Jahrgang 
1896
Seite
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Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.

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Reinhaltung d. Straßen u. öff. Plätze.

§ 3. Bei anhaltend heißer und trockener

Witterung sind auf Auffordern der Polizei⸗

behörde Banket und Straßen in der im§ 2

angegebenen Ausdehnung täglich zweimal,

Morgens zwischen 6 und 8 Uhr und Mittags

zwischen 12 und 2 Uhr, mit reinem Wasser

zu begießen. § 5. Zur Winterzeit gelten noch weiter folgende Bestimmungen:

a. Sobald Glatteis entsteht, muß, soweit die Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten und sonstigen Grundstücken an der Straße oder an öffentlichen Plätzen liegen, der Fußpfad, oder wenn kein Fußpfad vorhan⸗ den ist, die Straße zwei bis drei Fuß breit mit Asche oder Sand genügend bestreut werden. Entsteht das Glatteis zwischen 7 Uhr Morgens und 9 Uhr Abends, so muß sogleich, längstens mit Ablauf der ersten halben Stunde nachher, entsteht es aber in der Nacht, bis Morgens ge⸗ streut sein.

An den auf die Straße gehenden Dach kandeln, Gossensteinen und sonstigen Ab⸗ leitungen des Wassers nach der Straße ꝛc. muß das auf den Seitenpflastern oder Fußpfaden angesetzte Eis auf Auffordern Großherzogl. Polizeibehörde aufgehauen

und weggeschafft werden.

c. Außerdem ist bei Frostwetter dafür zu sorgen, daß das etwa vom Innern der

Hofraithen ausgeschüttete Wasser nicht durch die Floßrinnen auf die Straße laufen kann.

d. Vor den öffentlichen Brunnen ist, so oft es nöthig erscheint, aufeisen und mit Asche oder Sand streuen zu lassen.

e. Bei eintretendem Thauwetter sind nach Aufforderung der Local-Polizeibehörde ohne Verzug die Straßen, öffentlichen Plätze und insbesondere Floßrinnen aufeisen, kehren und Schnee und Eis alsbald von Straßen 2c. entfernen zu lassen.

1. Das Fahren mit kleinen Schlitten und das Schleifen auf den öffentlichen Plätzen und Fußpfaden ist untersagt. Wenn diesem Verbot zuwider dennoch Schleifen entstehen, so sind diejenigen, welchen die Reinigung überhaupt obliegt, auf Auffordern der Poli⸗

zeibehörde verbunden, die Schleifen ent⸗ weder mit Sand oder Asche tüchtig bestreuen oder aufhauen zu lassen.

Beim Schneefall muß längs der Hofraithen mit Einschluß der Höfe, Gärten, und sonstigen Grundstücke auf dem Banket, oder wo kein solches vorhanden ist, auf der Straße ein 3 bis 4 Fuß breiter Pfad rein gekehrt und dies bei fortdauerndem Schneefall so oft als nöthig wiederholt werden.

h. Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne daß für augenblickliche Weg⸗ schaffung gesorgt wird. § 6 Für Befolgung der vorstehenden Be⸗

stimmungen sind bei Privatgebäuden, Gärten

Höfen oder sonstigen Grundstücken die Eigen⸗

thümer derselben oder diejenigen, welche der

Polizeibehörde desfalls als deren Stellver⸗

treter bezeichnet wurden, bei öffentlichen Ge

bäuden, Gärten, Höfen oder sonstigen Grund⸗ stücken die Vorsteher, Verwalter, Pächter oder sonstige Personen, welchen die Reinigung ꝛc. überhaupt übertragen ist, allein verantwortlich.

Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wo⸗

zu nach vorstehenden Vorschriften für einen

Andern keine Verbindlichkeit besteht, ferner die

Reinigung der öffentlichen Plätze und Brücken

soll auf Kosten des Fiscus resp. der Stadt

geschehen, soweit sie in deren Eigenthum stehen. 8 Das Einwerfen von Steinen, Sand,

Erde, Schutt, Unrath und dergleichen in den

Stadtbach, die sonstigen Kanäle, Abzugs⸗

(Fluth-) Gräben und Einlauflöcher ist unter⸗

sagt, alle Gossen und Rinnen müssen immer

offen und von allem Schlamm, Unrathe, über haupt von allen den Abzug des Wassers hin⸗ dernden Dingen frei bleiben. Für die Be⸗

folgung dieser Vorschriften sind die nach§ 6

Verpflichteten verantwortlich. § 8. Diejenigen Plätze, welche zwar nicht

in öffentlichem Eigenthum sind, aber ohne mit

einer Einfriedigung verschlossen zu sein, mit einer öffentlichen Straße zusammenhängen und welche dem allgemeinen Verkehre offen stehen, sind nach den Vorschriften des§ 2 dieses Reglements von den Eigenthümern der Hof⸗ raithen, Höfe, Gärten und sonstigen Grund⸗ stücken, welche an diese Plätze stoßen, zu rei nigen und die Gossen und Rinnen immer offen und von allem Schlamm, Unrathe, überhaupt von allen, den Abzug des Wassers hindernden Dingen frei zu halten.

Abfsuhr des Hauskehrichts.

1. Der städtische Abfuhrdienst erstreckt sich lediglich auf die Beseitigung des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle; Kehrichtkasten und Gefäße, welche Bauschutt, Steine, gewerbliche Abfälle und dergl. enthalten, werden seitens der Kehrmannschaft nicht entleert, noch deren Inhalt abgefahren.

2. Cbensowenig ist die Kehrmannschaft ver⸗ pflichtet, Kehrichtkasten oder Gefäße zu ent⸗ leeren, welche den nachstehenden Bestimmungen insbesondere denjenigen bezüglich des Fassungs⸗ raumes nicht entsprechen.

3. Gefäße zum Sammeln des Hauskehrichts und der häuslichen Abfälle müssen solide und