bestimmt zum Feilbieten

solcher Erzeugnisse des Bodens, der Land und Forstwirthschaft, wie der Jagd und Fischerei, welche als Lebensmittel dienen, sowie von

Blumen, Pflanzen und Samen. §. 4. Zu Wochenmarktplätzen sind zunächst

bestimmt:

a. der Marktplatz für Geflügel, Wildpret und Fische,

b. die Schulstraße für Beeren und Obst in einzelnen Körben,

C. der Lindenplatz für Gemüse und Kartoffeln im Kleinen, Pflanzen, Blumen und Samen,

d. die Marktlaubenstraße für Butter, Käse, und Eier,

e. der Kanzleiberg und Brand für Kartoffeln, Kraut und Obst auf Wagenladungen,

f. der Oswaldsgarten für Heu und Stroh, Holz und Brennmaterialien auf Wagen⸗ ladungen,

g. die Marktlauben für die unter a bis d aufgeführten Gegenstände.

§ 5. Die auf den offenen Marktplätzen (a bis f) des§ 4 Feilbietenden bekommen ihre Plätze durch den Marktmeister nach der Reihenfolge ihres Eintreffens und in der Art angewiesen, daß die Waaren gleicher Gattung sich thunlichst in denselben Reihen befinden und der freie Durchgang nicht verhindert wird; ebenso müssen die Zugänge und Zufahrten zu den umliegenden Häusern freibleiben. Kein Verkäufer darf ohne Erlaubnis des Markt⸗ meisters den einmal eingenommenen Platz wechseln; spätestens mit Ablauf der Marktzeit jedoch haben die Verkäufer ihre Plätze zu räumen. Standgeld ist für diese Plätze nicht zu entrichten.

§ 6. Die gedeckten Marktlauben(g des § 1) dagegen werden je auf die Dauer eines Rechnungsjahres unter die Liebhaber meist⸗ bietend versteigert; einzelne Lauben, welche nicht für's ganze Jahr vergeben sind, werden auch auf kürzere Zeit, zum Mindesten aber auf die Dauer einer Woche an die Verkäufer nach der Reihenfolge der Anmeldung zu der tarif⸗ mäßigen Gebühr abgegeben.

§ 7. Außerhalb der Markttage und Markt⸗ zeiten ist das Feilbieten von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs am Stand auf den vorgenannten offenen Verkaufsplätzen verboten und nur in den gedeckten Marktlauben gestattet. Ausnahmsweise kann im Bedarfsfalle auch das Feilbieten von Obst und Bodenerzeug⸗ nissen am Stand an bestimmten anderen Plätzen der äußeren Stadt und an den Thoren der inneren Stadt in jederzeit widerruflicher