Jahrgang 
1897
Seite
9
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Anzeigepflicht bei Kranheiten.

11 Wohnungsdesinfektion.

Anzeigepflicht und lonstine Maßnahmen bei

ansteckenden

Kranhheiten.

§ 1. Die Familien und Haushaltungs⸗ vorstände, wie auch die Hauswirthe und deren

Stellvertreter sind verpflichtet: ö

1. längstens binnen drei Stunden schriftlich oder mündlich der Volizeibehörde Anzeige zu erstatten, sobald sie von einer Erkrankung an Cholera oder mit choleraartigen Er⸗ scheinungen in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben;

2. längstens binnen 24 Stunden gleiche An⸗ zeige zu erstatten, sobald sie von einer Er⸗ krankung an einer typhusarktigen Krauliheit (Unterleibstyphus, Rückfalltyphus, Fleck typhus) an Scharlach, Diphtherie, Croup, Vuerperalsfieber(Wochenbettfieber) in ihrer Familie oder in ihrem Hause Kenntniß erhalten haben.

§ 2. Die Aerzte sind verpflichtet, von jeder in ihrer Praxis vorkommenden Er⸗ krankung:

1. an Cholera unverzüglich, jedenfalls aber binnen 6 Stunden dem Großherzoglichen Kreisgesundheitsamte unter Augabe des Namens, Alters und der Wohnung des Erkrankten schriftliche Anzeige zu machen.

2. an einer typhusartigen Krankheit, Scharlach, Diphtherie, Croup, Puerperalfieber binnen 24 Stunden gleiche Anzeige Großherzog- lichem Kreisgesundheitsamte zu erstatten.

§ 3. Unterlassung der nach§1 und 2 vor⸗ geschriebenen Anzeigen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Bestrafung der

Familien- und Haushaltungsvorstände, der

Hauswirthe und deren Vertreter tritt dann nicht ein, wenn jene Anzeige von anderer Seite innerhalb der vorgeschriebenen Frist erstattet worden ist.

§ 6. Aus Familien, in welchen Jemand an Cholera, Diphtherie, oder Scharlach leidet oder Sterbefälle in Folge dieser Krankheit vorgekommen sind, ist der Besuch der Schulen und ähnliche Anstalten sämmtlichen Kindern insolange untersagt, als dies Verbot nicht durch ein ärztliches Zeugniß im einzelnen Falle wieder aufgehoben wird.

§ 7. Die Leichen von Personen, welche an einer der in§1 und 2 genannten Krankheiten verstorben sind, dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen, und zwar die an Cholera verstorbenen Personen binnen sechs Stunden und die an den übrigen genannten ansteckenden Krankheiten gestorbenen Personen längstens binnen 12 Stunden nach erfolgtem Tode in ein Leichenhaus, wenn ein solches vorhanden ist, verbracht werden.

§ 8. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflege personal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung zu desinficiren.

Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit zu desinficiren.

Bei der Desinfection von Personen und Wohnungen sind die desfalls ergangenen und noch ergehenden besonderen Bestimmungen genau zu beachten.

Wohnungsdesinfertivn.

Wünscht Jemand die Desinfection seiner Wohnung bezw. eines Krankenzimmers und der darin befindlichen Sachen, so hat er davon auf dem Stadtbauamt im Bürgermeisterei⸗ gebäude(Zimmer Nr. 7) versönlich oder schriftlich Meldung zu machen und im letzteren Falle genau anzugeben: die Lage der Wohnung, Straße, Hausnummer, Stockwerk, Vorder⸗ oder Hinterhaus, ferner die Krankheit, wegen deren die Desinfection gewünscht wird und die Zahl der zu desinficirenden Räume.

Soll die Desinfection noch am folgenden Tage ausgeführt werden, so muß die Meldung bis spätestens 6 Uhr Abends bei dem Stadt- bauamt eingegangen sein. Die Stunde des Beginns der Desinfection wird den Inter⸗ essenten mitgetheilt werden, sie soll in der Regel frühestens Morgens um 8 Uhr und spätestens Nachmittags 2 Uhr beginnen.

Zu der bestimmten Stunde erscheinen die Desinfectoren in der Wohnung und verpacken und verbringen zunächst die in der Desin⸗