Jahrgang 
1896
Seite
4
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Krankenversicherung.

Invaliditäts- und Altersversicherung.

Rrankenverlicherung.

Der Versicherungszwaͤng erstreckt sich auf alle gegen Gehalt, Lohn oder Natural bezüge beschäftigten Arbeiter mit weniger als 2000 Mk. Jahresarbeitsverdienst in folgenden Betrieben und Gewerben: 1. Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs-An⸗

stalten, Brüche und Gruben, Fabriken und

Hüttenwerke, Eisenbahn- Binnenschiffahrts

und Baggereibetriebe, Werfts und Bau⸗

arbeiten.

2. Das Handelsgewerbe, Handwerk und sonstige stehenden Gewerbebetriebe.

3. Die Geschäftsbetriebe der Anwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, der Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Versicherungs⸗ anstalten.

4. Betriebe, in denen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

5. Land- und forstwissenschaftliche Arbeiter (auch unständige).

6. Unständige gewerbliche Arbeiter,

insofern dieselben nicht einer Betriebs⸗(Fabrik),

Bau-, Innungs-, oder Knappschaftskasse an⸗

gehören, oder Mitglieder einer freien einge⸗

schriebenen oder einer freien auf Grund landes⸗ ard Vorschriften errichteten Hülfskasse sind. Die unter Ord. Nr. 15 aufgeführten Ar⸗ beiter gehören der Ortskrankenkasse, die⸗ jenigen unter Ord. Nr. 6 der Gemeinde⸗ krankenversicherung an.

Zum Zweck der Controle der Mitglied schaft und Beitragleistung ist die Mel de⸗ pflicht der Arbeitgeber eingeführt.

Jeder neu eintretende versicherungspflichtige Arbeiter muß binnen 3 Tagen bei dem Rechner⸗ der Ortskrankonkasse durch den Arbeitgeber angemeldet werden. Die Nichtbefolgung ist. strafbar und verpflichtet außer zur Nachzahlung auch zur Erstattung der im Krantheitsfalle entstandenen Kosten. Beim Austritt aus dem Arbeitsverhältniß liegt dem Arbeitgeber in gleicher Weise die Abmeldung ob.

Umständige gewerbliche Arbeiter haben ihre An- und Abmeldung zur Kranken⸗ versicherung spätestens am dritten Tag nach Beginn der Beschäftigung oder nach Been⸗ digung derselben bei der Gr. Bürgermeisterei selbst zu bewirken. 446.1

Invaliditäts- und Altersverlicherung. 15

Der liegen: 1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen,

Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten gegen

Lohn oder Gehalt beschäftigt werden.

Versicherungspflicht unter⸗

2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge, welche Lohn oder Gehalt

beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeits

verdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 M.

nicht übersteigt. 30.

Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tan tiemen und Naturalbezüge. Eine Beschäftigung,

für welche als Eutgelt nur freier Unterhalt

gewährt wird, gilt nicht als eine die Ver

sicherungspflicht begründende Beschäftigung. Die Ausstellung und der Umtausch

der Quittungskarten, sowie die Ein-

ziehung und Verwendung der Bei⸗

träge erfolgt:

a. für die Mitglieder der Ortskrankenkasse durch den Rechner dieser Kasse.

b. für die Mitglieder von Betriebs- und Fabrikkrankenkassen durch die Orgaue dieser Kasse.

c. für alle übrigen Versicherungspflichtigen durch die Großh. Bürgermeisterei Gießen (Zimmer Nr. 14.) 90 Die Arbeitgeber haben jede von ihnen be

schäftigte versicherungspflichtige Person spä testens am dritten Tag nach Beginn der Be⸗ schäftigung anzumelden und spätestens am dritten Tag nach Beendigung der Beschäftigung wieder abzumelden.

Für die Angehörigen der Ortskranken⸗ kasse ist eine besondere Meldung für die In⸗ validitäts- und Altersversicherung nicht er forderlich bezw. ist derselben durch die Anmel dung zur Krankenkasse genügt.

Die unständigen Arbeiter sind ver⸗ pflichtet, die Ausstellung ihrer Quittungskarte bei der Großh. Bürgermeisterei selbst zu bean tragen, auch die Quittungskarte in den letzten