Jahrgang 
1896
Seite
5
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Ausübung d. offenen Armenpflege.

5⁴ Bezirkseintheilung u. Armenpfleger.

7 Tagen eines jeden Monats daselbst zur Controle vorzulegen. Die Arbeitgeber der unständigen Arbeiter sind dafür verantwort⸗ lich, daß für die Woche, in welcher eine Be

schäftigung stattfindet eine Versicherungsmarke eingeklebt und durch Aufschrift des Datums kassirt wird. ö ö

Ausübung der vffenen Armenpflege.

§ 1. In der Ausübung der offenen Armen⸗ pflege, das ist der Pflege solcher Armen, welche nicht in einer geschlossenen Anstalt untergebracht sind, wird die Armendeputation der Stadt Gießen unterstützt durch eine dem Bedürfniß entsprechende, von der Stadtverordneten-Ver⸗ sammlung nach Anhörung der Armendeputation jeweils festzusetzende Anzahl von Bezirks vorstehern und Armenpflegern.

§S 2. Zu diesem Zweck werden vorläufig sechs nach Straßen und Hausnummern be⸗ stimmte Bezirke und innerhalb dieser eine größere Anzahl von Fflegschaften gebildet, welchen je ein Bezirksvorsteher bezw. ein Armen⸗ pfleger vorsteht.

§ 3. Die Armenpfleger und die Bezirks⸗ vorsteher, sowie die aus den Armenpflegern des Bezirks zu entnehmenden Stellvertreter der Bezirksvorsteher werden von der Stadt⸗ verordneten⸗Versammlung nach Anhörung der Armendeputation je auf 3 Jahre gewählt. Jeder stimmberechtigte und wahlfähige Ein⸗ wohner der Stadt ist verpflichtet, die Wahl zu einem solchen Amte in der städtischen Armenpflege nach Maßgabe der Art 112 u. 113 der Städte-Ordnung anzunehmen.

§ 5. Die Armenpfleger eines Bezirks treten regelmäßig alle 14 Tage einmal zur Bezirks⸗ versammlung unter dem Vorsitze des Bezirks⸗ vorstehers zusammen. ö

§ 6. Jedes erstmalige Gesuch um Armen⸗ hülfe aus städtischen Mitteln muß mündlich bei dem städtischen Armenamt vorgebracht werden. Die Aufnahme des Gesuchs geschieht durch Ausfüllung des Fragebogens.

Die dabei gemachten Angaben werden als⸗ bald in die entsprechenden Spalten des Ab⸗ hörbogens eingetragen und dieser durch den Hülfesuchenden an den zuständigen Bezirks⸗ vorsteher übersandt, welcher seinerseits den Fall dem zuständigen Armenpfleger überweist.

Bei wiederholtem Unterstützungsgesuch hat sich der Hülfesuchende unmittelbar an seinen Armenpfleger zu wenden, welcher danach seiner⸗ seits den erforderlichen Antrag bei der Bezirks⸗ versammlung stellt.

§ 8. Der Armenpfleger hat sich nach Zu⸗ weisung eines Unterstützungsfalles sofort durch persönliche Untersuchung Kenntniß von den Verhältnissen des Bittstellers zu verschaffen und das Ergebniß in den Abhörbogen einzu⸗ tragen. Auf Grund dieses Abhörbogens hat er in der nächsten Bezirksversammlung das Gesuch vorzutragen und seine Anträge zu stellen. In sehr dringenden Fällen hat er dem Bezirksvorsteher unverzüglich Mittheilung zu machen, damit dieser im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden der Armen-Deputation die erforderliche Hülfe eintreten lassen kann.

§ 11. Die Beschlüsse der Bezirksversammlung bedürfen insgesammt der Bestätigung in der nächsten Sitzung der Armendeputation; in dringenden Fällen sind sie im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Armendeputation alsbald vollziehbar.

An den Sitzungen der Armendeputation nehmen die Bezirksvorsteher mit berathender Stimme Theil und berichten über die Beschlüsse ihrer Bezirksversammlung.

Bezirkseintheilung, Bezirksvorsteher und Armenpflege.

I. Bezirk: Wallthor- u. Marburgerstr. Bezirksvorsteher: Herbert, Schuhmacher. Stell vertreter: Bansa, Direktor. Armenpfleger: Dort, Kaufmann. Leib, Schneider. Röhrle, Procurist. Schäfer, Schreiner. Schirmer, Fabrikant. Spieß, Rentner. Wacker, Schuhmacher.

Bezeichnung der Straßen:

Brandgasse, Brandplatz, Braugasse, Hunds⸗ gasse, Kanzleiberg, Lindengasse, Lindenplatz,

Maarburgerstraße, Ostanlage, Nr. 315, Rodberg, Schloßgasse, Wallthorstraße, Wie⸗ seckerweg, Wiesenstraße.