Wohnungsdesinfection.
Benutzung der öffentl. Brunnen ꝛ0.
fectionsanstalt zu behandelnden Sachen in den Transportwagen. Dann beginnen sie mit der Desinfection der Wohnung. Nach Beendigung derselben schaffen sie die unterdessen aus der Anstalt zurückgebrachten Sachen wieder in die Wohnung.
Die ganze Arbeit wird in der sorgsamsten und schonendsten Weise ausgeführt, doch kann eine Garantie für Nichtbeschädigung nicht übernommen werden. Sollte in besonderen Fällen, wenn eine Desinfection polizeilich nicht vorgeschrieben ist, nur die Desinfection der beweglichen Sachen, Bettwerk, Wäsche, Kleidungsstücke, Möbel ꝛc. gewünscht werden, so muß in allen Fällen der Trausport nach und von der Desinfektionsanstalt durch die städtischen Trausportwagen erfolgen; die Einlieferung der inficirten Sachen in die Anstalt durch die Interessenten selbst ist wegen der Möglichkeit der weiteren Verbreitung des Ansteckungsstoffes unstatthaft.
Die Gebühren für Ausführung der Desin— fection sind nach Maßgabe der nachstehend ab— gedruckten„Gebührensätze“ an die Stadtkasse zu entrichten.
Gebühren-Hätze für die durch die städtischen Desinsectoren besorgte Wohnungsdesinfeclion und für die Desinfection von beweglichen Sachen in dem klinischen Desinfections-Apparat.
Die Gebühren, welche von den zur I. Ab⸗ theilung der Einkommensteuer Eingeschätzten (Einkommen über 2600 Mk.) zu entrichten sind, betragen mit Wirkung vom 1. April 1896 ab:
A. Für die Desinfection der Wohnungen: 1 Mk. für die Stunde der darauf von jedem Desinfector verwendeten Zeit.
B. Für die Desinfection von beweglichen Hachen in dem klinischen Desinfections⸗ Apparat:
a. für die Thätigkeit der Desinfectoren einschließlich der Abholung und Rück⸗ lieferung der Sachen, je nachdem eine, zwei oderdrei Abtheilungen des Apparates benutzt werden, 3, 4 oder 6 Mk.
b. für die Benutzung des Apparates selbst, je nachdem eine, zwei od. drei Abtheilungen benutzt werden, 4, 5 oder 6 Mk.
Für Sachen, welche, wie einzelne, Kleidungsstücke, nicht einmal eine Ab-⸗ theilung des Apparates ausfüllen, 2 Mk.
Die in den Klassen 6 bis 10 der II. Ab⸗ theilung der Einkommensteuer(Einkommen von 1300 bis 2600 Mk.) Eingeschätzten haben nur die Hälfte der vorstehenden Gebühren zu ent⸗ richten, während von den mit weniger als 1300 Mk. Einkommen oder gar nicht Be—⸗ steuerten Gebühren überhaupt nicht erhoben werden.
Für Gebührenpflichtige, denen in Folge von Unglücks-, Krankheits- oder Sterbefällen die Entrichtung der Gebühren besonders schwer fallen würde, können auf deren Antrag die Gebühren weiterhin ganz oder theilweise erlassen werden.— Die Befreiung von Gebühren hat nicht den Character einer Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Die Gebühren sind auf Aufordern an die Stadtkasse zu entrichten.
Benuhung der öffenklichen Brunnen und der städtischen Wallerleitung.
§ 1. Die Benutzung der auf den öffentlichen Straßen und Plätzen aufgestellten Ventil- brunnen der städtischen Quellwasserleitung ist nur für den gewöhnlichen Hausbedarf gestattet; jede weitergehende Entnahme von Wasser aus diesen Brunnen, insbesondere zu gewerblichen oder landwirthschaftlichen Zwecken, oder unter Verwendung von Schläuchen oder Fuhrwerken ist verboten.
Gleiches Verbot kann nöthigenfalls vorüber— gehend auch für die öffentlichen Vumphrunnen auf Veranlassung der Großh. Bürgermeisterei erlassen werden.
Das Wasser aus allen ösfentlichen Brunnen darf nur mit reinen Zübern, Eimern und kleineren Gefäßen entnommen werden.
Ein unnützes Laufeulassen der Ventil⸗ brunnen ist verboten. Beim Wasserholen gebührt dem zuerst
Kommenden für die Füllung höchstens zweier Gefäße der Vorzug.
§ 2. Jede Verunreinigung der öffentlichen Brunnen, sowie der zugehörigen Ständer, Schächte u. Vorschächte, Ablaufsschalen, Tröge und Rinnen, desgl. das Ausspülen, Ab⸗ und Auswaschen aller Art von Gegenständen,


