Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.
8 Reinigung der Schornsteine.
dicht hergestellt und mit je zwei Handhaben versehen sein; dieselben dürfen das Maß von 60 cbam Inhalt keinesfalls überschreiten. (Das Muster eines Kehrichtkastens in Holz von 50440 430 em Größe, kann auf dem Stadtbauamt eingesehen werden).
auf die Straßen.
In der Provinzialhauptstadt Gießen ist es verboten, Wasser aus den Häusern auf die Straßen oder öffentlichen Plätze auszuschütten, bei Meidung der im Art. 293 des Polizei⸗ strafgesetzes angedrohten Strafe.
Ausschütten von Wasser aus den Häusern
Reinigung der Schornlteine.
§ 5. Die Schornsteinfeger sind verpflichtet, bei dem Reinigen der Schornsteine auf die Wünsche der Hausbewohner thunlichst Rücksicht zu nehmen, denselben mit Höflichkeit zu be— gegnen und alles zu vermeiden, was unnöthiger Weise für dieselben belästigend wird. Sie haben namentlich die Beschmutzung der Häuser und Räume, in welchen sie die Schornsteine zu reinigen haben, thunlichst zu vermeiden.
§ 6. Alle Schornsteine müssen— voraus⸗ gesetzt, daß die in dieselben mündenden Feue— rungen im Gebrauch sind— wenigstens alle drei Monate in gleichen Zwischenräumen ge⸗ fegt werden. Schornsteine, in welche nur im Winter(15. Oktober bis 15. April) im Ge⸗ brauch befindliche Feuerungen münden, müssen wenigstens dreimal im Jahr, in der Regel
in den Monaten Oktober, Januar und April
gefegt werden.
§ 9. Die Reinigung der Schornsteine darf ohne Zustimmung des Hauseigenthümers und der dabei betheiligten Hausbewohner in den Monaten Mai, Juni, Juli und August nicht vor 6 Uhr Morgens, in den übrigen Monaten nicht vor 7 Uhr Morgens vorgenommen werden.
Das Ausbrennen der Schornsteine während
der Dunkelheit ist überhaupt unzulässig.
Den Ruß hat der Schornsteinfeger in das von dem Hauseigenthümer oder Bewohner des Hauses zu dessen Aufnahme zu stellende Gefäß zu bringen. Die weitere Beseitigung des Rußes liegt dem Eigenthümer des Hauses ob.
Wenn Aussteigöffnungen im Dache ange— bracht sind, um an' die Schornsteinöffnungen gelangen zu können, so hat der Schornstein⸗ feger diese zu benutzen und darf nicht über die Dachflächen von einem Schornstein zum anderen gehen.
§ 23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen für das Reinigen eines 1 Stockwerk durchlaufenden Schornsteins
10 „ 2 Stockwerke 0 7. 3 7. 7. 20 7.
2„ 25⁵„ • — 7 7 7„ 30„
und für jedes Stockwerk, durch welches der Schornstein weiter läuft, 5 Pfennige.
Die Gebühren, welche auch in dem Falle, wenn in einem und demselben Schornstein der Rauch aus verschiedenen Stockwerken eingeführt wird, nur einfach in Anrechnung gebracht werden dürfen, gelten sowohl für das Reinigen der weiten Schornsteine mit Scharre uͤnd Besen, als auch für das Reinigen der engen sog. russischen Schornsteine mit Kugel und Besen oder Bürste. Für das Ausbrennen der letzteren, ein— schließlich der nachfolgenden Fegung derselben, können die Schornsteinfeger das Doppelte der eben bestimmten Gebühr in Anspruch nehmen. Für die Reinigung von Schornsteinen für
größere Feuerungen zu gewerblichen und ähn— ö lichen Zwecken, welche gewöhnlich in ihrer Höhe ganz oder theilweise freistehen(S 8), ö
sind, wenn nicht zwischen dem Schornsteinfeger und dem Besitzer eine andere Vergütung ver⸗ einbart wird, für jeden Meter der Höhe des Schornsteins 12 Pfennige als Fegerlohn zu entrichten.
§ 24. Bei Berechnung des Fegerlohns wird das Stockwerk, in welchem der Schornstein anfäugt, sei dies über oder unter dem natür⸗ ö lichen Terrain und mag darin eine Feuerung
sich befinden oder nicht, mitgezählt.
Bei Küchenschornsteinen wird das Stockwerk, in welchem die Küche befindlich ist, als be⸗ sonderer Stock gerechnet, und es muß dafür auch der Rauchfang, soweit es nothwendig ist, mitgekehrt werden.
Bewohnte Dachräume, mögen sie sich in Mansarden-Dächern(gebrochenen Dächern) oder gewöhnlichen Dächern befinden, werden als Stockwerke gerechnet. Bei solchen Dächern, welche stockwerkartige Eintheilung haben, ist diese Eintheilung der Berechnung' des Feger⸗ lohus zu Grunde zu legen. Bei Schornsteinen in Dächern ohne solche Eintheilung ist eine Höhe von 3,5 Metern als diejenige eines Stockwerks zu betrachten.
Bei Schornsteinen, welches außen an einer


